BGer 4P.72/2002 |
BGer 4P.72/2002 vom 01.07.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.72/2002/rnd
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Urteil vom 1. Juli 2002
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I. Zivilabteilung
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Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
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Klett, Nyffeler.
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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A.________,
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Postfach, 6000 Luzern 5,
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gegen
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Versicherung X.________,
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C.________,
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D.________,
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Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler, Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen,
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Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer,
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Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 25. Januar 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Beschwerdeführerin 1) erlitt am 2. August 1993 einen Verkehrsunfall auf einem Parkplatz. Mitbetroffen ist B.________ (Beschwerdeführer 2), den sie Ende 1993 heiratete.
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Der Unfall wurde vom rückwärtsfahrenden D.________ (Beschwerdegegner 3) verursacht. Fahrzeughalterin des von D.________ gelenkten Fahrzeuges ist C.________ (Beschwerdegegnerin 2) und deren Motorhaftpflichtversicherer ist die Versicherung X.________ (Beschwerdegegnerin 1).
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B.
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Die Beschwerdeführer belangten die Beschwerdegegner vor Amtsgericht Luzern-Land mit Klage vom 27. Juli 2000 auf Zahlung von Fr. 2'168'780.-- an die Beschwerdeführerin 1 und von Fr. 100'000.-- an den Beschwerdeführer 2. Mit Beweisentscheid vom 22. Oktober 2001 ordnete der Instruktionsrichter des Amtsgerichtes im Einklang mit dem Antrag der Beschwerdegegner ein medizinisches Gutachten an. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Beweisentscheid Nichtigkeitsbeschwerde. Sie verlangten, er sei aufzuheben und auf eine medizinische Begutachtung sei zu verzichten, eventuell sei die medizinische Begutachtung auf eine - durch die bereits mit der Beschwerdeführerin 1 befassten Ärzte der Rehabilitationsklinik Bellikon durchzuführende - Aktualisierungsbegutachtung betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit zu beschränken.
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Mit Entscheid vom 25. Januar 2002 wies das Obergericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25. Januar 2002 aufzuheben.
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Die Beschwerdegegner stellen in ihrer Vernehmlassung den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid ist ein selbständig eröffneter kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der nach Art. 87 Abs. 2 OG nur dann mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid gemäss Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Indessen muss die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügen (BGE 126 I 97 E. 1b). Diese Möglichkeit ist in der vorliegenden Streitsache zu bejahen. Die von den Beschwerdeführern für den Fall erneuter medizinischer Begutachtung befürchtete psychische und physische Destabilisierung der Beschwerdeführerin 1 kann durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden. Auch das Obergericht ist auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten, weil es durch die Begutachtung bewirkte Rechtsnachteile, die nachträglich nicht mehr oder nur mehr schwer zu beheben wären, als möglich erachtet hat. Hingegen kann das nur für die Beschwerdeführerin 1 gelten. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG ist für den Beschwerdeführer 2 weder zu sehen noch geltend gemacht worden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie vom Beschwerdeführer 2 erhoben worden ist.
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2.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht sei bei der Anwendung von § 60 und § 141 ZPO/LU in Willkür verfallen, indem es zuliess, dass vom Instruktionsrichter ein umfassendes medizinisches Gutachten angeordnet wurde, obwohl die Beschwerdegegner ein solches nicht beantragt hätten, sondern nur eine arbeitsmedizinische Begutachtung verlangt hätten.
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2.1 Gemäss § 60 Abs. 1 ZPO/LU haben die Parteien dem Richter die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die zugehörigen Beweismittel anzugeben. Nach den besonderen Vorschriften zum Beweisrecht (Abschnitt IV "Beweis", § 139 - § 184) wird diese Vorschrift relativiert. So lautet § 141 ZPO/ LU:
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"Beweise werden auf Antrag einer Partei erhoben, soweit es zur Abklärung einer behaupteten Tatsache nötig ist. Der Richter kann eine Partei auf die Beweisführungslast aufmerksam machen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
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Beweise werden von Amtes wegen erhoben, wenn das Gesetz den Richter dazu verpflichtet oder ermächtigt."
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Der Beizug von Sachverständigen steht gemäss § 178 ZPO/LU unter den folgenden Voraussetzungen:
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"Der Richter zieht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen oder mehrere Sachverständige bei, wenn ihm die erforderlichen Fachkenntnisse zur Feststellung von Tatsachen oder zur Würdigung des Sachverhalts fehlen."
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2.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin 1 ist unbegründet. Wenn in der Beschwerdeschrift zutreffend festgehalten wird, dass nicht klar sei, was unter dem von den Beschwerdegegnern beantragten arbeitsmedizinischen Gutachten zu verstehen sei, und diese aber auch die Anordnung eines medizinischen Gutachtens beantragt haben, ist nicht einzusehen, weshalb der Instruktionsrichter nicht ein medizinisches Gutachten hätte anordnen dürfen, ohne die Verhandlungsmaxime zu verletzen. Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Bericht von Dr. E.________ vom 8. November 1993 (Klagebeilage 4) enthält im Wesentlichen den folgenden Befund:
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"Die von der Patientin geschilderten Beschwerden sind in erster Linie nicht refraktionsbedingt, sondern zurückzuführen auf das Schleudertrauma im Sinne einer passageren basillären Insuffizienz."
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Wenn die Beschwerdegegner in der Klageantwort gestützt auf diesen Befund den Antrag stellten: "Beweis: Medizinisches Gutachten", um weiterführenden Aufschluss zu erhalten und um etwas mehr über die Dauer oder - wie Dr. E.________ annimmt - die bloss vorübergehende Beeinträchtigung zu erfahren, kann aus diesem Antrag keine Einschränkung irgendwelcher Art herausgelesen werden. Es geht auch nicht an, dem medizinischen Sachverständigen, der sich über die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu äussern hat, die Auflage zu machen, sich jeglicher Äusserung über den Allgemeinzustand zu enthalten. Dies umso weniger, als das zu erstellende Gutachten nachvollziehbar und überprüfbar sein muss, weshalb es sich nicht auf die Schlussfolgerung beschränken darf.
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Voraussetzung für die Anordnung eines medizinischen Gutachtens ist nicht, wie die Beschwerdeführerin annimmt, dass die Beschwerdegegner das vor geraumer Zeit erstellte Gutachten in allen Einzelheiten bestreiten. Es genügt, wenn die Beschwerdegegner - angesichts der Problematik um die Dauer der Erwerbsunfähigkeit - darauf hinweisen, dass eine unabhängige Begutachtung geraume Zeit zurückliegt (Duplik Ziff. 53). Es trifft zwar zu, dass ein medizinisches Gutachten nicht die Rechtsfrage der adäquaten Kausalität zu beurteilen hat und demzufolge aus der Bestreitung der adäquaten Kausalität durch die Beschwerdegegner nicht darauf zu schliessen ist, sie hätten damit auch die bei den Akten liegenden medizinischen Gutachten bestritten. Die Beschwerdeführerin verkennt aber, dass die Beschwerdegegner ihre Bestreitung viel weiter gefasst haben, indem sie die "allenfalls attestierte dauernde Erwerbsunfähigkeit" nicht akzeptiert und vollumfänglich bestritten haben (Duplik Ziff. 53). Mangels Begründung nicht einzutreten ist daher auf den Vorwurf, das Obergericht habe § 140 ZPO/LU verletzt, indem es zuliess, dass über unbestrittene Tatsachen ein Gutachten angeordnet wird.
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3.
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Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie vom Beschwerdeführer 2 erhoben worden ist. Soweit die Beschwerde von der Beschwerdeführerin 1 erhoben wurde, ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Sie haben die Beschwerdegegner - ebenfalls unter solidarischer Haftung - für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2002
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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