BGer 7B.83/2002 |
BGer 7B.83/2002 vom 03.07.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.83/2002 /bnm
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Urteil vom 3. Juli 2002
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Z.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstr. 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Berechnung des Existenzminimums, Rechtsverzögerung
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Beschwerde SchKG gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 18. April 2002.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungsamt A.________ stellte in der gegen den Schuldner Y.________ laufenden Betreibung Nr. ... dem Gläubiger Z.________ am 7. Juni 2001 die Pfändungsurkunde zu. Mit Schreiben vom 17. Juni 2001 verlangte Z.________ vom Betreibungsamt, die Einkommensverhältnisse des Schuldners seien nochmals zu überprüfen, weil dieser kein selbständiger Taxiunternehmer sei, sondern als angestellter Taxichauffeur arbeite. Am 30. Januar 2002 stellte das Betreibungsamt Z.________ für die Ausstellung des Verlustscheines eine Gebühr in der Höhe von Fr. 34.70 in Rechnung. Dagegen erhob Z.________ am 9. Februar 2002 Beschwerde und rügte gleichzeitig Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung, weil das Betreibungsamt insbesondere seinen konkreten Angaben und Hinweisen zu den Einkommensverhältnissen des Schuldners nicht nachgegangen sei. Mit Urteil vom 18. April 2002 wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
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Z.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Rechtsverzögerungsbeschwerde sei gutzuheissen.
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Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.
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Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, es lägen konkrete Hinweise vor, dass der Schuldner gegenüber dem Betreibungsamt falsche Angaben bezüglich seiner Einkommensverhältnisse gemacht hat. Sie hat das Betreibungsamt (in Erwägung 6 ihres Entscheides) angewiesen, nach Kenntnisnahme des Beschwerdeentscheides von Amtes wegen eine Revision der am 3. Januar 2001 verfügten Einkommenspfändung gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG vorzunehmen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er und seine Ehefrau dem Betreibungsamt bereits am 24. Januar 2001 und danach mehrmals schriftlich und mündlich anhand mehrerer konkreter Anhaltspunkte auf betrügerische Machenschaften und unrichtige Angaben des Schuldners hingewiesen hätten. Mit diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden: Er übergeht, dass die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt angewiesen hat, die - von ihm angestrebte und seiner Meinung nach zu Unrecht verzögerte - Revision der Einkommenspfändung infolge falscher Angaben des Schuldners vorzunehmen (vgl. BGE 93 III 33 E. 2 S. 38). Er macht insoweit weder ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG) des angefochtenen Entscheides geltend, noch ist ein solches Interesse ersichtlich (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112 III 1 E. 1 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer bloss bezweckt, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorganes feststellen zu lassen, kann indessen auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 99 III 58 E. 2 S. 60).
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3.
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Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, entgegen den Angaben in Erwägung 1 des angefochtenen Entscheides sei gemäss Pfändungsurkunde das Existenzminimum des Schuldners auf Fr. 2'224.-- festgesetzt und eine Verdienstpfändung von Fr. 100.-- verfügt worden. Er rügt damit sinngemäss ein Versehen der Vorinstanz, welche eine das Existenzminimum von Fr. 2'188.-- übersteigende Verdienstpfändung festgestellt hat. Ob die Vorinstanz insoweit eine offensichtlich auf Versehen beruhende Tatsachenfeststellung getroffen hat (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), kann indessen offen bleiben. Die erwähnte Feststellung ist unerheblich, da die Vorinstanz ohnehin eine Revision der Einkommenspfändung angeordnet hat und - wie dargelegt - auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
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4.
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Die Aufsichtsbehörde hat weiter erwogen, das Betreibungsamt habe dem Beschwerdeführer (gestützt auf Art. 68 SchKG) die Gebühr zur Erstellung des Verlustscheines zu Recht in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer hält in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die von ihm vorab erhobenen Kosten für den Verlustschein richte, sondern er die Verhaltensweise des Betreibungsamtes infrage stellen wolle. Da der Beschwerdeführer insoweit in der Beschwerdeschrift weder angibt, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, noch darlegt, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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