BGer I 686/2001 |
BGer I 686/2001 vom 07.08.2002 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 686/01 /Vr
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Urteil vom 7. August 2002
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II. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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K.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 28. September 2001)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 18. November 1996 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das erste Leistungsgesuch des 1941 geborenen K.________ ab. Ein zweites Gesuch lehnte sie mit Verfügung vom 12. Januar 1998 ebenfalls ab.
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Die gegen die zweite Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. August 1999 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.
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Die IV-Stelle holte ein Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 14. Juni 2000 ein und lehnte das Leistungsgesuch von K.________ mit Verfügung vom 6. Dezember 2000 erneut ab.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 2001 ab.
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K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Beweiswürdigung medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 261 Erw. 4, 122 V 160 Erw. 1c) und zu den geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 v 165; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.
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2.1 Die Vorinstanz stützte sich zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides massgeblich auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 14. Juni 2000. Der Beschwerdeführer bestreitet die Tauglichkeit dieser Expertise. Er macht im Einzelnen geltend, er sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um anspruchsvolle Gespräche über das seelische Befinden den zu führen. Die Gutachter hätten deshalb einen Dolmetscher beiziehen müssen. Sodann setze sich die Expertise nicht mit anders lautenden Berichten der behandelnden Ärzte auseinander, namentlich nicht hinsichtlich der umstrittenen Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms. Angesichts derartiger Mängel sei ein neues Gutachten unumgänglich.
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2.2 In der Expertise und den beiliegenden Konsilien wird mehrmals auf die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hingewiesen. Die Einschätzungen variieren von "nur teilweise mächtig" (S. 8 des Gutachtens) über "eher schlechtes Deutsch" (Dr. med. T.________, S. 13) bis "relativ gut deutsch sprechend" (Dr. med. H.________, S. 11). Dass eine Verständigung nicht möglich gewesen wäre, wird jedoch nirgends geltend gemacht. Im Gegenteil berichtet Dr. T.________, der Beschwerdeführer sei stets lebhaft geblieben und habe es verstanden, den Untersucher mit seinen interessanten Ausführungen über den demokratischen Prozess in der Türkei seit Atatürk richtiggehend zu fesseln. Dies aber bedingt, dass der Beschwerdeführer über eine gewisse sprachliche Kompetenz verfügt. Viele Informationslücken waren darauf zurückzuführen, dass der Versicherte sich nicht mehr zu erinnern vermochte und demzufolge widersprüchliche Angaben machte. Unter solchen Umständen rechtfertigt es sich nicht, einzig wegen der sprachlichen Probleme eine neue Expertise zu veranlassen.
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2.3 Hinsichtlich des Fibromyalgiesyndroms hat die Vorinstanz die medizinische Aktenlage sorgfältig und zutreffend gewürdigt und daraus die richtigen Schlussfolgerungen gezogen. Darauf kann verwiesen werden. Demzufolge bleibt es dabei, dass Dr. H.________, welche den Versicherten für das Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ auch auf diese Diagnose hin untersucht hat, kein eigentliches Fibromyalgiesyndrom feststellen konnte. Dies obwohl Dr. H.________ dank der ihr zur Verfügung stehenden Vorakten Kenntnis der bisherigen Berichte von Dr. R.________, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Zürich, und Dr. N.________, Allgemeine Medizin FMH, Zürich, hatte, wonach ein derartiges Syndrom vorliege. Die Angaben von Dr. H.________ stehen in Übereinstimmung mit dem Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin am Spital Y.________ vom 29. April 1997, worin ebenfalls kein Fibromyalgiesyndrom genannt wird. Die nach der Expertise erstellten Berichte von Dr. R.________ vom 17. November 2000, welcher keinerlei nähere Begründung enthält, und vom 17. Januar 2001 vermögen aus den von der Vorinstanz erwähnten Gründen gegen das Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ nicht aufzukommen. Unter solchen Umständen ist auf die Expertise abzustellen, ohne dass nochmals eine ärztliche Untersuchung anzuordnen wäre.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 125 V 202 Erw. 4a). Der Beschwerdeführer wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls er dereinst dazu im Stande sein sollte.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Markus Bischoff für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. August 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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