BGer 2P.115/2002 |
BGer 2P.115/2002 vom 27.05.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.115/2002/kil
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Urteil vom 27. Mai 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gattlen, Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich,
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gegen
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Gemeinde B.________, vertreten durch die Fürsorgebehörde B.________,
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Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Art. 29 BV (Sozialhilfe)
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. März 2002)
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2001 lehnte es die Fürsorgebehörde B.________ ab, A.________ die von ihm im Juli 2001 beantragte wirtschaftliche Hilfe zu leisten, nachdem er im Verlauf des Jahres 2001 insgesamt Fr. 31'000.-- von seinem Bankkonto abgehoben hatte, wobei sein letzter Bezug von Fr. 11'000.-- am 5. Juni 2001 kurz vor Einstellung der Krankentaggeldzahlungen an ihn erfolgt war. Der Präsident des Bezirksrats Uster wies die Fürsorgebehörde B.________ hierauf am 11. September 2001 vorsorglich an, ihm im Sinne eines Vorschusses auf die zu erwartende IV-Rente für die Monate August bis Oktober 2001 eine wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'976.-- pro Monat (statt der beantragten Fr. 2'595.80) auszurichten; in diesem Zusammenhang bezeichnete er das Verhalten von A.________ als auf jeden Fall "grobfahrlässig". Ein gestützt hierauf gegen ihn (und die Ratsschreiber-Stellvertreterin) eingereichtes Ausstandsbegehren wies der Bezirksrat Uster am 14. Januar 2002 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 27. März 2002. A.________ hat hiergegen am 15. Mai 2002 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Gutheissung des Ausstandsbegehrens an die kantonalen Behörden zurückzuweisen.
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2.
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Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 EMRK, soweit diese Bestimmung im jeweiligen Verfahren Anwendung findet, besteht ein Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richter geprüft wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten bestehen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr einer Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 126 I 68 E. 3 S. 73, mit Hinweisen). Solche können sowohl in einem bestimmten persönlichen Verhalten als auch in gewissen funktionellen oder organisatorischen Tatsachen begründet liegen. In beiden Fällen ist nicht erforderlich, dass eine Befangenheit tatsächlich besteht, doch genügt auch nicht, das eine Partei eine solche bloss subjektiv empfindet; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 115 Ia 34 E. 2b S. 36 f., 172 E. 3 S. 175 f., 180 ff.).
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2.2 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, ist dies hier nicht der Fall: Der Präsident des Bezirksrats von Uster musste im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die beantragten vorsorglichen Massnahmen befinden; hiermit war naturgemäss eine gewisse provisorische Prüfung der Streitsache verbunden, welche die Offenheit des späteren Verfahrens in der Sache selber jedoch nicht zu beeinträchtigen vermochte. Der Bezirksratspräsident hat dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entsprochen und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Eingabe in seinen Augen nicht aussichtslos war; im Übrigen hat er die Anträge des Beschwerdeführers zumindest teilweise gutgeheissen. Soweit er das Verhalten des Beschwerdeführers, der kurz vor Einstellung der Leistung der Krankentaggelder noch Fr. 11'000.-- nach Marokko zu seiner Familie geschickt hatte, dabei als zumindest "grobfahrlässig" bezeichnete, darf diese Bemerkung nicht aus ihrem Kontext gerissen werden. Der Bezirksratspräsident begründete damit lediglich, warum er dem Gesuch nicht in dem vom Beschwerdeführer beantragten Umfang zu entsprechen bereit war. In der Sache selber war damit nichts (vor-)entschieden, hielt er an der gleichen Stelle doch auch fest, dass dem Rekurrenten im Sinne von vorsorglichen Massnahmen einstweilen wirtschaftliche Hilfe auszurichten sei, was nicht notwendigerweise auf der Hand lag, und die von der Fürsorgebehörde aufgeworfene Frage eines "rechtsmissbräuchlichen Verhaltens" überdies einer "eingehenden Klärung" bedürfe. Von einem objektiv den Anschein der Befangenheit begründenden Verhalten kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Dass der Bezirksratspräsident teilweise zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden hat, stellt keinen Anlass dar, anzunehmen, er oder die Ratsscheiber-Stellvertreterin seien hinsichtlich des Sachentscheids befangen (vgl. BGE 117 Ia 372 E. 2c S. 374, mit Hinweisen). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Zwar hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, doch kann diesem nicht entsprochen werden, da die vorliegende Eingabe aufgrund des sorgfältig motivierten Entscheids des Verwaltungsgerichts als zum Vornherein aussichtslos gelten musste (vgl. Art. 152 OG). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung und den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde B.________, dem Bezirksrat Uster und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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