BGer 2P.29/2002
 
BGer 2P.29/2002 vom 29.05.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
2P.29/2002/zga
Urteil vom 29. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Zweifel,
Gerichtsschreiberin Diarra.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Speck, Zürcher Strasse 53, 9000 St. Gallen,
gegen
Politische Gemeinde St. Gallen, 9000 St. Gallen, vertreten durch den Stadtrat der Stadt St. Gallen, Rathaus,
9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Art. 8 und 9 BV (Handänderungssteuer)
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. Dezember 2001
Sachverhalt:
A.
Die am 8. Mai 1999 verstorbene Z.________ hinterliess als einzigen Erben ihren Sohn X.________. Zum Nachlass gehörte das Grundstück Nr. 1 an der A.________strasse in St. Gallen. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 7. Juli 1999 veräusserte X.________ das Grundstück und meldete gleichentags den Erbgang und den Kaufvertrag zur Eintragung im Grundbuch an. Die Eintragungen erfolgten ebenfalls am 7. Juli 1999.
Das Grundbuchamt St. Gallen veranlagte X.________ am 15. Juli 1999 für den Erwerb von Grundeigentum zufolge Erbgangs mit einer Handänderungssteuer von Fr. 3'950.--, entsprechend 0,5 % des amtlichen Verkehrswerts von Fr. 790'000.--. Der Stadtrat St. Gallen bestätigte die Veranlagung mit Einspracheentscheid vom 12. September 2000. Er verwarf den Standpunkt des Einsprechers, auch als Alleinerbe müsse er - gleich wie die Erbengemeinschaft - zufolge erbrechtlichen Grundstückerwerbs von der Handänderungssteuer befreit werden.
B.
Die Verwaltungsrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wiesen die dagegen von X.________ erhobenen Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 6. September 2001 bzw. Beschwerdeentscheid vom 13. Dezember 2001 ab.
C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8 und 9 BV mit dem Antrag, Ziff. 1 des Entscheides des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001, den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 6. September 2001, Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Stadtrates vom 12. September 2000 sowie die Rechnung des Grundbuchamtes vom 15. Juli 2000 aufzuheben, eventuell die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellte er das Gesuch um aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Stadtrat St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen verzichtet auf Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2002 lehnte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2C S. 5, mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeschrift muss nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 125 I 492 E. 1b S. 495). Der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen zu befassen und zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht verletzt worden sein soll. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b; 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots, kann er sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als willkürlich zu bezeichnen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11/12).
Der Beschwerdeführer wirft zwar dem Verwaltungsgericht die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und des Willkürverbots nach Art. 9 BV vor, doch erschöpft sich seine Beschwerdeschrift im Wesentlichen in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Ob unter diesen Umständen auf die staatsrechtliche Beschwerde überhaupt einzutreten ist, kann offen bleiben, da sich die erhobenen Rügen als unbegründet erweisen.
1.3 Die Handänderungssteuer richtet sich nach kantonalem Recht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht vorliegend nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin überprüft. Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15,129 E. 5b S. 134, mit Hinweis). Es genügt zudem nicht, dass bloss die Begründung des angefochtenen Entscheids unhaltbar ist. Dessen Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist. Trotz einer unhaltbaren Begründung kann demnach von der Aufhebung eines Entscheids abgesehen werden, wenn sich dessen Ergebnis mit einer substituierten Begründung ohne weiteres rechtfertigen lässt (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134).
Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 119 Ia 123 E. 2b S. 128, mit Hinweisen).
2.
2.1 Nach Art. 241 des st. gallischen Steuergesetzes vom 9. April 1998 (StG) wird die Handänderungssteuer erhoben bei Handänderungen in der Gemeinde gelegener Grundstücke oder Grundstückanteile (Abs. 1). Als Handänderung gelten jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück (Abs. 2). Steuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstückes (Art. 242 Abs. 1 Satz 1 StG). Gemäss Art. 244 Abs. 1 lit. b StG sind von der Steuerpflicht befreit Handänderungen zufolge erbrechtlichen Erwerbs von Grundstücken durch eine Erbengemeinschaft, wenn dieser Erwerb innert zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers im Grundbuch eingetragen wird.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt die gesetzliche Regelung, wonach Steuerbefreiung bloss einer Erbengemeinschaft, nicht aber einem Alleinerben gewährt wird, als rechtsungleich und willkürlich.
Die Rüge ist unbegründet: Wie das Bundesgericht in seinem unveröffentlichten Entscheid vom 23. Dezember 1999 (2P.197/1999, E. 4) zu der mit Art. 244 Abs. 1 lit. b StG identischen Regelung von Art. 185 lit. b des früheren st. gallischen Steuergesetzes vom 23. Juni 1970 erwogen hat, lässt sich die Ungleichbehandlung von Alleinerben und Erbengemeinschaften - diese kennen auch andere Kantone (vgl. die Zusammenstellung bei Gabriella Rüegg- Peduzzi, Die Handänderungssteuer in der Schweiz, Zürich 1989, S. 129 f.) - mit vernünftigen Gründen rechtfertigen, weil sich der Erbanfall bei der Erbengemeinschaft im Gegensatz zum Erbanfall beim Alleinerben nicht bereits mit der Universalsukzession erledigt, sondern in der Regel weitere Handänderungen im Rahmen der Erbteilung notwendig werden. Mit anderen Worten zieht der Erbgang bei der Erbengemeinschaft, also bei mehreren Erben, regelmässig zwei Eigentumsübergänge nach sich, einen Vermögensübergang bei der Erbfolge kraft Universalsukzession (Art. 560 ZGB) und einen weiteren Eigentumsübergang bei der Erbteilung (Art. 634 ZGB). Dadurch, dass der erste Eigentumsübergang gemäss Art. 244 Abs. 1 lit. b StG steuerbefreit ist, wird das Mitglied einer Erbengemeinschaft nur für den Rahmen der Erbteilung stattfindenden Eigentumsübergang handänderungssteuerpflichtig. Damit unterliegt es einmal der Steuerpflicht, und zwar gleich wie der Alleinerbe, der das Eigentum am Nachlassgrundstück in einem einzigen - steuerpflichtigen - Rechtsakt mit der Universalsukzession erwirbt.
Die Steuerbefreiung der Erbengemeinschaften ist an die Bedingung geknüpft, dass der erbrechtliche Erwerb von Grundstücken innert zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers im Grundbuch eingetragen wird. Auf diese Weise soll ein Anreiz für Erbengemeinschaften geschaffen werden, die grundbuchlichen Verhältnisse von Nachlassgrundstücken innerhalb nützlicher Frist mit der Rechtswirklichkeit in Einklang zu bringen. Es soll insbesondere dadurch vermieden werden, dass sich beim Tod von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unübersichtliche Eigentumsverhältnisse einstellen.
Veräussert eine Erbengemeinschaft ein sich im ungeteilten Gesamteigentum der Erben befindliches Nachlassgrundstück an eine Drittperson, so wird diese nach Art. 242 Abs. 1 Satz 1 StG handänderungssteuerpflichtig, und zwar gleich, wie wenn Veräusserer des geerbten Grundstücks ein Alleinerbe ist. Während dieser aber aus dem Erbgang steuerpflichtig wird, unterbleibt in einem solchen Fall nach Art. 244 Abs. 1 lit. b StG die Besteuerung der Mitglieder einer Erbengemeinschaft, sofern diese das Grundstück innert zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers im Grundbuch eingetragen haben und es vor der Erbteilung und somit vor dem handänderungssteuerpflichtigen zweiten Eigentumsübergang veräussern.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erwogen hat, ist dieses Ergebnis zwar nicht befriedigend. Es erweist sich jedoch angesichts der erwähnten mit der Steuerbefreiung von Art. 244 Abs. 1 lit. b StG verfolgten Zwecke, insbesondere auch desjenigen, Erbengemeinschaften zu veranlassen, ihre grundbuchlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Jahren mit der Rechtswirklichkeit in Einklang zu bringen, nicht als unhaltbar. Die diesbezügliche Ungleichbehandlung von Erbengemeinschaften und Alleinerben beruht vielmehr auf vernünftigen Gründen.
3.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: