BGer 1P.63/2002 |
BGer 1P.63/2002 vom 09.07.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.63/2002/sch
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Urteil vom 9. Juli 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Scartazzini,
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Gerichtsschreiberin Tophinke.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Auer, Burgstrasse 26, Postfach 18, 8750 Glarus,
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gegen
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Kantonspolizei Glarus,
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Postfach 635, 8750 Glarus,
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Obergericht des Kantons Glarus,
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Gerichtshaus, Gerichtshausstrasse 19, 8750 Glarus.
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Art. 9 BV, Art. 7 EMRK sowie Art. 17 KV GL
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(Strafverfahren; Jagdgesetz-Übertretung)
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 30. November 2001
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Sachverhalt:
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A.
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Nach Verzeigung der Kantonspolizei vom 30. März 2000 und gestützt auf ein Einvernahmeprotokoll vom 15. März 2000 verurteilte der Einzelrichter für Strafsachen am Kantonsgericht Glarus X.________ mit Strafverfügung vom 28. Juni 2000 wegen Widerhandlung gegen die Glarner Jagdgesetzgebung zu einer Busse von Fr. 150.-- und auferlegte ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 50.--. Dem Gebüssten wird vorgeworfen, am 6. März 2000, zwischen 16.30 und 17.30 Uhr, im sogenannten "Föhnen", einem bewaldeten, unwegsamen und steilen Gelände zwischen Schwanden und Sool, Abwurfstangen (Hirschgeweih) gesucht und dabei das Wild während der Notzeit in dessen Einstandsgebiet unnötig gestört zu haben. Den gegen die Strafverfügung erhobenen Rekurs wies die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus am 14. März 2001 ab.
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B.
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X.________ führte gegen den Entscheid der Strafgerichtskommission Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2001 ab.
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C.
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Gegen das Urteil des Obergerichts gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Februar 2002 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 9 BV in Verbindung mit Art. 7 EMRK und Art. 17 der Glarner Verfassung (willkürliche Beweiswürdigung und Anwendung von kantonalem Strafrecht (Art. 33 Abs. 1 der kantonalen Jagdverordnung - JV GL) sowie Verstoss gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege"). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
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Das Obergericht des Kantons Glarus beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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D.
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Mit Verfügung vom 4. März 2002 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 84 ff. OG sind erfüllt. Insbesondere ist die Beschwerdelegitimation des von einer kantonalen Strafnorm betroffenen Beschwerdeführers zu bejahen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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2.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, dem Durchlaufen eines bekanntermassen dem Wild als Einstandsgebiet dienenden Waldes mit zwei Jagdhunden an der Leine und abseits von Wegen, eine Störung des Wildes zumindest in Kauf genommen und damit jedenfalls eventualvorsätzlich gehandelt, was der vorsätzlichen Tatbegehung gleichgestellt sei. Dabei verbiete Art. 33 Abs. 1 JV GL generell jedes Aufscheuchen des Wildes in dessen Einstandsgebieten, während die Anwendbarkeit der Verordnungsbestimmung nicht voraussetze, dass der Kanton zunächst klar umgrenzte Ruhezonen für das Wild ausscheidet. Unter dem Gesichtswinkel der Willkür sowie der Unschuldsvermutung sei somit die Beweiswürdigung der Vorinstanz und ihre Anwendung des kantonalen Jagdstrafrechts nicht zu beanstanden. Unbehilflich sei sodann der Hinweis auf die in Art. 699 Abs. 1 ZGB im Grundsatz gewährleistete freie Zugänglichkeit des Waldes. Indem nicht der Zutritt zum Wald schlechthin, sondern lediglich der Zugang zu Einstandsgebieten abseits bestehender, allgemein begangener Wege geahndet werde, erscheine eine solche Massnahme auch als verhältnismässig.
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2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der angefochtene Entscheid stütze sich auf einen willkürlich festgestellten Sachverhalt und zudem sei das kantonale Strafrecht willkürlich angewendet worden. Er macht geltend, das Gebiet "Föhnen" habe er lediglich durchlaufen, ohne auf der Suche nach Abwurfstangen gewesen zu sein, wobei eine blosse Wahrscheinlichkeit der verbotenen Suche jedenfalls für einen Schuldspruch nicht genügen könne. Zudem könne das genannte Gebiet nicht als Wintereinstandsgebiet für Hirsche bezeichnet werden. Er bestreitet somit gegen jagdrechtliche Bestimmungen verstossen zu haben und wendet ein, der kantonale Entscheid verletze auch das Prinzip der Gesetzmässigkeit und insbesondere den Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz", da es an einer genügend klar bestimmten Strafnorm fehle, wonach ihm der Zugang zum Gebiet "Föhnen" anfangs März 2000 verwehrt gewesen wäre. Art. 33 Abs. 1 JV GL verbiete nicht das Betreten des Waldes an sich, sondern die unnötige Beunruhigung des Wildes. Zudem bedürfe der in Art. 33 Abs. 1 JV GL verwendete Begriff des Einstandsgebietes einer näheren Umschreibung und setze voraus, dass klar ausgeschiedene und an sinnvollen Orten gekennzeichnete Wildruhezonen durch behördliche Verfügung und ihrer Bezeichnung in Nutzungsplänen geschaffen werden. Solche jagdrechtlich moti-
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vierte Zonen gebe es im Kanton Glarus jedoch nicht, weshalb das kantonale Gebiet weitgehend als Einstandsgebiet bezeichnet werden müsste, was gegen Art. 699 ZGB und Art. 14 WaG verstossen würde.
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2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung des angefochtenen Entscheides, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen). Bei der Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht kann von qualifiziert unrichtiger, willkürlicher Rechtsanwendung nur die Rede sein, wenn der angefochtene Entscheid in klarer, offensichtlicher Weise unhaltbar ist (BGE 117 Ia 97 E. 4b S. 106, 135 E. 2c S. 139).
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3.
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3.1 In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sich zu besagter Zeit im fraglichen Gebiet aufgehalten zu haben, sondern macht geltend, er habe sich am 6. März 2000 nicht nach Abwurfstangen umgesehen. Er wirft den kantonalen Behörden vor, der angefochtene Entscheid stütze sich ausschliesslich auf Beobachtungen des anzeigenden Polizeibeamten, wobei dieser nicht behaupte, zum besagten Zeitpunkt seien im fraglichen Gebiet Hirsche beobachtet worden, welche durch sein Durchlaufen hätten gestört werden können. Das Obergericht legt demgegenüber überzeugend dar, das Gebiet sei bekannt für grosse Hirschbestände und es sei sowohl unter Einheimischen wie auch unter Jägern, zu welchen zwei Gruppen der Beschwerdeführer gehöre, nachgerade notorisch, dass der "Föhnen" ein Wintereinstandsgebiet für Hirsche sei. Zudem sei die Bevölkerung am 17. Februar und 2. März 2000 im kantonalen Amtsblatt angewiesen worden, das Wild in den Einstandsgebieten nicht zu stören.
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Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Denn es steht fest, dass er zum besagten Zeitpunkt in einem als Einstandsgebiet sich auszeichnenden Waldgebiet abseits von Wegen mit zwei an der Leine geführten Hunden herumlief. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung erweist sich somit als unbegründet.
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3.2 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, das kantonale Gericht hätte massgebende Jagdvorschriften willkürlich ausgelegt und damit Art. 9 BV verletzt. Art. 33 Abs. 1 der kantonalen Jagdverordnung hat folgenden Wortlaut:
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"Jede unnötige Beunruhigung und Störung des Wildes in den Einständen, Brut- und Futterstellen ist verboten, insbesondere auch das Suchen von Abwurfstangen sowie das Aufsuchen von Wild mit künstlichen Lichtquellen".
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Anwendung von Art. 33 Abs. 1 JV GL auf den einschlägigen Sachverhalt ohne weiteres vertretbar. Die Verordnung verlangt lediglich, dass das Wild nicht gestört werden darf, wobei es unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer Abwurfstangen gesucht hat. Durch sein Verhalten nahm er eine Störung des Wildes zumindest in Kauf und handelte damit jedenfalls eventualvorsätzlich, was der vorsätzlichen Tatbegehung gleichgestellt ist. Diese Auslegung der Verordnung erscheint einleuchtend. Auch für den Beschwerdeführer musste es als Ortskundiger angesichts der hier gegebenen Tatumstände in ausreichender Weise einsichtig sein, dass sein Verhalten als strafbares Jagdvergehen geahndet werden könnte. Dazu kommt, dass er bereits auf Grund einer früheren Verurteilung wegen des gleichen Tatbestandes wissen konnte, dass das freie Herumlaufen in Waldgebieten abseits von herkömmlichen Wegen insbesondere im Winter bzw. Vorfrühling im Zweifelsfall zu unterlassen ist.
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Bei dieser Sachlage ist es nicht willkürlich, eine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 JV GL anzunehmen, welche mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft werden kann. Darin ist keine Verletzung der Bundesverfassung ersichtlich.
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4.
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Schliesslich rügt der Beschwerdeführer Art. 33 Abs. 1 JV GL sei zu unbestimmt und generell gefasst und verstosse gegen das Prinzip der Gesetzmässigkeit und insbesondere gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege".
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4.1 Der im Art. 7 EMRK und Art. 1 StGB ausdrücklich verankerte Grundsatz "nulla poena sine lege" ist dann verletzt, wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, derentwegen ein Bürger strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder endlich, wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 118 Ia 305 E. 7a S. 318 f.; 112 Ia 107 E. 3a S. 112 mit Hinweisen). Nach der bundesrechtlichen Rechtsprechung bedarf grundsätzlich jede Strafe, welche einen Freiheitsentzug mit sich bringt, als schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz. Für andere Strafen genügt indessen eine Verordnung, die sich in Rahmen von Verfassung und Gesetz hält (BGE 118 Ia 305 E. 7a S. 319).
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Da die kantonalen Instanzen kantonales und nicht eidgenössisches Strafrecht angewendet haben, kann sich der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde auf Art. 9 BV berufen (Art. 269 BStP; BGE 118 Ia 137 E. 1c S. 139 f.; 112 Ia 107 E. 3a S. 112).
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4.2 Der Beschwerdeführer rügt, Art. 33 Abs. 1 JV GL dehne nach der Auslegung des Obergerichts die Strafbarkeit in einer Weise aus, die nicht der ratio legis der Jagdverordnung entsprechen könne, auf welche sie sich stütze. Er macht damit sinngemäss geltend, die umstrittene Verfügung könne sich nicht auf eine als gesetzliche Grundlage genügende Verordnungsbestimmung stützen.
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4.3 Art. 33 Abs. 1 JV GL verbietet generell unnötige Beunruhigung und Störung des Wildes in den Einstandsgebieten, wobei sich das Einstandsgebiet durch bestimmte, das Wild begünstigende topografische und klimatische Verhältnisse auszeichnet. Insofern sind die Umschreibung der strafbaren Handlung und der Rechtsbegriff des Einstandsgebietes einer ausreichend konkretisierbaren verfassungskonformen Auslegung durchaus zugänglich. Die Rüge, die umstrittene Bestimmung könne nach der Auslegungsart des Obergerichts nicht der ratio legis der Jagdgesetzgebung entsprechen, erweist sich daher ohne weiteres als unbegründet. Dem Sinn und Zweck des strafrechtlichen Legalitätsprinzips ist damit Rechnung getragen worden.
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Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich somit, dass Art. 33 Abs. 1 JV GL für eine Bestrafung mit Busse eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt und ein Verstoss gegen den in Art. 9 BV enthaltenen Grundsatz "nulla poena sine lege" nicht vorliegt.
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5.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juli 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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