BGer 7B.131/2002
 
BGer 7B.131/2002 vom 04.10.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.131/2002 /kem
Urteil vom 4. Oktober 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schneeberger.
Kanton Waadt, Département de la santé et de l'aide sociale, 1000 Lausanne,
Beschwerdeführer, vertreten durch Me. Kathrin Gruber, avenue de la Gare 27, case postale 1440, 1001 Lausanne,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstr. 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Arrestanzeige; Pfändung von Vorsorgeansprüchen,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom
27. Juni 2002.
Sachverhalt:
A.
Auf Begehren des Gläubigers (Kanton Waadt, Département de la santé et de l'aide sociale, Bureau de recouvrement et d'avances sur pensions alimentaires) erliess der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen am 5. Oktober 2001 zu Lasten des Schuldners A.________, einen Arrestbefehl, in dem als Arrestgegenstand der "Freizügigkeitsanspruch des Schuldners, welcher von der Versicherung "B.________" bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, mit Sitz in Z.________, hinterlegt wurde". Darauf stellte das Betreibungsamt Y.________ am 5. Oktober 2001 die Arresturkunde Nr. ... aus und zeigte den Arrest mit Schreiben vom gleichen Tag der Auffangeinrichtung BVG an. In der Folge entbrannte ein Streit über die Fragen, ob der Freizügigkeitsanspruch fällig geworden war und ob er gepfändet, bzw. verarrestiert werden kann. In Vollziehung des Arrestbefehls belegte das Betreibungsamt am 5. Dezember 2001/26. Februar 2002 vom Anspruch des Schuldners gegenüber der Auffangeinrichtung BVG einmalig Fr. 2'204.10 mit Beschlag. Dieser Betrag entspricht einer jährlichen Leibrente ohne Rückgewähr des vorhandenen Kapitals in der Höhe von Fr. 29'215.15 per 31.12.2001.
Die Beschwerde des Kantons Waadt, mit der er um Vollziehung des Arrests für das ganze Kapital in der Höhe von Fr. 29'215.15 ersucht hatte, wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 27. Juni 2002 ab.
B.
Der Kanton Waadt beantragt der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde dahin gehend abzuändern, dass das ganze Guthaben des Schuldners gegenüber der Auffangeinrichtung BVG von insgesamt Fr. 29'215.15 mit Arrest belegt werde.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht und verweist auf ihre Entscheidmotive und die Akten. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Inwieweit der im Arrestbefehl erwähnte Vermögensgegenstand (Art. 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG), nämlich der Freizügigkeitsanspruch, bzw. das bei der Auffangeinrichtung liegende Altersguthaben des Schuldners mit Arrest belegt, bzw. gepfändet werden kann, ist eine Frage des Arrestvollzugs (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. Art. 275 SchKG). Auszugehen ist dabei von der Verfügung des Betreibungsamts Y.________ vom 5. Dezember 2001/26. Februar 2002 (Art. 17 Abs. 1 SchKG), die der Beschwerdeführer bei der kantonalen Aufsichtsbehörde erfolglos angefochten hatte. Gegen deren Entscheid vom 27. Juni 2002 kann somit nach Art. 19 Abs. 1 SchKG Beschwerde geführt werden (vgl. dazu Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 51 Rz 49 f. und 76 f. S. 416 und 421).
2.
Strittig ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob und inwiefern das Vorsorgeguthaben gepfändet werden kann. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde sind der Meinung, pfändbar sei nur die entsprechende Jahresrente von Fr. 2'204.10. Der Beschwerdeführer verlangt, es müsse das gesamte Kapital in der Höhe von Fr. 29'215.15 per 31.12.2001 gepfändet werden.
2.1 Der Beschwerdeführer begründet die Pfändbarkeit des gesamten Kapitals zunächst damit, der Schuldner habe lediglich einen Anspruch, der aus einem (privaten) Lebensversicherungsvertrag fliesse. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG sei somit nicht anwendbar. Dass Bestimmungen der Freizügigkeitsverordnung eingehalten werden müssten, vermöge nichts daran zu ändern, dass vorliegend bloss im Fall des Ablebens des Schuldners ein Kapital geschuldet sei.
Damit bleibt der Beschwerdeführer erfolglos: Die kantonale Aufsichtsbehörde hat den Versicherungsvertrag vom 6. Juli 1990 entsprechend seiner Überschrift ("Assurance de libre-passage") als Freizügigkeitspolice qualifiziert (E. 9b und 9c S. 5 f.). Dass in der Police eine Kapitalzahlung auch für den Fall des Ablebens des Schuldners vor Ablauf der Versicherungsdauer versprochen worden ist, ändert daran nichts. Denn die Police ist ausdrücklich dem Recht der beruflichen Vorsorge unterstellt worden; insoweit ist die Freizügigkeitsverordnung anwendbar (Art. 10 ff. FZV; SR 831.425). Ferner geht auch aus dem Umstand, dass das umstrittene Kapital heute bei der Auffangeinrichtung BVG liegt, klar hervor, dass dieses der beruflichen Vorsorge unterstellt ist. Denn die Auffangeinrichtung BVG ist eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge; sie ist im BVG verankert (Art. 60 BVG; SR 831.40).
2.2 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf die Pfändbarkeit einer Leistung aus einer Freizügigkeitspolice die gleichen Grundsätze angewendet, die für Leistungen aus der 2. und 3. Säule gelten (E. 9b S. 5 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, von dieser Meinung abzurücken, die von den Kommentatoren geteilt wird (Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, t. 2: art. 89 bis 158, N. 198 zu Art. 92 SchKG; G. Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II: Art. 88 - 220 SchKG, N. 42 zu Art. 92 SchKG). Gleiches muss ohne weiteres für Guthaben gelten, die bei Auffangeinrichtungen liegen. Denn diese treten in gewissen Fällen an die Stelle der ordentlichen Vorsorgeeinrichtungen (Art. 54 Abs. 2 lit. a und Art. 60 BVG [SR 831.40]; Art. 4, 24a und 24b FZG [SR 831.42]; Art. 19a ff. FZV).
2.3 Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung zu aArt. 92 Ziff. 10 und 13 SchKG, auf dem Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG beruht, entschieden, dass Ansprüche sowohl der 2. als auch der 3. Säule nur dann gepfändet werden können, wenn sie fällig geworden sind. Diesfalls können sie (beschränkt) insoweit gepfändet werden, als sie das Existenzminimum übersteigen (Art. 93 Abs. 1 SchKG), weil sie das Erwerbseinkommen ersetzen (BGE 121 III 285 E. 1d und 2 S. 289 f.; 120 III 71 E. 2 f. S. 72 ff.; 118 III 16 E. 1 S. 17 f.; 117 III 20 E. 2 bis 4 S. 22 ff.). Zwar verlangt das Bundesgericht im dargelegten Zusammenhang auch, dass das versicherte Ereignis eingetreten ist, mithin das Alter für die Auszahlung der entsprechenden Leistung erreicht ist (Art. 13 Abs. 1 BVG) oder die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt sind (Art. 5 Abs. 1 FZG). Indessen genügt auch nach diesen Urteilen der Eintritt des versicherten Ereignisses allein nicht; die Leistung muss fällig sein (BGE 120 III 71 E. 4 S. 75; 120 III 75 E. 1 S. 76 ff.; 119 III 15 E. 1 S. 16 f.; 118 III 18 E. 3b und 3c S. 21).
2.4 Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt für die Kammer verbindlich fest (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Satz 2 OG), der Schuldner habe mit seinem Pensionskassenguthaben bei der "Versicherung B.________" eine Freizügigkeitspolice erworben und sei am 7. Januar 1999 65 Jahre alt geworden; somit sei bei ihm ein versichertes Risiko eingetreten und das Guthaben seither fällig. Dafür spiele keine Rolle, ob der Schuldner die Schweiz vor der Pensionierung endgültig verlassen habe. Dies wäre nach Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde höchstens dann von Bedeutung, wenn er von seinem Rückkaufsrecht gemäss Art. 14 FZV, bzw. von Ziff. VII der allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Freizügigkeitspolice Nr. ... vom 6. Juli 1990 Gebrauch gemacht hätte (E. 9c S. 6).
Das Guthaben ist zu Recht als fällig erachtet worden: Nach der Freizügigkeitspolice ist als Endtermin ("age terme convenue") der 1. Februar 1999 vereinbart worden, der auf das Erreichen des 65. Altersjahres (7. Januar 1999) folgt. Das ist aber der Fälligkeitstermin bloss der abgelaufenen Police selber. Im Sinne einer Ergänzung der Akten in einem Nebenpunkt (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Satz 2 OG) muss festgestellt werden, dass das Altersguthaben am 31. Januar 1999 Fr. 26'562.-- betrug und samt Zins der Auffangeinrichtung am 15. November 1999 überwiesen wurde, weil damals die Adresse des Schuldners nicht ausfindig gemacht werden konnte (Schreiben der Versicherung B.________ an die Auffangeinrichtung vom 3. November 1999). Diese hat das seither von ihr betreute Guthaben per 31. Dezember 2001 mit Fr. 29'215.15 beziffert (Schreiben der Auffangeinrichtung an den Schuldner vom 11. Dezember 2001 mit Kontoauszug). Da das Altersguthaben im vorliegenden Fall bei der Auffangeinrichtung nur einbezahlt wurde, weil die Adresse des Schuldners unbekannt war, liegt es nur provisorisch dort und ist seither fällig. Denn es hätte schon vorher ausbezahlt werden müssen (Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 [SR 831.461.3]). Bei diesem Ergebnis ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Fälligkeit mit dem "Rückkaufsrecht" der Police vom 6. Juli 1990 argumentiert.
2.5 Zunächst begründet der Beschwerdeführer bezüglich der Pfändbarkeit eine Rechtsverweigerung damit, gemäss BGE 117 III 20 E. 2 f. S. 22 ff. sei eine ausbezahlte Freizügigkeitsleistung weder unpfändbar noch beschränkt pfändbar; die entsprechende Rüge sei nicht behandelt worden. Damit bleibt er erfolglos: Erstens ist mit BGE 117 III 20 E. 2 f. S. 22 ff. (anders als hier) ein Barauszahlungsfall beurteilt worden (Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG). Zweitens ist auf die Rechtsverweigerungsrüge (Art. 19 Abs. 2 SchKG) nicht einzutreten, weil die Frage der Pfändbarkeit einer Vorsorgeleistung die Anwendung des SchKG selber beschlägt und als Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgebracht werden müssen, es sei eine Rüge nicht geprüft worden (Amonn/Gasser, a.a.O., § 6 Rz. 9, 12, 19 bis 22 und 98 bis 100 S. 37, 39 und 53 f.).
2.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer erfolglos geltend, das ganze Guthaben, bzw. zumindest der Rückkaufswert der Freizügigkeitspolice vom 6. Juli 1990 könne trotz Art. 93 SchKG unbeschränkt gepfändet werden.
Rechtlich unerheblich ist, was der Beschwerdeführer zur Pfändbarkeit der Freizügigkeitspolice selber ausführt, ist diese doch abgelaufen und liegt das Altersguthaben längst bei der Auffangeinrichtung. Im Weiteren übersieht der Beschwerdeführer, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich des Umfangs der Pfändung nicht danach unterschieden werden darf, ob ein Kapital oder eine Rente fällig geworden ist (BGE 115 III 45 E. 1 S. 47 ff.). Weil der Schuldner nicht gezwungen werden kann, mit dem ausbezahlten Altersguthaben eine Rente zu kaufen (BGE 115 III 45 E. 1b S. 48; 113 III 10 E. 5 S. 15) muss berechnet werden, welche Rente das ausgeschüttete (bzw. hier zur Verfügung des Schuldners stehende) Kapital abwerfen würde (BGE 115 III 45 E. 2c S. 50; 113 III 10 E. 5 S. 15 f.). Dieses Vorgehen leuchtet ohne weiteres ein, dient doch das kontinuierliche Abtragen eines Kapitals nicht anders dem Lebensunterhalt als eine Rente. Das Kapital ist im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG nur in der Höhe einer Jahresrente pfändbar. Diese ist mit Rücksicht auf ihre Dauer und die Lebenserwartung des Rentengläubigers zu errechnen (BGE 113 III 10 E. 5 S. 15 f.; Pierre-Robert Gilliéron, a.a.O. N. 54, 73, 78 und 81 f. zu Art. 93 SchKG; G. Vonder Mühll, a.a.O. N. 39 zu Art. 92 SchKG und N. 12 zu Art. 93 SchKG).
3.
Gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (wohnhaft DO-Dominikanische Republik), dem Betreibungsamt Y.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: