BGer U 32/2002
 
BGer U 32/2002 vom 25.10.2002
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 32/02
Urteil vom 25. Oktober 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Durizzo
Parteien
D.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Frau P.________
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Wallis, Sitten
(Entscheid vom 11. Dezember 2001)
Sachverhalt:
A.
D.________, geboren 1952, arbeitete seit dem 30. Juni 1988 als Chauffeur bei der Firma S.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. August 1988 klemmte er sich den rechten Vorderarm in einem Förderband ein, als er einen Stein entfernen wollte, und erlitt eine Diaphysenfraktur. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall nach dem letzten Besuch des Versicherten bei Dr. med. C.________, Chirurgie FMH, am 25. Oktober 1991 ab.
Am 31. Mai 2000 meldete D.________ der SUVA einen (zweiten) Rückfall. Gestützt auf die Berichte des Dr. med. P.________, Neurologie FMH, vom 13. Oktober 2000 sowie ihres Kreisarztes Dr. med. O.________, Chirurgie FMH, vom 16. Oktober 2000 lehnte die SUVA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. April 2001 unter Hinweis darauf ab, dass keine Verschlimmerung organischer Unfallfolgen und ebenso wenig Befunde hätten festgestellt werden können, die auch nur eine teilweise Erwerbsunfähigkeit rechtfertigen könnten. Die psychogene Überlagerung stehe in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. August 1988 und auch die Adäquanz zu dem als mittelschwer bis leicht zu qualifizierenden Unfall könne nicht bejaht werden. An dieser Auffassung hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 21. Mai 2001).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Wallis mit Entscheid vom 11. Dezember 2001 ab.
C.
D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 107 V 176 f. Erw. 4b, 109 V 152 f. Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen; bei psychischen Fehlreaktionen BGE 115 V 136 Erw. 4c und 138 ff. Erw. 6 und 7) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen, bestätigt u.a. im Urteil F. vom 28. Juni 2001, U 50/99), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Vergütung der notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten (Art. 13 UVG). Richtig sind auch die Erwägungen betreffend die Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Die beim Unfall vom 22. August 1988 erlittene Diaphysenfraktur heilte bei konservativer Behandlung nur langsam, worauf der Versicherte am 28. Juni 1989 mit Erfolg operiert wurde (Behandlung der Pseudoarthrose durch Dekortikation, Kürettage und Osteosynthese mittels Platten und Spongiosatransplantation). Am 25. Oktober 1991 konnte die Behandlung abgeschlossen werden.
2.2 Anlässlich der Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. O.________, Chirurgie FMH, am 13. Oktober 2000 berichtete der Versicherte über einen beinahe ständigen Schmerz am rechten Unterarm und Handgelenk. Diese Schmerzen würden bereits im Ruhezustand auftreten und verstärkten sich bei Bewegungen und Anstrengungen. Er sei unfähig, mit der rechten Hand einen Gegenstand zu ergreifen. Entgegen diesen subjektiven Angaben stellte der Kreisarzt eine symmetrische Trophik der oberen Extremitäten fest und bemerkte Spuren von Arbeit an beiden Handflächen, rechts mehr als links. Dies lasse entgegen seinen Angaben darauf schliessen, dass der Patient die rechte Hand bis jetzt normal benutzt habe. Auch die neurologische Untersuchung durch Dr. med. P.________ vom 12. Oktober 2000 ergab einen nahezu normalen neurologischen Zustand und eine ausgezeichnete Mobilität von Handgelenk und Ellbogen; der Neurologe stellte einzig ein diskretes Karpaltunnelsyndrom fest. Offensichtlich liege eine psychogene Überlagerung vor.
2.3 Nach übereinstimmenden Ergebnissen der genannten ärztlichen Untersuchungen liegen keine Unfallfolgen vor, die in natürlich kausalem Zusammenhang zum Ereignis vom 22. August 1988 stehen würden. Die eingereichten rudimentären Zeugnisse der im Jahre 2001 behandelnden mazedonischen Ärzte (Dr. med. M.________, Chirurgie, Dr. med. A.________, Orthopädie und Traumatologie, Dr. E.________, Physiotherapie), welche lediglich Schmerzen in der Hand, Kraftverlust des Armes und Ermüdung feststellten und eine orthopädische und eine psychotherapeutische beziehungsweise eine physiotherapeutische Behandlung empfehlen, vermögen keinen anderen Schluss zu rechtfertigen.
3.
Im Übrigen wäre aber auch die adäquate Kausalität allfälliger psychischer Beeinträchtigungen zu verneinen. Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen wird, ist das Ereignis vom 22. August 1988 den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen, wobei die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht hier für die Adäquanz verlangten Kriterien (vgl. dazu auch Frésard, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 39) beim Beschwerdeführer nicht erfüllt sind. Insbesondere ist kaum anzunehmen, dass er seit der letzten Behandlung in der Schweiz im Jahre 1991 bis zum Jahre 2000, als er mit Dr. med. C.________ wieder Kontakt aufnahm und in Mazedonien Ärzte konsultierte, unter Dauerschmerzen litt, hätte er diesfalls doch bereits früher wieder einen Arzt aufgesucht und der SUVA einen Rückfall gemeldet. Des Weiteren kann auch die Behandlungsdauer nicht als aussergewöhnlich lang bezeichnet werden. Zwar richtete die SUVA vom 25. August 1988 bis zum 10. September 1989 sowie vom 21. Oktober bis zum 17. November 1991 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 11. September 1989 bis zum 1. Oktober 1989 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % Taggelder aus; der Versicherte war jedoch bereits am 23. August 1988 in seine Heimat Mazedonien zurückgekehrt und nur zu diversen ärztlichen Kontrollen sowie zur Operation vom 28. Juni 1989 in die Schweiz gereist. Seine Behauptung, er habe auch nach seiner Rückkehr nach Mazedonien ärztlich betreut werden müssen, hat er nicht belegt. Schliesslich liegt entgegen seiner Auffassung auch keine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vor.
4.
Der Beschwerdeführer und seine Vertreterin haben trotz Hinweis auf Art. 29 Abs. 4 OG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, weshalb das Dispositiv dieses Entscheides auf dem Ediktalweg mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf dem Ediktalweg, dem Versicherungsgericht des Kantons Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: