BGer H 295/2001 |
BGer H 295/2001 vom 20.08.2002 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 295/01
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H 296/01
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Urteil vom 20. August 2002
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella und Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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H 295/01
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Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans, Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________, Beschwerdegegner,
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H 296/01
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Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans, Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
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(Entscheid vom 21. Mai 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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B.________ (als Präsident) und A.________ waren einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglieder der Firma X..________, welche als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Nidwalden angeschlossen war. Nachdem die beiden Verwaltungsräte am 18. August 1998 dem Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden die Überschuldung der Firma angezeigt und die Bilanz deponiert hatten, wurde am 9. September 1998 der Konkurs eröffnet. In diesem kam die Ausgleichskasse mit der eingegebenen Forderung von Fr. 7471.50 für ausgefallene paritätische Beiträge (samt Nebenkosten) zu Verlust, worauf sie mit Verfügungen vom 27. September 1999 von B.________ und A.________ Schadenersatz im Umfange der uneinbringlichen Beiträge verlangte.
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B.
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Nachdem B.________ und A.________ hiegegen Einspruch eingelegt hatten, wandte sich die Ausgleichskasse klageweise an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit den Rechtsbegehren, es seien die beiden Belangten zur Zahlung von Schadenersatz im verfügten Umfange zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Es bejahte zwar die Haftpflicht im Grundsatz, verneinte aber einen rechtsgenüglichen Schadensnachweis seitens der klagenden Ausgleichskasse (Entscheide vom 21. Mai 2001).
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C.
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Die Ausgleichskasse führt je Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, B.________ und A.________ seien, unter Aufhebung der kantonalen Gerichtsentscheide, zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 7471.50 zu verpflichten.
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B.________ und A.________ schliessen je auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
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D.
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Mit Eingaben vom 21. Januar 2002 lässt sich die Ausgleichskasse zwecks "Präzisierungen" unter Beilegung einer vom 15. Januar 2002 datierenden Beitragsübersicht ab 1980 bis 9. September 1999, einer durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Zentralschweiz am 23. Oktober 1998 erstellten Lohnbescheinigung 1998 und von Kopien zweier Computerausdrucke über den Zahlungsverkehr unaufgefordert erneut gegenüber dem Gericht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Wie aus den Akten hervorgeht, liegen dem eingeklagten Schaden auch entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse zu Grunde. Da das Eidgenössische Versicherungsgericht einzig Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts überprüft, kann in diesem Umfange auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden (Art. 128 OG; BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). Insoweit ist die vorinstanzliche Klageabweisung, weil mit keinem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar, definitiv, was die Ausgleichskasse bei der masslichen Festsetzung des Schadensbetrages zu berücksichtigen hätte, sofern bundesrechtlich eine Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Zahlung von Schadenersatz angenommen würde.
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1.2 Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 33 Erw. 1, 157 Erw. 1, 126 V 285 Erw. 1; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).
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1.3 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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Unaufgefordert hat sich die Beschwerde führende Ausgleichskasse nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden wäre, mit einer zusätzlichen Eingabe (samt den erwähnten Beilagen) an das Gericht gewendet. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an den durch die gerichtliche Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und das erwähnte daraus fliessende Verbot, im letztinstanzlichen Verfahren Noven zu produzieren einerseits, der zu Art. 110 OG ergangenen Rechtsprechung anderseits, wonach nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Stellungnahmen und Beweismittel ohnehin prozessual unzulässig sind (BGE 127 V 353), ist die Eingabe vom 21. Februar 2002 (mitsamt den Beilagen, soweit nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegt) unbeachtlich und aus dem Recht zu weisen.
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2.
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Im Streit liegt die von der Vorinstanz verneinte, von der Ausgleichskasse vorher verfügte, eingeklagte und nunmehr beschwerdeweise weiterverfolgte bundesrechtliche Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegner nach Art. 52 AHVG. Diese bildet den Streitgegenstand des Prozesses (BGE 125 V 413). Daran ändert nichts, dass das kantonale Gericht die Haftungsvoraussetzungen im Grundsatz als erfüllt betrachtet hat, die Schadenersatzklage jedoch einzig aus Gründen der von ihm angenommenen fehlenden Substanziierung abwies. Die Beschwerdegegner sind damit, weil im Rahmen des Streitgegenstandes liegend, mit ihren Bestreitungen der materiellen Haftungsvoraussetzungen zu hören. Es liegt diesbezüglich keine - unzulässige (vgl. BGE 124 V 155 Erw. 1 mit Hinweis; Urteil H. vom 26. Mai 2000, H 384+385/98) - Anschlussbeschwerde vor.
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3.
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In rechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die zu den einzelnen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 AHVG (Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalität, qualifiziertes Verschulden, Verwirkung) ergangene Rechtsprechung, soweit für die Beurteilung der Sache von Belang, in allen Teilen zutreffend und unbestritten dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1 Unter Bezugnahme auf das Urteil F./M. vom 25. Juli 2000, H 228+253/98, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden in den angefochtenen Entscheiden die Auffassung vertreten, der von der Ausgleichskasse geltend gemachte Schaden sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Argumentation, welche die Vorinstanz zu diesem Ergebnis geführt hat, lautet zusammengefasst: die Beklagten hätten geltend gemacht, im Zeitpunkt der von ihnen getätigten Überschuldungsanzeige und Bilanzdeposition am 18. August 1998 seien die Beiträge weder für August noch für September 1998 fällig gewesen. Die von der klagenden Ausgleichskasse ins Recht gelegte Aufstellung (Kontoauszug) für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 18. Oktober 1999 beweise, dass die Firma ihren Arbeitgeberpflichten bis Ende Juni 1998 nachgekommen sei. Im Zeitpunkt der Überschuldungsanzeige (am 18. August 1998) sei den Beklagten nur der Beitragsausstand für den Monat Juli 1998 bekannt gewesen, weshalb weder von einer Missachtung der Abrechnungs- und Zahlungspflichten nach Art. 14 AHVG und Art. 34 ff. AHVV noch von einer grobfahrlässigen Schadensverursachung gesprochen werden könne. Da anderseits die Beklagten darauf hingewiesen hätten, "dass sich der eingeklagte Schadenersatzbetrag von Fr. 7471.50 und der gemäss Kontoauszug der Ausgleichskasse vom 18. Oktober 1999 ausgewiesene Betrag von Fr. 7441.50 nominell widersprechen" würden, bestritten die Beklagten die Schadenersatzforderung "nicht nur masslich, sondern im Sinne der obigen Ausführungen auch substantiell". Demgegenüber führe die klagende Ausgleichskasse aus, die Forderungseingabe vom 20. November 1998 in Konkurs laute auf Fr. 7471.50. Da die Ausgleichskasse für August und September 1998 mangels Bestehens einer Beitragsforderung für diese Monate (Beitragsperioden) keine Schadenersatzforderung erhebe und die Grundlage für die Forderung gegenteils einzig und allein die Lohnzahlungen bis und mit Ende Juli 1998 bilden würden, sei, gemäss der durch den Revisor der SUVA Zentralschweiz erstellten Lohnbescheinigung 1998, für dieses Jahr von einer Lohnsumme von Fr. 171'228.- als Basis für die Berechnung der Beiträge ausgegangen worden. Die auf der Rückseite der Lohnbescheinigung angegebenen offenen Lohnforderungen seien dagegen nicht berücksichtigt worden, da es sich nicht um realisierte Löhne handle.
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In der Folge geht das kantonale Gericht von der freien Überprüfbarkeit der Schadenersatzforderung aus. Dem Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 18. Oktober 1999 sei weder zu entnehmen, für welche Löhne die Beiträge erhoben, noch welche Beiträge genau bereits beglichen worden seien. Die Auffassung der Beklagten, wonach die klagende Ausgleichskasse Beiträge der Monate August und September 1998 in Rechnung gestellt habe, sei auf Grund der unübersichtlichen Beitragszusammenstellung nicht unberechtigt. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung, namentlich des erwähnten Urteils F./M. vom 25. Juli 2000, H 228+253/98, vermöge der Kontoauszug den Schaden nicht rechtsgenüglich nachzuweisen und auch der Beitragsübersicht vom 20. November 1998 lasse sich für die eingeklagte Schadenersatzforderung für das Jahr 1998 nichts Relevantes entnehmen. Ebenso wenig Aufschluss vermöge die Lohnbescheinigung für den Monat Juli 1998, erstellt durch den Revisor der SUVA, zu geben. Die Zahlen der Nachzahlungsverfügung wie auch der Lohnbescheinigung liessen sich der Beitragsübersicht/Veranlagungsverfügung nicht zuordnen. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die klägerischen Zahlen in der Beitragsübersicht stützten. Es fehle an nachprüfbaren Beitragsabrechnungen, welche geeignet wären, den Schaden auszuweisen. Indem sich die Klägerin im Rahmen der unter der Geltung der Untersuchungsmaxime gebotenen Mitwirkungspflicht für den Schadensnachweis einzig auf die beim Konkursamt nach Konkurseröffnung eingegebene Beitragsübersicht/Veranlagungsverfügung berufe, weise sie ihren Schaden nicht rechtsgenüglich aus, weshalb die Klage abzuweisen sei.
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4.2 Die Beschwerde führende Ausgleichskasse wendet dagegen ein:
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"Im vorliegenden Fall ist die Höhe des Schadens entgegen der Ansicht der Gegenpartei und Vorinstanz genügend nachgewiesen. Dieser setzt sich nämlich wie folgt zusammen: Gemäss Lohnbescheinigung 1998 belaufen sich die ausbezahlten Löhne vom 01.01.1998 bis 31.07.1998 auf Fr. 171'228.-. Diese Lohnsumme diente als Basis für die Berechnung der Beiträge für das Jahr 1998. Die Lohnbescheinigung 1998 (vgl. KB 7 Vorinstanz) wurde von der Gegenpartei weder begründet in Frage gestellt noch Beweise gegen deren Rechtmässigkeit erbracht. Aus der Beitragsübersicht lässt sich deutlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die eingegangenen Zahlungen der Firma jeweils auf die am frühesten fällig gewordenen Forderungen angerechnet hat. Folglich handelt es sich bei der ausstehenden Schadenssumme von Fr. 7471.50 um von der Firma geschuldete Beiträge aus dem Jahr 1998 (vgl. Ausführungen unten Ziff. 7 und 8). Diese wiederum sind, wie eben dargelegt, eindeutig und somit genügend nachvollziehbar.
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Ausserdem sind die Lohnbescheinigungen der Firma 1990 bis 1997 vollständig vorhanden. Daraus ist zu schliessen, dass sich die geschuldeten Beiträge der Firma seit 1990 genau nachvollziehen liessen (was vorliegend jedoch nicht not wendig ist, weil es sich bei den Ausständen lediglich um solche aus dem Jahre 1998 handelt).
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Beweis: Lohnbescheinigung 1990 bis 1998 (Beilage 1 und KB 7 Vorinstanz)
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Forderungseingabe vom 20.11.1999 samt Belegen (KB 5 Vorinstanz)
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Ersatzforderung
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Wie weiter oben unter Ziff. 5, Haftung, und als Vorbemerkung zur Begründung ausgeführt, ist der Beschwerdegegner für nicht bezahlte Beiträge bis 31.07.1998 haftbar. Die Ersatzforderung beläuft sich auf Fr. 7471.50. Dieser Betrag ermittelt sich aus folgenden Faktoren (vgl. KB 5 Vorinstanz):
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a) Sozialversicherungsbeiträge
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Anhand der Beitragsübersicht vom 20.11.1998 ab 1990 ist ersichtlich, dass sich die Lohnbeiträge inkl. ALV Lohn1, Fak-Beiträge und Verwaltungskosten seit 1990 auf Fr. 441'955.10 belaufen. Die jeweiligen Beitragssätze sind der beigelegten Beitragsübersicht zu entnehmen.
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Beweis: Beitragsübersicht 1990 bis 2001 (Beilage 2)
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b) Mahngebühren, Verzugszinsen, Betreibungskosten
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Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungskostenbeiträge aber auch die Verzugszinsen, die Veranlagungskosten, die Mahngebühren und die Betreibungskosten.
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Der Beschwerdegegner ist für sämtliche angefallenen diesbezüglichen Kosten haftbar. Diese betragen für Mahngebühren Fr. 1670.-, Verzugszinsen Fr. 240.40, Erhebungsgebühren Fr. 336. -und Betreibungskosten Fr. 324.-.
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c) Zahlungen
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Die durch die Firma ergangenen Zahlungen decken die Beitragsforderungen bis Ende 1997 und teilweise für das Jahr 1998 und belaufen sich, inkl. Verrechnungen, auf Fr. 437'054.-.
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Zusammenfassung
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Insgesamt stehen somit den Forderungen von Fr. 444'525.50 Zahlungen von total Fr. 437'054.- gegenüber. Die durch die Firma ergangenen Zahlungen decken die Beitragsforderungen bis Ende 1997 und teilweise für das Jahr 1998. Der aus stehende Betrag für die Beiträge aus dem Jahr 1998 beläuft sich demzufolge auf Fr. 7471.50. Diese Ersatzforderung ist ausreichend begründet."
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4.3 In dem von der Vorinstanz erwähnten Urteil F./M. vom 25. Juli 2000, H 228+253/98, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Erwägung 9 zur Frage des rechtsgenüglichen Schadensnachweises erwogen:
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"Die Beschwerdeführer bestreiten ferner die Höhe des von der Ausgleichskasse geltend gemachten Schadenersatzes.
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Die Vorinstanz hat hiezu festgehalten, der Schaden sei ausgewiesen, da sich die eingeklagte Forderung auf Beitragsabrechnungen stütze, welche in diesem Verfahren nicht weiter zu prüfen seien. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. In masslicher Hinsicht beruft sich die Ausgleichskasse zur Begründung ihrer Forderung allein auf ihre Konkurseingabe vom 6. Oktober 1994 samt angefügter Beitragsübersicht ab 1990. Weitere diesbezügliche Angaben oder Belege - wie etwa nachprüfbare Beitragsabrechnungen - sind den Akten nicht zu entnehmen. Unbekannt ist deshalb auch, ob jemals rechtskräftige Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügungen ergangen sind oder ob es die Verwaltung bei Mahnungen bewenden liess. Da es unter diesen Umständen am rechtsgenüglichen Nachweis für die eingeforderten Beiträge seitens der Ausgleichskasse fehlt, ist es nicht möglich, die Schadenersatzforderung summenmässig zu überprüfen, wozu das kantonale Gericht gehalten gewesen wäre (Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, a.a.O., S. 210 mit Hinweis).
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Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Überprüfung der strittigen Forderung in masslicher Hinsicht zurückzuweisen."
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Im Urteil B. vom 13. Februar 2002, H 301/00, jüngst bestätigt im Urteil G. vom 10. Juli 2002, H 81/02, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen: die (die Ausgleichskasse als Klägerin im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG treffende) Mitwirkungspflicht bedeutet, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu unterscheiden. Einerseits hat die Ausgleichskasse den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Mit Blick auf das Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht genügt ein blosser Verweis in der Klage auf die Beitragsübersicht nur bei Evidenz, wenn also der Gesamtbetrag ohne weiteres aus der beigelegten Beitragsübersicht ersichtlich ist. Ist indessen nicht offensichtlich erkennbar, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetzt, sei es wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen, schwankender Beiträge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit FAK-Guthaben), ist es nicht Sache des angerufenen Gerichtes, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Schadenshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Vielmehr hat die Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Forderungsbetrag ermittelt hat. Anderseits gehört zur Substanziierungspflicht auch, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen. Dies ist allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung in der kantonalen Klageantwort masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
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4.4 Die Ausgleichskasse hat zum Nachweis des vorinstanzlich eingeklagten Schadensersatzbetrages über Fr. 7471.50 dem kantonalen Gericht einzig die folgenden sachbezüglichen Beweismittel ins Recht gelegt:
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- den am 18. Oktober 1999 erstellten Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 18. Oktober 1999, welcher ein "Gesamttotal zu unseren Gunsten" von Fr. 7441.50 ausweist;
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- die Beitragsübersicht ab 1990/Veranlagungsverfügung, erstellt am 20. November 1998 als Beilage zur Forderungseingabe im Konkurs der Meder Rahmen AG, welche im fraglichen Zeitraum Gesamtforderungen von Fr. 444'525.50 und gesamthafte Zahlungen von Fr. 437'054.-, mithin einen Ausfall von Fr. 7471.50, ausweist;
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- eine am 18. Oktober 1999 erstellte Beitragsübersicht ab 1997, welche bei Forderungen (einschliesslich Mahnkosten) von Fr. 87'661.65 Zahlungen von Fr. 80'220.15, somit eine Differenz von Fr. 7441.50, ausweist.
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Bereits im Urteil F./M. vom 25. Juli 2000, H 228+253/98, und verstärkt in den Urteilen B. vom 13. Februar 2002, H 301/00, und G. vom 10. Juli 2002, H 81/02, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Mass der Substanziierungspflicht der Ausgleichskasse im Schaden-ersatzprozess wesentlich davon abhängt, ob und inwieweit die Beklagten ihrerseits - im Rahmen der auch sie treffenden Mitwirkungspflicht - den eingeklagten Schadensbetrag substanziiert bestreiten. Unter diesem Gesichtswinkel ist fraglich, ob die Beklagten, wie die Vorinstanz annimmt, den eingeklagten Schadensbetrag substantiell bestritten haben. Letztlich haben die Beschwerdegegner als Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nur die Differenz von Fr. 30.- (zwischen Fr. 7441.50 gemäss Kontoauszug vom 18. Oktober 1999 und Fr. 7471.50 gemäss Beitragsübersicht ab 1990/Veranlagungsverfügung vom 20. November 1998) beanstandet, nicht jedoch den eingeklagten Schadensbetrag im Umfange von Fr. 7441.50 (vgl. Seite 2 der vorinstanzlichen Klageantworten vom 31. Januar 2000, Seite 2 unten ad. Ziff. 1: "Die Schadenersatzforderung beträgt nicht Fr. 7471.50, sondern Fr. 7441.50").
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Die Aktenlage ist und bleibt aber in sich widersprüchlich, was ebenfalls Anlass zu eingehender gerichtlicher Prüfung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und zu verstärkter Substanziierungspflicht der klagenden Ausgleichskasse gibt: Der Kontoauszug vom 18. Oktober 1999 weist als überwiegenden Bestandteil des dort aufgeführten Schadenstotals unmissverständlich Lohnbeiträge 1998 August und Lohnbeiträge 1998 September aus, für Monate somit, für welche nach Lage der Akten - mangels weiterer Beschäftigung von Angestellten - selbst nach den Vorbringen der Ausgleichskasse gar keine Beitragszahlungspflicht mehr bestanden hatte. Da die Ausgleichskasse, nach ihren eigenen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die eingegangenen Zahlungen der Firma jeweils auf die am frühesten fällig gewordenen Forderungen angerechnet und weil anderseits die paritätische Beitragspflicht unbestrittenerweise am 31. Juli 1998 geendet hat, muss es sich bei den ausgefallenen Beiträgen von Fr. 7441.50 um Beiträge handeln, welche sich auf die Monate Mai, Juni und Juli 1998 beziehen. Aber gerade diesen Nachweis liefert die Ausgleichskasse nicht, auch nicht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wo sie nur schreibt, die ausgefallenen Beiträge würden sich einzig auf das Jahr 1998 beziehen, ohne aber darzutun, welche Beiträge bis und mit 31. Juli 1998 unbezahlt geblieben sind. Die erst letztinstanzlich eingereichten Lohnbescheinigungen ab 1990 hätte die Kasse schon im kantonalen Verfahren ins Recht legen können und müssen (vgl. Erw. 1.3 hievor).
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Die Frage des rechtsgenüglichen Schadensnachweises kann jedoch letztlich offen bleiben, weil die Klage der Ausgleichskasse aus einem anderen Grunde abzuweisen ist.
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5.
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Aus der im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Beitragsübersicht ab 1990/Veranlagungsverfügung vom 20. November 1998 geht hervor, dass die Firma in der Zeit von 1990 bis 31. Juli 1998 insgesamt Beiträge von Fr. 444'525.50 (einschliesslich Verwaltungskosten und Mahngebühren sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten) schuldete. Von diesem Betrag hat sie Fr. 437'054.- bezahlt. Der Beitragsausfall von Fr. 7471.50 oder - zu welcher Korrektur die Ausgleichskasse letztinstanzlich bereit ist - Fr. 7441.50 (Wegfall einer Mahngebühr von Fr. 30.-) stellt bloss einen Sechzigstel der gesamthaften Beitragsschuld dar. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass das Kassenmitglied sehr oft gemahnt werden, ja die Ausgleichskasse sogar mehrmals den Betreibungsweg einschlagen musste, steht fest, dass die von den Beschwerdegegnern verwaltete Firma ihren Arbeitgeberpflichten gegenüber der AHV zwar nicht vollumfänglich, aber doch zu fast 100 % nachkam. Dass der Ausgleichskasse durch die Mahnungen und die Betreibungsschritte administrativer Mehraufwand entstand, stellt als solches keinen schadenersatzrechtlich bedeutsamen Schadensbestandteil dar, da sie sich mit der Erhebung von Mahngebühren und der Bezahlung der Betreibungskosten bis zu einem gewissen Grade schadlos halten konnte. Jedenfalls kann aber bei einer so weitgehenden Erfüllung der Beitragszahlungspflichten über viele Jahre hinweg - die Abrechnungspflicht steht ohnehin nicht zur Diskussion - nicht von einer qualifiziert schuldhaften, d.h. vorsätzlichen oder grobfahrlässigen, Schadenszufügung durch Missachtung AHV-rechtlicher Vorschriften gesprochen werden, wie es Art. 52 AHVG nun einmal verlangt. Es verhält sich im Ergebnis nicht wesentlich anders, als wenn eine Firma ihre Arbeitgeberpflichten klaglos erfüllt, dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und in dieser letzten Zeit der Betriebstätigkeit die paritätischen Beiträge schuldig bleibt. Die kurze Dauer des Beitragsausstandes kann im Rahmen der gesamthaften Verschuldensbeurteilung als - unter Umständen entscheidendes - Element gewürdigt werden (BGE 121 V 243). Angewendet auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die in der Verantwortung der Beschwerdegegner stehende Firma mit einem Beitragsausfall von einem Sechzigstel der gesamthaften Beitragsforderung ihren Zahlungspflichten während höchstens zwei bis drei (monatlichen) Beitragszahlungsperioden (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV, in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) nicht nachkam, bevor sie die Waffen strecken musste. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer auf Kosten der Sozialversicherung betriebenen Unternehmenstätigkeit die Rede sein, welche Art. 52 AHVG in präventiver und repressiver Weise schaden-ersatzrechtlich verhindern will. Unter diesem Gesichtswinkel besehen halten die vorinstanzlichen Entscheide im Ergebnis stand.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war (Erw. 1.3 hievor; Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verfahren H 295/01 und 296/01 werden vereinigt.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzu-treten ist.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 20. August 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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