BGer H 107/2001 |
BGer H 107/2001 vom 23.07.2002 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 107/01 /Gi
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Urteil vom 23. Juli 2002
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, Kasinostrasse 29, 5001 Aarau,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 30. Januar 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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J.________ war Direktor mit Einzelzeichnungsberechtigung, seine Ehegattin A.________ Mitglied des Verwaltungsrates der Firma U.________ AG, welche am 5. November 1998 nach fruchtlosem Ablauf der ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung angesetzten Frist von Amtes wegen als aufgelöst erklärt wurde. Mit Verfügungen vom 29. Juli 1999 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich J.________ und A.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur Leistung von Schadenersatz für entgangene paritätische AHV/IV/EO-Beiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen) im Betrag von Fr. 20'043.90. Die gegen A.________ gerichtete Schadener-satzverfügung hob die Ausgleichskasse wieder auf, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Belangte bereits vor Eintritt des geltend gemachten Schadens aus dem Verwaltungsrat ausgetreten war.
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B.
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Auf Einspruch von J.________ hin klagte die Ausgleichskasse beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Zahlung von Schadenersatz in der verfügten Höhe. Mit Entscheid vom 30. Januar 2001 hiess das Gericht die Klage gut.
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C.
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J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechts-begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Schaden-ersatzklage abzuweisen; ferner beantragt er den Beizug der Liquidationsakten der Firma U.________ AG.
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Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur insoweit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld an die Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
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2.
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Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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3.1
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Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und Rechtsprechung die Voraussetzungen der subsidiären Haftbarkeit der Organe juristischer Personen für den der Ausgleichskasse wegen schuldhafter Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung entstandenen Schaden zutreffend dargelegt (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b, 121 V 244 Erw. 4b und 5, 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a).
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3.2
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Ergänzend ist festzuhalten, dass die im Grundsatzentscheid BGE 114 V 213 erfolgte Ausdehnung der subsidiären Haftbarkeit nach Art. 52 AHVG auf juris-tische oder natürliche Personen, welchen aufgrund ihres tatsächlichen Einflus ses auf die von ihnen effektiv verwaltete Firma sog. materielle (faktische) Organeigenschaft zukommt, nichts an der praxisgemäss strengen Verantwort-lichkeit formeller Organe ändert, selbst wenn deren Tätigkeit sich praktisch auf den Eintrag im Handelsregister beschränkt. Ein Verwaltungsratsmitglied etwa scheidet nur dann aus dem Kreis der Passivlegitimierten nach Art. 52 AHVG aus, wenn eine vollständige faktische Lösung von der Firma und damit ein tatsächlicher Austritt aus dem Verwaltungsrat klar ausgewiesen ist (BGE 126 V 61 f. Erw. 4; Urteil T. und D. vom 21. November 2000 [H 37/00, H 38/00], Erw. 3a und 3b/bb). Analog kann auch die subsidiäre Haftbarkeit anderer formeller Organe grundsätzlich erst bei unzweifelhaft erstelltem vollständigem Rückzug von der Gesellschaft und deren Geschäftsaktivitäten entfallen.
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4.
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4.1
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Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat, rechnete die Firma U.________ AG die Sozialversicherungsbeiträge monatlich im Pauschal-verfahren nach Art. 34 Abs. 3 AHVV (in der bis Ende 2000 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung) ab. Ab März 1998 bis zur Gesellschaftsauflösung im November 1998 leistete sie die auf der für die Jahre 1997 und 1998 ausgewiesenen Lohnsumme von insgesamt Fr. 442'612.- geschuldeten Beiträge nur noch auf Mahnung bzw. Betreibung hin oder blieb diese überhaupt schuldig, wobei es zur Ausstellung von Verlustscheinen kam. Dass die Gesellschaft damit ihre öffentlich-rechtlich begründete Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht nach Art. 14 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV verletzt und dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat, wird ebensowenig bestritten wie der hieraus der Ausgleichskasse entstandene Schaden in der Höhe von Fr. 20'043.90. Nicht in Frage steht sodann, dass die Kasse diesen Schaden rechtzeitig innerhalb der in Art. 82 Abs. 1 und 2 AHVV statuierten einjährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht hat. Zu prüfender Streitpunkt ist, ob der Beschwerdeführer für das schadens-verursachende widerrechtliche Verhalten der Arbeitgeberfirma einzustehen hat.
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4.2
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Der Beschwerdeführer war vom Gründungs- bis zum Auflösungszeitpunkt der Firma im Handelsregister als deren Direktor mit Einzelzeichnungsbefugnis eingetragen, womit ihm rechtsprechungsgemäss formelle Organqualität zukommt (Urteil G. und S. vom 29. Februar 2000 [H 215/99], Erw. 4b). Anderes wäre lediglich dann anzunehmen, wenn eine formelle Befugnisübertragung erstelltermassen nur hinsichtlich der Vertretung (Art. 718 Abs. 2 OR), nicht aber der Geschäftsführung (Art. 716b Abs. 1 und 2 OR) erfolgt wäre, wofür indessen vorliegend nichts spricht. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Firma U.________ AG, zu deren Gründern der Beschwerdeführer mit einem Aktienkapitalanteil von 40 % gehörte, um ein Kleinunternehmen mit einfachster Verwaltungsstruktur handelte (siehe auch nachfolgend Erw. 4.3). Ob die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach der Beschwerdeführer in seiner Direktionsfunktion zugleich auch als (zweites) Mitglied des Verwaltungsrates amtete, vor Art. 105 Abs. 2 OG standhält, braucht bei ohnehin gegebener, vom Beschwerdeführer nicht bestrittener formeller Organstellung nicht näher geprüft zu werden.
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4.3
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In Würdigung der Aktenlage hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das der Arbeitgeberfirma mit Blick auf den entstandenen Schaden anzulastende Verschulden dem Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten anzurechnen ist. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist dem kantonalen Gericht namentlich darin beizupflichten, dass die Firma U.________ AG bei objektiver Betrachtung (z.B. Anzahl Angestellte, Höhe des Aktienkapitals, Umsatzvolumen, formelle Organisation der Verwaltungs- und Geschäftsführungskompetenzen) durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse gekennzeichnet war und demgemäss ein strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen ist (BGE 108 V 202 ff. Erw. 3). In seiner Funktion als Direktor, wel-cher einerseits mit der Administration befasst und andererseits für den "Verkauf und die Betreuung" der von der Firma betriebenen sechs Eishockeyartikel-Shops zuständig war, konnte und musste der Beschwerdeführer ungeachtet der faktischen Machtverhältnisse um die sich vor allem ab Frühling 1998 verschärfenden Liquiditätsprobleme der Firma wissen. Dass dem tatsächlich so war und er insbesondere auch eine Verletzung der Beitragszahlungspflicht mit allenfalls daraus resultierendem Schaden für die Kasse nicht ausschliessen konnte, räumt er verschiedentlich selbst ein. Die Vorbringen in der Verwal-tungsgerichtsbeschwerde lassen indes keine tauglichen Massnahmen erken-nen, welche ab Frühjahr 1998 auf ernsthafte Bemühungen um Erfüllung der AHV-rechtlichen Verpflichtungen schliessen lassen, woran auch der nicht näher substantiierte Hinweis auf "intensive Verhandlungen" mit O.________ und Lieferanten nichts ändert. Indem sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der äusserst angespannten Geschäftslage und der nicht gewährleisteten Erfüllung der Beitragszahlungspflicht trotz formeller Organstellung weitgehend passiv verhielt, verkannte er in grobfahrlässiger Weise seine gesetzlichen Obliegenheiten (vgl. ZAK 1992 S. 254 Erw. 7b, 1989 S. 104).
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Der Beschwerdeführer vermag seiner Verantwortlichkeit nicht mit dem haupt-sächlich vorgebrachten Argument zu entgehen, er und seine mit der Buch-haltung befasste Ehefrau seien der Willkür von O.________ ausgeliefert gewe-sen, welcher als Mitgründer mit einer Beteiligung von 60 % die Firma tatsächlich beherrscht und entsprechend faktische Organstellung innegehabt habe. Selbst wenn sich bei näherer Prüfung erweisen sollte, dass O.________ in der Tat überragenden Einfluss auf die Betriebsführung und den Geschäftsgang hatte, mindert dies die dem Beschwerdeführer als (formelles) Organ der Aktiengesellschaft obliegenden strengen Sorgfaltspflichten nicht (Erw. 3.2 hievor). Aus dem Umstand, dass die Ausgleichskasse allenfalls auch O.________ als verantwortliches Organ hätte ins Recht fassen können, lässt sich mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten; im Übrigen steht es der Ausgleichskasse frei, ob und gegen welche Organe sie eine Schaden-ersatzforderung geltend machen will (BGE 119 V 87 Erw. 5a, 114 V 214 oben, 109 V 89 Erw. 7; vgl. auch Art. 144 Abs. 1 OR). Trifft zu, dass der Beschwerdeführer den Geschäftspraktiken des O.________ infolge eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses und damit einhergehender Druck-situation faktisch nichts entgegenzuhalten vermochte und die ihm aus seiner Stellung als einzelzeichnungsbefugter Direktor erwachsenden Aufgaben und Pflichten offensichtlich nicht mehr in rechtsgenüglicher Weise zu erfüllen in der Lage war, hätte er - mangels anderweitiger tatsächlicher Alternativen - als Firmendirektor unmissverständlich demissionieren und sich klarerweise von sämtlichen gesetzlichen Führungs-, Überwachungs- und Kontrollfunktionen sowie anderweitigen, im Hinblick auf die ordentliche Erfüllung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht relevanten Tätigkeiten zurückziehen müssen.
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Vom beantragten Beizug der Liquidationsakten der Firma U.________ AG kann abgesehen werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit diese vorliegend geeignet sind, eine abweichende Beurteilung zu begründen; in der Verwal-tungsgerichtsbeschwerde wird denn auch in keiner Weise substantiiert, hinsichtlich welcher konkreten Vorbringen den entsprechenden Unterlagen beweisrechtliche Bedeutung zukommen soll.
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4.4
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Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht die Voraussetzungen der subsidiären Haftbarkeit zu Recht als erfüllt erachtet und namentlich Exkulpationsgründe zutreffend verneint. Da schliesslich kein Mitverschulden der Verwaltung ersichtlich ist, welches zu einer Herabsetzung des Schadenersatzes Anlass zu geben vermöchte (BGE 122 V 189 Erw. 3c), hat es bei der vorinstanzlichen Gutheissung der Schadenersatzklage sein Bewenden.
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5.
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Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 23. Juli 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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