BGer 1A.194/2001 |
BGer 1A.194/2001 vom 10.09.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.194/2001 /bmt
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Urteil vom 10. September 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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5. E.________,
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Beschwerdeführer,
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alle fünf vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel, c/o Burkart & Flum, Webernstrasse 5, 8610 Uster,
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gegen
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Swisscom AG, 8401 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Wipfli, c/o Ehrat & Partner, Uraniastrasse 24, 8001 Zürich,
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Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch das Baupolizeiamt, Neumarkt 4, Postfach, 8402 Winterthur,
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Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Baudirektion, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
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1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
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Baubewilligung,
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2001).
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Sachverhalt:
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A.
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Der Bauausschuss der Stadt Winterthur erteilte der Swisscom AG am 3. Juli 2000 die Baubewilligung für eine GSM-Mobilfunk-Basisstation mit 5 Antennen auf dem bestehenden Gebäude Helgenstrasse 5a in Oberwinterthur (Grundstück Kat.-Nr. 2/10291). Drei Antennen sollen mit einer Frequenz um 900 MHz und einer äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) von 300 W senden, die zwei anderen mit einer Frequenz um 1800 MHz und einer ERP von 400 W.
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B.
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Gegen die Baubewilligung erhoben 20 Personen gemeinsam Rekurs an die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2000 trat diese auf den Rekurs von fünf Personen nicht ein, hiess den Rekurs im Übrigen gut und hob die Bewilligung auf. Die Rekurskommission ging davon aus, dass die Anlage - unter Berücksichtigung der auf den Nachbargrundstücken bestehenden Nutzungsreserven - den zulässigen Anlagegrenzwert von 5,0 V/m überschreite.
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C.
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Gegen den Rekursentscheid erhob die Swisscom AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde am 12. September 2001 teilweise gut und hob den Entscheid der Baurekurskommission auf, soweit diese auf die Rekurse eingetreten war. Es ergänzte den Beschluss des Bauausschusses der Stadt Winterthur vom 3. Juli 2000 durch folgenden Vorbehalt:
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"Die Baubewilligung steht unter dem Vorbehalt, dass die Emissionen der Anlage reduziert werden müssen, soweit dies nach den Vorschriften des Umweltrechts künftig erforderlich ist, um an neu erstellten Orten für den Aufenthalt von Personen die massgeblichen Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung einzuhalten."
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Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass für die Einhaltung des Anlagegrenzwertes auf bereits überbauten Grundstücken auf deren aktuelle Nutzung und nicht auf künftige Ausbaumöglichkeiten abzustellen sei.
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D.
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Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben fünf der ursprünglichen Rekurrenten am 3. Dezember 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Entscheid der Baurekurskommission vom 7. Dezember 2000 zu bestätigen.
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E.
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Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Swisscom AG schliesst auf Beschwerdeabweisung. Die Stadt Winterthur beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Baudirektion des Kantons Zürich hat namens des Regierungsrats auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das BUWAL kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, dass die Anlagegrenzwerte - selbst unter Berücksichtigung zukünftiger Ausbaumöglichkeiten und unter Zugrundelegung der von den Beschwerdeführern selbst verwendeten Angaben zu Höhe, Winkeln und Gebäudedämpfung - an den Standorten Helgenstrasse 4, 5 und 7 nicht überschritten würden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich auf die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) und somit auf Bundesverwaltungsrecht stützt. Hiergegen steht grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 98 lit. g OG).
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1.2 Die Stadt Winterthur bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer 1 bis 4 wohnten am Bungertweg 2 bzw. 6 und könnten somit nicht die falsche Berechnung der Anlagegrenzwerte für die Liegenschaften Helgenstrasse 5, 4 und 7 geltend machen. Der Beschwerdeführer 5 sei zwar Eigentümer der Parzelle Helgenstrasse 4; er sei jedoch durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, da die sichernde Auflage des Verwaltungsgerichts gewährleiste, dass der Anlagegrenzwert auch nach einer künftigen Aufstockung seines Gebäudes eingehalten werde.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die in der näheren Umgebung einer projektierten Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden Strahlen in besonderer Weise betroffen und daher zur Beschwerde berechtigt. Dazu gehören grundsätzlich alle Personen, die innerhalb eines Perimeters wohnen, innerhalb dessen eine Strahlung von bis zu 10% des Anlagegrenzwertes erzeugt werden kann, wobei auf den massgebenden Betriebszustand der Anlage und die Verhältnisse in der Hauptstrahlrichtung abzustellen ist (BGE 128 II 168 E. 2.3 S. 171; Vollzugsrichtlinien des BUWAL zur NISV, Ziff. 2.4.2 S. 25). Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens generell in Frage stellen und somit auch die Überschreitung der Grenzwerte auf anderen Grundstücken als dem eigenen rügen (BGE 128 II 168 E. 2.6 S. 172). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine allfällig notwendige Reduktion der Sendeleistung auch die auf den Beschwerdeführer entfallende Strahlungsbelastung reduzieren würde.
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Im vorliegenden Fall wohnen alle Beschwerdeführer innerhalb des legitimationsbegründenden Perimeters. Der Beschwerdeführer 5 macht eine Überschreitung der Anlagegrenzwerte auf seiner Liegenschaft geltend, wozu er jedenfalls berechtigt ist. Er ist formell durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts beschwert, weil dieses die Beschwerde der Swisscom AG gutgeheissen und damit entgegen seinem Antrag entschieden hat. Aber auch materiell hat er Grund zur Beschwerde, weil das Verwaltungsgericht nur auf die aktuelle Nutzung seines Grundstücks abgestellt und - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - nicht schon heute die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auch an künftig - nach Aufstockung des Hauses - möglichen Orten mit empfindlicher Nutzung verlangt hat.
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Die Liegenschaften der Beschwerdeführer 1-4 liegen im Winkel zwischen den Antennen Nrn. 2 und 5 einerseits und Antenne Nr. 3 andererseits, die auch die Liegenschaften Helgenstrasse 3, 5 und 7 bestrahlen. Käme somit eine Reduktion der Strahlungsleistung dieser Antennen auch den Beschwerdeführern zugute, so sind sie legitimiert, die Nichteinhaltung der Anlagegrenzwerte auf besagten Grundstücken zu rügen.
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1.3 Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
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2.
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Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, das Verwaltungsgericht habe Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV falsch ausgelegt, indem es künftige Ausbaumöglichkeiten nur bei unüberbauten Grundstücken und nicht auch bei bereits überbauten Grundstücken berücksichtigt habe.
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2.1 Das Bundesgericht hat kürzlich in einem den Kanton Tessin betreffenden Fall zur Frage Stellung genommen, ob Nutzungsreserven , d.h. nach Bau- und Planungsrecht mögliche empfindliche Nutzungen, nur bei unüberbauten Grundstücken oder auch bei bereits überbauten Grundstücken zu berücksichtigen sind, mit der Folge, dass die Anlagegrenzwerte auch an diesen Orten eingehalten werden müssen (zur Publikation bestimmter Entscheid 1A.108/2001 vom 2. September 2002, E. 3 und 4).
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2.1.1 Art. 3 Abs. 3 lit. a - c NISV definiert den Begriff der "Orte mit empfindlicher Nutzung" (OMEN): Während lit. a und b auf den bestehenden baulichen Zustand und die aktuelle Nutzung abstellen ("Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während länger Zeit aufhalten" bzw. "öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze"), zählen gemäss lit. c auch "diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind" zu den Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen die Anlagegrenzwerte eingehalten werden müssen. Unüberbaute eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, werden also so behandelt, als wären die Gebäude bereits errichtet. Besteht noch keine Planung, so gilt das gesamte baurechtlich zulässige Volumen als Ort mit empfindlicher Nutzung (BUWAL, Vollzugsempfehlung zur NISV - Mobilfunk- und WLL-Basisstationen - Ziff. 2.1.3 S. 13).
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Das Tessiner Verwaltungsgericht hatte aus lit. c geschlossen, dass Nutzungsreserven auch auf bereits überbauten Grundstücken berücksichtigt werden müssten.
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Demgegenüber empfiehlt das BUWAL in seiner am 28. Juni 2002 veröffentlichten Vollzugsempfehlung zur NISV (Ziff. 2.1.3 S. 13), die zum Zeitpunkt der Beurteilung vorliegende Nutzung von Gebäuden und Grundstücken zu Grunde zu legen und geplante Nutzungserweiterungen, z.B. Dachausbauten, Anbauten oder Gebäudeerhöhungen, nur zu berücksichtigen, wenn entsprechende Projekte im Baubewilligungsverfahren bereits öffentlich aufgelegt sind. Falls nach der Bewilligung einer Mobilfunkanlage in deren Nähe neue empfindliche Nutzungen entstehen, dann müsse die Mobilfunkanlage auch an diesen neuen OMEN den Anlagegrenzwerte einhalten. Es sei sinnvoll, den Anlageinhaber bereits in der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage auf diesen Umstand hinzuweisen und eine Frist für die Anpassung der Anlage festzulegen für den Fall, dass am zukünftigen neuen OMEN der Anlagegrenzwert überschritten sein sollte. Diese Empfehlung entspricht im Wesentlichen der vom Verwaltungsgericht Zürich im vorliegenden Fall vertretenen Rechtsauffassung.
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2.1.2 Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass der Gesetzgeber den Konflikt zwischen Anlagen, die nichtionisierende Strahlung verursachen einerseits, und der von der Raumplanung festgelegten und erwünschten "empfindlichen" Nutzung andererseits klar zu Gunsten letzterer entschieden hat (a.a.O., E. 3.5). Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage darf nicht dazu führen, dass zonenkonforme Nutzungsmöglichkeiten auf den Nachbargrundstücken nicht mehr ausgenützt werden dürfen. In der Tat sehen weder das USG noch die NISV Baubeschränkungen wegen Überschreitung des Anlage- oder des Immissionsgrenzwertes vor, wie sie z.B. Art. 22 USG und Art. 31 LSV im Bereich des Lärmschutzes kennen. Mobilfunkanlagen müssen sodann an Orten mit empfindlicher Nutzung jederzeit im massgebenden Betriebszustand die Anlagegrenzwerte einhalten (Art. 4 NISV i.V.m. Ziff. 65 Anh. 1 NISV). Streitig sei lediglich die Frage, ob nicht ausgenützte Nutzungsreserven auf überbauten Nachbargrundstücken schon im Zeitpunkt der Bewilligung der Mobilfunkanlage als Orte mit empfindlicher Nutzung zu betrachten seien (so die Lösung des Tessiner Verwaltungsgerichts) oder erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung (so die Lösung des BUWAL und des Zürcher Verwaltungsgerichts).
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2.1.3 Das Bundesgericht anerkannte, dass die Auslegung des Tessiner Verwaltungsgerichts gewisse Vorteile aufweist: Sie stelle (teilweise) überbaute Grundstücke den unüberbauten Grundstücken gleich und vermeide somit schwierige Abgrenzungsfragen (vgl. dazu unten, 2.1.6); sie führe zu einem optimalen Schutz der Nachbarn und schliesse Unsicherheiten über künftig nötige Anpassungen der Anlage aus. Allerdings widerspreche diese Lösung der Praxis zum Lärmschutz (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 6 und Art. 39 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]), welche bei bereits (teilweise) überbauten Grundstücken die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte nur in bestehenden lärmempfindlichen Räumen verlange, ohne Berücksichtigung der nach Bau- und Planungsrecht möglichen Ausbau- und Umnutzungsmöglichkeiten (a.a.O., E. 3.6).
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2.1.4 Im Ergebnis entschied sich das Bundesgericht für die vom BUWAL empfohlene und auch vom Zürcher Verwaltungsgericht befürwortete Auslegung von Art. 3 Abs. 3 NISV, weil diese Auslegung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz besser gerecht wird, ohne den Schutz der Anwohner einer Mobilfunkanlage zu beeinträchtigen (a.a.O., E. 3.7 und 4).
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Zum vorsorglichen Schutz der Nachbarn gegen allfällige gesundheitsschädigende athermische Effekte einer langfristigen Strahlungsexposition (BUWAL, Erläuternder Bericht zur NISV vom 23. Dezember 1999, Ziff. 32 S. 6) genügt es, wenn die Anlagegrenzwerte an aktuell bestehenden Orten mit empfindlicher Nutzung auf überbauten Grundstücken eingehalten werden. Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV beruht auf der Überlegung, dass die planungsrechtlich mögliche Überbauung noch unüberbauter Grundstücke in aller Regel auch realisiert wird (Erläuternder Bericht Art. 3 Abs. 3 S. 10). Dagegen ist, wie das Zürcher Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, bei bestehenden Bauten von einem längerfristigen Bestand auszugehen. Würden alle im überbauten Gebiet bestehenden Nutzungsreserven bereits bei der Bewilligung der Mobilfunkanlage berücksichtigt, müsste die Sendeleistung in vielen Fällen beschränkt oder auf einen Mobilfunk-Standort ganz verzichtet werden, obwohl dies gegenwärtig, zum Schutz bestehender empfindlicher Nutzungen, nicht nötig ist.
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2.1.5 Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Antennenanlage jeweils angepasst wird, um die Anlagegrenzwerte auch nach der Realisierung von Nutzungsreserven an den neu entstehenden Orten mit empfindlichen Nutzungen einzuhalten. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus Bundesrecht. Dennoch empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, einen entsprechenden Vorbehalt in die Baubewilligung aufzunehmen, der unter Umständen auch im Grundbuch anzumerken ist.
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2.1.6 Schliesslich hat das Bundesgericht im zitierten Entscheid angedeutet, dass Nutzungsreserven auf überbauten Grundstücken in gewissen Ausnahmefällen analog Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV berücksichtigt werden könnten (E. 4.1). Diese Ausnahmen stimmen weitgehend mit den vom Zürcher Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid erwogenen Sonderfällen überein (mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehende Erweiterung eines Gebäudes; unüberbaute Fläche einer nur teilweise überbauten Parzelle, die wie ein separates unüberbautes Grundstück behandelt werden könnte). Schliesslich wäre es denkbar, Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV analog anzuwenden auf Ruinengrundstücke oder auf ausserordentlich untergenutzte Parzellen.
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2.2 Im vorliegenden Fall liegt offensichtlich keine derartige Ausnahme vor. Die Grundstücke in der Umgebung der geplanten Mobilfunkantenne sind mit Ein- und Mehrfamilienhäusern überbaut. Auch wenn gewisse Nutzungsreserven bestehen - auch nach der Abzonung von der W3 in die W2 durch die neue Zonenordnung der Stadt Winterthur - kann jedenfalls keine Rede sein von einer krassen Unternutzung der Parzellen. Es bestehen soweit ersichtlich keine aktuellen Pläne zur Erweiterung oder zur Ersetzung der vorhandenen Bauten. Unter diesen Umständen verstiess das Verwaltungsgericht nicht gegen Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV, als es die vorhandenen Nutzungsreserven nicht berücksichtigte, d.h. die Einhaltung der Anlagegrenzwerte nur an bereits bestehenden Orten mit empfindlicher Nutzung verlangte.
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3.
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Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, die Strahlungsprognose hätte nach dem vom BUWAL im März 2001 vorgestellten Berechnungsmodell unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors vorgenommen werden müssen.
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3.1 Ist - wie im vorliegenden Fall - die Anlage noch nicht errichtet worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen werden, sondern sie wird berechnet. Grundlage der Berechnung ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt, das die für die Erzeugung von Strahlung massgeblichen technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthält, den massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den nach der Verordnung massgeblichen Orten.
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Die Beschwerdegegnerin reichte am 8. Oktober 1999 im Baugesuchsverfahren ein erstes Standortdatenblatt ein, das am 29. Februar 2000 durch ein neues Standortdatenblatt ersetzt wurde. Beide Standortdatenblätter entsprechen dem Entwurf "detailliertes Verfahren" des BUWAL vom 20. Oktober 1998. Dieser Entwurf wurde auf Empfehlung des BUWAL (Kreisschreiben vom 15. Februar 2000) auch nach Inkrafttreten der NISV vorläufig weiterverwendet.
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3.2 Am 20. März 2001 stellte das BUWAL den Entwurf einer technischen Empfehlung für die Messung und Berechnung von Mobilfunkstrahlung samt neuem Standortdatenblatt vor. Der damalige Entwurf enthielt eine modifizierte Berechnungsformel, die einen Korrekturfaktor k zur Kompensation von Berechnungsunsicherheiten und eine künstliche Verbreiterung des vertikalen Antennendiagramms um 5° vorsah (Entwurf Standortdatenblatt vom 20. März 2001, A-5 Ziff. 2 und A-10 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführer haben im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ein Standortdatenblatt gemäss dem Entwurf vom 20. März 2001 vorgelegt und kommen zum Ergebnis, dass der Anlagegrenzwert von 5,0 V/m in den Liegenschaften Helgenstrasse 4, 5 und 7 überschritten werde.
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3.3 Am 28. Juni 2002 veröffentlichte das BUWAL eine neue Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen. Die darin empfohlene Berechnungsmethode basiert auf dem seit Herbst 1998 verwendeten Berechnungsmodell für die Prognose der Mobilfunkstrahlung und verzichtet auf die Einführung eines Korrekturfaktors und einer Verbreiterung des Antennendiagramms (Vollzugsempfehlung Ziff. 2.3.1 S. 22 f.). Statt dessen wird empfohlen, eine Abnahmeprüfung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem Ort mit empfindlicher Nutzung zu 80% erreicht wird (Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.1.8 S. 18).
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Das Bundesgericht hat keinen Anlass, von den Empfehlungen des BUWAL, der Umweltschutz-Fachbehörde des Bundes, abzuweichen. Für die Berechnung der an den Orten mit empfindlicher Nutzung zu erwartenden nichtioniserenden Strahlung ist deshalb auf die in der Vollzugsempfehlung empfohlene und schon bisher praktizierte Berechnungsmethode abzustellen und nicht auf den - nie in Kraft gesetzten - BUWAL-Entwurf vom März 2001.
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4.
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Die Beschwerdeführer kritisieren ferner diverse Sachverhaltsannahmen im Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin (Gebäudehöhen, Strahlungswinkel, Gebäudedämpfung) und werfen dem Verwaltungsgericht vor, diese Angaben ungeprüft seinem Urteil zugrunde gelegt zu haben.
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Wie bereits erwähnt wurde (E. 3.2), haben die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Standortdatenblatt mit den ihrer Ansicht nach richtigen Sachverhaltsannahmen vorgelegt. Das BUWAL hat die Berechnung der Strahlenbelastung an den kritischen Orten (Helgenstrasse 4, 5 und 7) unter Zugrundelegung der Sachverhaltsannahmen der Beschwerdeführer überprüft. Es kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, dass die Anlagegrenzwerte - auch unter Zugrundelegung der Sachverhaltsannahmen der Beschwerdeführer und unter Berücksichtigung des baurechtlich möglichen Ausbaus des Dachgeschosses der Baute Helgenstrasse 4 zu Wohnraum - eingehalten werden.
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Dann aber kann offen bleiben, ob die im Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen falsch waren und ob sie vom Verwaltungsgericht übernommen worden sind oder nicht.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten und müssen die Beschwerdegegnerin für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen (Art. 156, 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauausschuss der Stadt Winterthur (Baupolizeiamt), dem Regierungsrat des Kantons Zürich (Baudirektion) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (1. Abteilung, 1. Kammer) sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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