BGer 7B.185/2002 |
BGer 7B.185/2002 vom 20.11.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.185/2002 /min
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Urteil vom 20. November 2002
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Levante.
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.
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Pfändungsurkunde/Verlustschein (Art. 115 SchKG),
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Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 10. September 2002.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte in der gegen A.________ laufenden Betreibung (Nr. ...; Betreibungsgläubiger B.________) am [recte] 16. August 2002 die Pfändungsurkunde bzw. mangels pfändbaren Vermögens oder Einkommens den Verlustschein nach Art. 115 SchKG für die Forderung von insgesamt Fr. 2'930.20 aus. A.________ erhob gegen den Verlustschein Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 10. September 2002 abwies (soweit darauf eingetreten wurde).
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A.________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 27. September 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, das angefochtene Urteil und der Verlustschein seien aufzuheben. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.
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Die Aufsichtsbehörde ist zum Ergebnis gelangt, dass sämtliche Einwände gegen den angefochtenen Verlustschein unbegründet seien, soweit diese überhaupt im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden könnten. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, genügt den Anforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG nicht, wonach in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere in verschiedener Hinsicht das Verhalten des Betreibungsgläubigers kritisiert, kann er nicht gehört werden, da Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein können (Art. 17 Abs. 1 SchKG); im Übrigen kann auf dem Beschwerdeweg auch nicht der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden (BGE 24 I 149 E. 1 S. 153). Die Aufsichtsbehörde hat sodann - für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Betreibungsforderung nicht durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen habe; ebenso wenig habe der Gläubiger dem Amt die Bezahlung und in diesem Sinne einen allfälligen Rückzug oder Verzicht auf Fortsetzung der Betreibung mitgeteilt. Inwiefern unter diesen Umständen die Auffassung der Aufsichtsbehörde, das Betreibungsamt sei zu Recht zum Pfändungsvollzug geschritten und habe die eigene Mitteilung des Beschwerdeführers über angebliche Zahlungen zu Recht nicht berücksichtigt, gegen die Regeln über die Befreiung des Schuldners von seiner Schuld (vgl. Art. 12 SchKG; BGE 114 III 49 E. 1 S. 50; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 4 Rz. 27) oder gegen andere Bundesrechtssätze verstosse, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Weiteren hat die Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten, dass der Betreibungsgläubiger die Betreibungskosten vorzuschiessen und der Beschwerdeführer als Betreibungsschuldner diese (einschliesslich der Rechtsöffnungskosten) zu tragen hat (Art. 68 SchKG; Art. 48 ff. GebV SchKG; BGE 119 III 64 E. 4b/aa S. 67). Soweit der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass der Betreibungskosten wegen Bedürftigkeit stellt, kann er von vornherein nicht gehört werden, da sich die Festsetzung der Betreibungskosten ausschliesslich nach der einschlägigen Verordnung (GebV SchKG; SR 281.35) richtet und dort ein Erlass der Gebühren nicht vorgesehen ist. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.
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3.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Damit ist auch das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (B.________), dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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