BGer C 340/2001 |
BGer C 340/2001 vom 09.08.2002 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 340/01 /Ih
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Urteil vom 9. August 2002
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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F.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann, Bahnhofstrasse 1, 5330 Zurzach,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Urteil vom 23. Oktober 2001)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau nach Rücksprache mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) den Anspruch von F.________ (geb. 1958) auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Oktober 2000 bis 1. Februar 2001 ab.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Oktober 2001 ab.
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F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
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Das AWA und das seco verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen von dieser Leistung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Regelung auf die Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
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2.1
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Der Beschwerdeführer war in der hier massgebenden Zeitspanne (1. Oktober 2000 - 1. Februar 2001) durchgehend als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der Firma X.________ AG, im Handelsregister eingetragen. Dieser Betrieb umfasste ein Autoverkaufs- und Reparaturgeschäft, eine Tankstelle und eine Autowaschanlage. Ende Juni 2000 wurden die Bereiche Autoverkauf und -reparatur aufgegeben und der Beschwerdeführer auf Ende September 2000 entlassen. Er blieb jedoch im Handelsregister in der erwähnten Funktion eingetragen. Tankstelle und Waschanlage wurden als Selbstbedienungsanlagen weiter betrieben. Verwaltung und Vorinstanz verneinten gestützt auf BGE 123 V 234 trotz der Entlassung den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Beschwerdeführer angesichts der fortdauernden Stellung als Verwaltungsratspräsident weiterhin über die Geschicke der Firma habe entscheiden können. Sein Leistungsgesuch komme einer Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung gleich. Dem widerspricht der Versicherte mit der Begründung, er sei definitiv aus dem Autoverkauf- und Reparaturbereich ausgeschieden, seien doch diese Abteilungen geschlossen, sämtliche Angestellten entlassen und damit zusammenhängende Verträge mit Lieferfirmen gekündigt worden. Dass er formell noch als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen sei, vermöge daran nichts zu ändern. Es komme überspitztem Formalismus gleich, nur wegen dieses Eintrags den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen. Massgebend sei die tatsächliche wirtschaftliche Realität. Diese aber erlaube keine Wiedereröffnung der geschlossenen Bereiche.
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2.2
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Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Eintrag im Handelsregister nicht eine blosse Formalität, die vernachlässigt werden könnte (Urteil M. vom 28. August 2000, C 440/99). Indem der Beschwerdeführer weiterhin als Verwaltungsrat fungierte, hat er gerade jene Eigenschaften nicht aufgegeben, die ihn zu einer arbeitgeberähnlichen Person machten und ihn vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen hätten. Es war ihm weiterhin möglich, den Geschäftsgang seiner Firma massgeblich zu beeinflussen. Dass er Teilbereiche vollständig geschlossen hat, ändert nichts daran, hat er doch seine arbeitgeberähnliche Stellung in den restlichen Bereichen beibehalten. Es fand keine Totalliquidation der Firma statt. Hinsichtlich der übrig gebliebenen Bereiche blieben die Geschäftsaktivitäten bestehen, konnte der Beschwerdeführer bei Bedarf nach wie vor sich selbst oder anderes, qualifiziertes Personal einstellen und blieb sein Arbeitsausfall schwer kontrollierbar. Dass er seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht vollumfänglich aufgegeben hat und trotzdem Arbeitslosenentschädigung beantragt, kommt einer Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung gleich (Urteil L. vom 9. Mai 2001, C 310/00). Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Dem zutreffenden vorinstanzlichen Entscheid ist nichts Weiteres beizufügen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 9. August 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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