BGer U 348/2001
 
BGer U 348/2001 vom 05.07.2002
[AZA 7]
U 348/01 Bh
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Scartazzini
Urteil vom 5. Juli 2002
in Sachen
B.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Jgnaz Jermann, Röschenzstrasse 23, 4242 Laufen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Die 1960 geborene B.________ arbeitete als Maschinenführerin in der Abteilung Feinspinnerei der Q.________-Werke und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 26. November 1994 drang ihr bei der Arbeit an einer Seidenspule ein Stück des Kupferdrahtes unterhalb des Musculus deltoideus ein und blieb im Acromion des rechten Oberarms stecken. Der Fremdkörper wurde am 29. November 1994 operativ entfernt und die Arbeit am 19. Dezember 1994 wieder voll aufgenommen. In der Folge entwickelte sich ein schmerzhaftes Narbenkeloid, weshalb am 5. September 1995 eine Narbenexzision vorgenommen werden musste. Die Versicherte klagte weiterhin über eine berührungs- und druckempfindliche schmerzhafte Narbe. Am 18. Dezember 1996 wurde von Dr. med. Z.________ ein Rückfall gemeldet, da die Versicherte am 7. November 1996 die Arbeit erneut niedergelegt hatte. Nach Wiederaufnahme der Arbeit wurde die Versicherte am 22. April 1998 zur intensiven stationären Physiotherapie und beruflichen Rehabilitation in die Klinik U.________. Ab 20. Juli 1998 wurde ihr eine normale Arbeitsfähigkeit attestiert, am 21. Juli 1998 jedoch die Stelle gekündigt.
Mit Verfügung vom 28. Juli 1998 bzw. mit Einspracheentscheid vom 30. April 1999 stellte die SUVA die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 20. Juli 1998 ein.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ im Wesentlichen geltend machte, es seien ihr in Aufhebung des Einspracheentscheides und der Verfügung die gesetzlichen Leistungen ab 20. Juli 1998 weiterhin auszurichten, wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn insbesondere nach Einholung einer gerichtlich angeordneten medizinischen (vom 6. September 2000/7. Mai 2001) und psychiatrischen (vom 18. August/1. Oktober 2000) Begutachtung mit Entscheid vom 5. September 2001 abgewiesen.
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei der vorinstanzliche Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung aufzuheben. Eventuell sei ihr in Abänderung der angefochtenen Verfügung eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen.
Während die SUVA und das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- In formellrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass im Rahmen der gerichtlich angeordneten medizinischen Expertise wegen fehlerhafter Exploration in ihrer Muttersprache bzw. wegen des fehlenden Beizugs eines fachkundigen Dolmetschers eine sachgemässe psychiatrische Begutachtung nicht erfolgen konnte und auch die allgemeine Untersuchung vom 6. September 2000/7. Mai 2001 wegen der Sprachschwierigkeiten in Frage zu stellen sei. In den Bericht der psychiatrischen Begutachtung vom 1. Oktober 2000 habe sie im Übrigen erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheides und kurz vor der Ausarbeitung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Einsicht nehmen können. Zudem sei ihr die Vernehmlassung der SUVA zur genannten Expertise vom 22. Juni 2001 nicht zugestellt worden.
a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
b) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
c) Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis und zu diesen Stellung nehmen zu können. Unerheblich ist, ob die Vernehmlassung lediglich bereits in der angefochtenen Verfügung genannte Tatsachen und Begründungen enthält oder neue Entscheidgründe anführt. Es ist Sache der beteiligten Parteien und nicht des Gerichts, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen oder darauf verzichten (SZIER 2000 S. 553 mit Hinweis auf VPB 61 [1997] Nr. 108 S. 955).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2. - a) Das kantonale Gericht führt in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 aus, es treffe zu, dass der Beschwerdeführerin die genannte psychiatrische Begutachtung von Prof. Dr. Y.________ vom 1. Oktober 2000 nicht zugestellt wurde. Sie hätte diesen Bericht allerdings auch anfordern sollen bzw. können, da er im Hauptgutachten ja erwähnt gewesen sei. Ferner hält es dafür, nachdem aus dem psychiatrischen Gutachten keine verlässlichen Aussagen entnommen werden konnten, stütze sich der angefochtene Entscheid in keiner Weise auf den Bericht vom 1. Oktober 2000 ab. Vielmehr gehe dieser von den Schlussfolgerungen des Prof. Dr. X.________, Chefarzt der Klinik für Rheumatologie des Spitals V.________ vom 7. Mai 2001 aus, welcher keine organischen Beschwerdeursachen feststellte.
Aus welchen Gründen aus dem psychiatrischen Gutachten vom 1. Oktober 2000 keine verlässlichen Aussagen entnommen werden konnten, geht aus den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiedergegebenen Bemerkungen des erwähnten Prof. Dr. X.________ vom 7. Mai 2001 hervor, welcher zur psychiatrischen Beurteilung durch Prof. Dr. Y.________ vom 18. August 2000 und zum Bericht vom 1. Oktober 2000 Folgendes festhielt:
"Die Untersuchung erfolgte in Anwesenheit der Tochter der Patientin, welche als Übersetzerin fungierte. Wegen der Übersetzung wird die Untersuchung erschwert. Eine Einschätzung der die Inhalte der Antworten der Patientin begleitenden Affekten ist gänzlich unmöglich...... Prof. Y.________ erwähnt in seiner Zusammenfassung, dass er zum Krankheitsverhalten der Patientin wegen der schwierigen Untersuchungsbedingungen nichts aussagen kann."
Damit steht nach den Äusserungen der Gutachter Prof. Dr. X.________ und Prof. Dr. Y.________ fest, dass eine psychiatrische Beurteilung zum Vornherein nicht möglich war, weil die Exploration nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführerin, d.h. in Portugiesisch, stattgefunden hatte.
b) Wenn das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die psychiatrische Begutachtung vom 1. Oktober 2000 und in die Vernehmlassung der SUVA vom 22. Juni 2001 gegeben hat, entspricht dies einer Verletzung des Anspruchs der Versicherten auf rechtliches Gehör. Allerdings wiegt dieser Mangel nicht derart schwer, dass eine Heilung im letztinstanzlichen Verfahren nicht mehr möglich wäre. Nachdem Versicherungsleistungen streitig sind und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht deshalb sowohl in tatbeständlicher als auch in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zusteht (Art. 132 OG), kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als geheilt gelten, zumal sich die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur psychiatrischen Exploration und zur vorinstanzlich von der Verwaltung eingereichten Vernehmlassung äussern konnte.
c) Anders verhält es sich indessen bezüglich der nicht in der Muttersprache der Versicherten stattgefundenen psychiatrischen Exploration. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör insofern verletzt, als die psychiatrische Untersuchung der Versicherten nicht in einer ihr geläufigen Amtssprache des Bundes bzw. unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführt wurde (vgl. BGE 127 V 226 Erw. 2b/bb). Zudem hat auch die Vorinstanz dargelegt, sich auf dieses Gutachten nicht abgestützt zu haben. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin jedoch geltend, sie leide weiterhin sowohl an organischen als auch an psychischen Gesundheitsstörungen, die mit dem am 26. November 1994 erlittenen Unfall in Verbindung stehen. Anderseits hat das kantonale Gericht einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischem Leiden und Unfallereignis ausgeschlossen, ohne sich dabei auf ein psychiatrisches Gutachten abzustützen, und dies obwohl Prof. Dr. X.________ in seinen Schlussfolgerungen vom 7. Mai 2001 bemerkte, das Krankheitsgeschehen sei auf eine psychosomatische Ebene verlagert und weitgehend fixiert, wobei grundsätzlich eine Exploration durch einen geschulten Psychologen und/oder Psychiater in der Muttersprache der Patientin als sinnvoll zu betrachten sei. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung hätte unter diesen Umständen nicht stattfinden dürfen, ohne dabei nach obengenanntem Vorgehen erstellte psychiatrische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass das kantonale Gericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, weshalb der angefochtene Entscheid aus diesem Grund aufzuheben ist.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten des Prof. Dr. med. Y.________ vom 1. Oktober 2000 keine genügende Grundlage für eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs bildet (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). Der Sachverhalt bedarf daher zusätzlicher Abklärungen, wobei die Sache ohne Prüfung der weiteren Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie unter Wahrung der Parteirechte ein neues, rechtmässig durchgeführtes psychiatrisches Gutachten einhole. Gestützt darauf wird sie sodann im Sinne der Erwägungen zu prüfen haben, ob allfällige Beschwerden Folgen des Unfalles im Sinne einer psychischen Fehlentwicklung sind und dementsprechend die Beurteilung der natürlichen und adäquaten Kausalität sowie des streitigen Leistungsanspruches vorzunehmen haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 5. September 2001 und
der Einspracheentscheid der SUVA vom 30. April 1999
aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit sie nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 5. Juli 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: