BGer 2A.180/2002 |
BGer 2A.180/2002 vom 20.06.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.180/2002 /zga
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Urteil vom 20. Juni 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Moser.
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Staatskanzlei, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
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vom 27. Februar 2002
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Sachverhalt:
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A.
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Die kroatische Staatsangehörige X.________, geboren am 9. Oktober 1966, reiste am 24. Juni 1991 in die Schweiz ein, wo ihr die Anwesenheit zunächst als Kurzaufenthalterin, sodann im Rahmen der Aktion Jugoslawien und schliesslich erneut als Kurzaufenthalterin zu einer praktischen Ausbildung als Serviceangestellte bewilligt wurde, letztmals bis zum 7. Oktober 1993.
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Am 11. Oktober 1993 heiratete X.________ den Schweizer Bürger Y.________, geboren 1965, worauf ihr die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge regelmässig verlängert, letztmals bis zum 10. Oktober 1999. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. November 1998 wurde die Ehe geschieden. Am 12. Juli 1999 heiratete X.________ den jugoslawischen Staatsangehörigen Z.________, geboren 1970, welcher sich damals als Asylbewerber in der Schweiz aufhielt.
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B.
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Mit Verfügung vom 29. Februar 2000 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt), das Gesuch von X.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets. Zur Begründung gab die Behörde an, die Berufung von X.________ auf ihre (inzwischen geschiedene) Ehe sei rechtsmissbräuchlich, da die Ehegatten seit 1. Mai 1995 getrennt lebten und die Ehe seither nur noch aufrechterhalten worden sei, um der Ehefrau den Aufenthalt zu ermöglichen.
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Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. September 2001 ab, wobei er in Rechnung stellte, dass X.________ rund einen Monat vor der Scheidung die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllt hätte, und diesen Umstand als zusätzliches Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Aufrechterhalten einer bloss noch formell bestehenden Ehe wertete.
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C.
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Mit Entscheid vom 27. Februar 2002 (versandt am 13. März 2002) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Kammer) die von X.________ gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht kam zum Schluss, es lägen typische Umstände einer Zweckehe bzw. einer Aufrechterhaltung des blossen Eherahmens zur Erreichung eines ehefremden Zwecks vor; die Anrufung der fünfjährigen Ehefrist erweise sich als rechtsmissbräuchlich. Auf das Rechtsbegehren um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung trat das Verwaltungsgericht nicht ein, da die Direktion für Soziales und Sicherheit sich in ihrer Verfügung mit dieser Frage, welche Gegenstand einer behördlichen Prüfung und eines separaten Entscheids darstelle, nicht befasst, sondern lediglich über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung befunden habe.
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D.
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Mit Eingabe vom 15. April 2002 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, mit der sie beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2002 aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventuell sei die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. subeventuell das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu verlängern.
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Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des Regierungsrates) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Abteilung) beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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E.
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Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Mai 2002 entsprochen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a S. 62 f., je mit Hinweisen).
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1.2 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2); der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3). Vorbehalten bleiben sodann der Fall der Gesetzesumgehung gemäss Absatz 2 sowie die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs. Für die Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe besteht; anders als bei Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101; vgl. dazu BGE 126 II 425 E. 2a S. 427, mit Hinweisen) ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266; 122 II 289 E. 1b S. 292, je mit Hinweisen).
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1.3 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Gatten wurde am 13. November 1998 rechtskräftig geschieden. Sie hat deshalb keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG. Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin jedoch länger als fünf Jahre dauerte und sie während dieser Zeit ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, bevor die Scheidung rechtskräftig geworden ist, hat sie gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz - auf welchen sie sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nach Beendigung der Ehe berufen kann - grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (BGE 122 II 145 E. 3a/b S. 146 f.; 121 II 97 E. 4c S. 104 f., mit Hinweisen), der gegebenenfalls auch den weniger weit gehenden Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002, E. 1.1.4, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 Ib 360 E. 3a S. 366 f.).
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1.4 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten somit einzutreten. Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266, mit Hinweisen).
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1.5
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1.5.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., 110 E. 2c S. 114; 107 Ib 167 E. 1b S. 169; 106 Ib 79 E. 2a S. 79 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286/287).
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1.5.2 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 grundsätzlich zustehenden Bewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 127 II 49 E. 4a S. 55, mit Hinweisen).
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Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, namentlich der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Heirat (am 11. Oktober 1993) aufgrund des Ablaufens ihrer Kurzaufenthalterbewilligung (per 10. Oktober 1993) die Wegweisung drohte, ihr Ehemann dies wusste und das eheliche Zusammenleben schliesslich nur gerade 18 Monate dauerte, legen den Schluss nahe, dass fremdenpolizeiliche Motive bereits für den Abschluss der Ehe eine wichtige Rolle spielten. Ob diese Indizien genügen, um darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin von Anbeginn an die Absicht zur Führung einer echten ehelichen Gemeinschaft fehlte, kann offen bleiben.
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Auch wenn nämlich die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt bzw. die Niederlassung ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen), wobei der Rechtsmissbrauch - um in der hier zu beurteilenden Konstellation massgeblich zu sein - bereits vor Ablauf der fünf Ehejahre, d. h. vor Erlangung des grundsätzlichen Anspruches auf die Niederlassungsbewilligung (oben E. 1.3) vorgelegen haben müsste (BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f.).
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2.2 Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG liegt vor, wenn der Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (zur Publikation bestimmtes Urteil 2A.509/2001 vom 3. April 2002, E. 2.2; vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56; 123 II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.; 121 II 97 E. 2 und 4 S. 100 f. bzw. 103 ff.). Ein Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f., mit Hinweisen).
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2.3 Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248), welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.5.1). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften.
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3.
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3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehegatte am 11. Oktober 1993, unmittelbar nach Verfall ihrer Kurzaufenthalterbewilligung, die Ehe eingingen. Spätestens am 1. Mai 1995 wurde die eheliche Gemeinschaft, nach rund 18 Monaten ehelichen Zusammenlebens, aufgegeben. In den folgenden dreieinhalb Jahren bis zur Entstehung des grundsätzlichen Anspruches auf die Niederlassungsbewilligung im Oktober 1998 wurde das Eheleben nicht wieder aufgenommen, wobei die Beschwerdeführerin erst auf diesen Zeitpunkt hin ihren Widerstand gegen die seitens ihres Ehemannes anbegehrte Scheidung aufgab und zu einer Konvention Hand bot. Das Verwaltungsgericht erblickt in diesen Tatsachen Indizien, welche für eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe sprächen: So habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Heirat ein akutes Interesse daran gehabt, ihren ausländerrechtlichen Status zu verändern, um ihre Anwesenheitsberechtigung nicht zu verlieren. Dass die Eheleute einen starken Ehewillen bekundet hätten, werde dadurch abgeschwächt, dass das eheliche Zusammenleben nur derart kurz gedauert habe und in der Zeit danach keine sichtbaren Anstrengungen zur Rettung der Ehe zu erkennen seien. Während der Ehemann sich auf den Standpunkt stelle, die Ehe sei bereits nach rund eineinhalb Jahren gescheitert, bleibe es seitens der Beschwerdeführerin bei blossen Beteuerungen, an der Ehe festhalten zu wollen. Dass sie noch nach dreijährigem Getrenntleben an eine Zukunft der Ehe geglaubt habe, wie sie im Scheidungsverfahren im März 1998 durch ihre Rechtsvertreterin habe verlauten lassen, wenige Monate später dagegen nicht mehr, liessen Zweifel an ihrer Darstellung aufkommen, zumal keine klaren Motive für ihren angeblichen Gesinnungswandel ersichtlich seien. Diese würden durch die Tatsache verstärkt, dass sich die Beschwerdeführerin nach rund acht Monaten neu verheiratet habe. Zur verminderten Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin gesellten sich als gewichtige Indizien das zeitliche Zusammenfallen des Ablaufens der Aufenthaltsbewilligung mit dem Eingehen der Ehe einerseits und der Vollendung der Fünfjahresfrist mit der Einwilligung in die Scheidung andererseits. Werde zusätzlich berücksichtigt, dass über gemeinsame Interessen und Neigungen im Sinne einer ehelichen Lebensgemeinschaft nichts bekannt sei, lägen typische Umstände einer Zweckehe bzw. einer Aufrechterhaltung des blossen Eherahmens zur Erreichung eines ehefremden Zwecks vor, womit sich die Anrufung der fünfjährigen Ehefrist als rechtsmissbräuchlich erweise.
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3.2 Gestützt auf die erwähnten Indizien durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht darauf schliessen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit nur noch formell bestand und aufrechterhalten wurde, um fremdenpolizeiliche Ansprüche nicht untergehen zu lassen. Die Berufung auf eine solche Ehe, um daraus einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, erweist sich damit als rechtsmissbräuchlich. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist unbehelflich: Auch wenn sich der Ehemann vorerst erfolglos von der Beschwerdeführerin zu scheiden versucht hat, kann kein Zweifel bestehen, dass dessen Ehewillen jedenfalls seit Einreichung der Scheidungsklage im September 1996 erloschen war und für ihn eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr in Frage kam. Selbst wenn die Beschwerdeführerin - wie sie entgegen der nicht offensichtlich unrichtigen und daher verbindlichen Sachverhaltsfestellungen der Vorinstanz geltend macht - selber noch in dem Sinne Anstrengungen zur Rettung der Ehe unternommen haben sollte, als sie ihren Ehemann immer wieder zur Rückkehr aufforderte, konnte auch für sie nach mehrjähriger faktischer Trennung bei objektiver Einschätzung der gesamten Umstände kein Zweifel mehr am definitiven Scheitern der Ehe bestehen. Mit Recht zieht das Verwaltungsgericht daher auch die im März 1998 im Scheidungsverfahren gemachte Aussage in Zweifel, wonach die Beschwerdeführerin nach wie vor an eine Zukunft der Ehe glaube. Plausible Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin wenige Monate später, nachdem sie während drei Jahren an der nicht mehr gelebten Ehe festgehalten hatte, nunmehr eine Wiedervereinigung als aussichtslos ansah und demzufolge in die Scheidung einwilligte, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Dass im Anschluss an die Hauptverhandlung im März 1998 Vergleichsgespräche stattfanden, vermag zu belegen, warum es zu einer weiteren Verzögerung auf dem Weg zur Scheidung gekommen ist, jedoch nicht den Verdacht auszuräumen, die Änderung der Haltung der Beschwerdeführerin hänge mit dem nunmehr entstandenen (grundsätzlichen) Anspruch auf eine zivilstandsunabhängige Anwesenheitsberechtigung zusammen.
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3.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, ihr damaliges fremdenpolizeiliches Interesse an der Eheschliessung sei im vorliegenden Fall kein geeignetes Indiz, um auf einen Rechtsmissbrauchstatbestand zu schliessen, gebe es doch gute Gründe, den Heiratstermin wegen einer bevorstehenden Wegweisung vorzuverlegen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann bereits während rund einem halben Jahr zuvor gekannt und der Vorschlag für die Heirat sei - wie den Protokollen des Scheidungsverfahrens zu entnehmen sei - von diesem aus Liebe und einem Bedürfnis nach einer festen Beziehung gemacht worden. Es handle sich daher keineswegs um eine "Aufenthaltsehe". Der Umstand, dass die Eingehung einer Ehe - wie hier (oben E. 2.1) - allenfalls nicht allein fremdenpolizeilich motiviert war, schliesst nicht aus, dass sich eine Berufung darauf zu einem späteren Zeitpunkt - aufgrund weiterer Indizien und in Würdigung der Gesamtumstände - als rechtsmissbräuchlich erweist. Auf die Beweggründe der Gatten bei der Eheschliessung, kommt es damit im vorliegenden Fall nur beschränkt an, liegen doch die gewichtigen Indizien in der Aufrechterhaltung der gescheiterten Ehe nach der faktischen Trennung über eine lange Zeitdauer hinweg bzw. in der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, nach Entstehung des Niederlassungsanspruches in die Scheidung einzuwilligen. Schliesslich spielen auch die Gründe für das Scheitern der Ehe für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs keine Rolle, soweit - wie vorliegend - mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen ist (BGE 127 II 49 E. 5d S. 59 f.; zur Publikation bestimmtes Urteil 2A.509/2001 vom 3. April 2002, E. 3.4).
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3.4 Ob das Verwaltungsgericht auf das Begehren um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hätte eintreten müssen, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, kann dahingestellt bleiben, da nach dem Gesagten die Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert worden ist und die gleichen Gründe auch zur Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung führen müssten.
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4.
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Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 sowie 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juni 2002
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Im Namen der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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