BGer H 412/2001 |
BGer H 412/2001 vom 04.06.2002 |
[AZA 7]
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H 412/01 Vr
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Grunder
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Urteil vom 4. Juni 2002
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in Sachen
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S.________ GmbH, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse Promea, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Anlässlich einer am 7. Februar 2001 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle stellte der Revisor der Ausgleichskasse Promea - unter anderem - fest, dass die ihr als Arbeitgeberin angeschlossene Firma S.________ GmbH im Jahre 1996 über einen an L.________ ausgerichteten Betrag in Höhe von Fr. 4280.- nicht abgerechnet hatte. Mit Verfügung vom 3. April 2001 forderte die Ausgleichskasse von der S.________ GmbH ausstehende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 689. 10 (einschliesslich Verwaltungskosten und kantonale Familienzulagen) nach.
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B.- Mit hiegegen erhobener Beschwerde beantragte die S.________ GmbH die Aufhebung der Nachzahlungsverfügung und machte geltend, bei dem in der Finanz- nicht aber in der Lohnbuchhaltung ausgewiesen Entgelt an L.________ habe es sich um den Saldo eines Warentauschgeschäfts gehandelt. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 6. November 2001 die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf, setzte die nachzahlungspflichtige Lohnsumme auf Fr. 2140.- fest und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück.
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C.- Die S.________ GmbH führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss mit den Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung der Verwaltung seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Während die Ausgleichskasse Promea auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, haben sich der als Mitinteressierte beigeladene L.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als kraft Bundesrecht geschuldete Sozialversicherungsbeiträge streitig sind. Im vorliegenden Verfahren sind daher die von der Ausgleichskasse geforderten Beiträge für kantonale Familienzulagen nicht zu prüfen (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
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2.- Die streitige Nachzahlungsverfügung ist nur der Beschwerdeführerin eröffnet worden, nicht aber dem mitbetroffenen L.________. Das kantonale Gericht hat ihn indessen zum vorinstanzlichen Verfahren beigeladen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, sowie ihn persönlich befragt. Damit sind die Verfahrensrechte des auch letztinstanzlich beigeladenen L.________ gewahrt (BGE 113 V 5 Erw. 4a).
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3.- a) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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b) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 114 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 132 OG), prüft es von Amtes wegen, ob der angefochtene Entscheid Bestimmungen des öffentlichen Rechts des Bundes verletzt oder ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a OG). Es kann deshalb ohne Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen oder die von der Vorinstanz berücksichtigten Gründe eine Beschwerde gutheissen oder abweisen (BGE 118 V 70 Erw. 2b mit Hinweisen).
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4.- Streitig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für das an den Beigeladenen ausgerichtete Entgelt Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen hat.
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a) Aus der Tatsache der an eine Einzelperson ausgerichteten Geldsumme schloss die Ausgleichskasse, dass es sich um Entgelt für geleistete Arbeit handeln musste, weshalb Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen waren.
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Die Vorinstanz hat nach Befragung des Geschäftsinhabers der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen sowie gestützt auf einen von der Beschwerdeführerin aufgelegten Quittungsbeleg vom 26. Juni 1996 festgestellt, dass die Summe von Fr. 4280.- teils als Auszahlung des Saldos eines Warentauschgeschäfts, teils als Abgeltung von Arbeitsleistungen zu beurteilen sei. Sie schätzte die Teile auf je die Hälfte der Summe und entschied demzufolge, dass die Beschwerdeführerin für eine Entlöhnung von Fr. 2140.- nachzahlungspflichtig sei.
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b) Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verwaltungsverfügung und des kantonalen Entscheids beantragt, macht sie aktenwidrig geltend, bei der Zahlung des Betrages von Fr. 4280.- handle es sich ausschliesslich um Entgelt für Warenbezüge. Sowohl der Geschäftsführer wie der Beigeladene haben bestätigt, dass Arbeitsleistungen erbracht und abgegolten worden sind. Im Übrigen ergibt sich dasselbe auch aus dem Quittungsbeleg vom 26. Juni 1996, nach dem der Beigeladene den Empfang einer Geldsumme von Fr. 4000.- für geleistete Arbeiten und gelieferte Waren bestätigte. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin teils vom Beigeladenen gelieferte Waren, teils Arbeitsleistungen abgegolten hatte, erweist sich demnach nicht als offensichtlich unrichtig (siehe Erw. 3a).
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c) Weiter bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, der Beigeladene sei vollzeitlich als Tierpfleger im Veterinärinstitut X.________ angestellt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, im von der Vorinstanz angenommenen Umfang zu arbeiten. Zudem hätten der Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin und der Beigeladene im kantonalen Verfahren übereinstimmend ausgesagt, dass eine Arbeitsleistung von ungefähr fünf Stunden erbracht worden sei.
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Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, dass die Befragten zum Umfang der Arbeitstätigkeit nur zögerlich, vage und ausweichend Antwort gegeben hatten und zudem mit Ausnahme der nicht spezifizierten Quittung vom 26. Juni 1996 keine Belege für ihre Tauschgeschäfte beizubringen vermochten. Demzufolge beurteilte es die Aussagen bezüglich des Umfangs der getauschten Waren bzw. der erbrachten Arbeitsleistungen als nicht glaubhaft und nahm eine Schätzung vor.
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Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unvollständig, unrichtig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen (siehe Erw. 3a) ergangen ist. Aus den Aussagen des Beigeladenen ist zu schliessen, dass er im Jahre 1996 zur Abgeltung der zu seinen Gunsten verbuchten Summe von Fr. 4280.- eine Bohrmaschine im Werte von einigen hundert Franken lieferte, Stumpen für den Eigenverbrauch bezog und Arbeitsleistungen erbrachte. Würde man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, dass der Beigeladene im Umfange von ungefähr fünf Stunden gearbeitet hatte, ergäbe sich für die zum Eigenverbrauch bezogenen Stumpen ein Gegenwert von rund Fr. 3500.-, was einer Anzahl von ungefähr 7000 Stück entspricht. Indessen wäre diese Annahme aktenwidrig, nachdem der Beigeladene einen Tagesverbrauch von 5 bis 10 Stück, mithin von 1825 bis 3650 Stück pro Jahr, angab.
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Die Einschätzung der Vorinstanz lässt sich demnach nicht beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beigeladene vollzeitlich einer anderen Beschäftigung nachging, zumal eine Nebenerwerbstätigkeit durchaus nichts Aussergewöhnliches ist.
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d) Zusammengefasst erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und L.________ zugestellt.
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Luzern, 4. Juni 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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