BGer 4P.141/2002 |
BGer 4P.141/2002 vom 25.11.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.141/2002 /rnd
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Urteil vom 25. November 2002
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Favre,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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X.________ AG,
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Y.________ AG,
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A.________,
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Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Schoch, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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5. F.________,
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Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen,
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6. Z.________ AG,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bürki, Auerstrasse 2, Postfach 91,
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9435 Heerbrugg,
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Präsident des Kassationsgerichts des Kantons
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St. Gallen,
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ besitzen zusammen die Mehrheit der Aktien der Z.________ AG. Sie erwirkten gegen die Aktionärs-Stimmen des Präsidenten des Verwaltungsrates, A.________, einen Beschluss der Generalversammlung der Z.________ AG, dass eine Sonderprüfung durchzuführen sei. Auf ihr gegen die Z.________ AG gerichtetes Gesuch entschied der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen am 10. Dezember 2001, es werde eine Sonderprüfung über die Z.________ AG zu bestimmten Fragen durchgeführt. Zu diesen Fragen gehören die Organisation der Z.________ AG mit ihren Tochtergesellschaften in den Jahren 1997 bis 1999, die finanziellen Beziehungen zwischen der Holding und ihren Tochtergesellschaften im gleichen Zeitraum sowie die Liquiditätsplanung der Holding und/oder ihrer Tochtergesellschaften und die Bewertungen in den Jahresrechnungen im Zeitraum 1997 bis 2000. Zur Sonderprüferin wurde die G.________ AG ernannt.
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B.
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Die Sonderprüferin nahm im Januar 2002 ihre Arbeit auf. Sie stellte A.________, welcher den Verwaltungsräten der Z.________ AG und deren Tochtergesellschaft X.________ AG angehörte, eine Liste der benötigten Unterlagen zu. A.________ verweigerte jedoch die Herausgabe. Er wies darauf hin, dass ihm der am 21. Januar 2002 neu gewählte Verwaltungsratspräsident der X.________ AG verboten habe, ohne dessen vorgängiges ausdrückliches Einverständnis irgendwelche Auskünfte über die X.________ AG zu erteilen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2002 brachte die Sonderprüferin diese Vorgänge dem Präsidenten des Handelsgerichts zur Kenntnis, welcher hierauf die erwähnten Mehrheitsaktionärinnen, die Z.________ AG, A.________ persönlich und die X.________ AG sowie die Sonderprüferin zur Stellungnahme im Hinblick auf einen Entscheid betreffend Auskunftserteilung (Art. 697d Abs. 2 OR) aufforderte. Die X.________ AG sowie die Y.________ AG, welche die Aktien der X.________ AG mit Kaufvertrag vom 25. Juni 2001 erworben hatten, bestritten eine Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen. Sie machten geltend, die X.________ AG sei nicht Partei des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderprüfung gewesen, weshalb sie aus dem Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 10. Dezember 2001 nicht in Anspruch genommen werden könne. Die Z.________ AG vertrat ihrerseits den Standpunkt, dass sie ihrer Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen bereits vollständig nachgekommen sei.
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C.
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Der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen fällte am 12. März 2002 folgenden Entscheid:
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1. Herr A.________ ist als Verwaltungsratspräsident der Z.________ AG zur Auskunft verpflichtet über die Beziehungen dieser Gesellschaft zu ihren Tochtergesellschaften.
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Sofern für die Untersuchung der Prüfungsgegenstände gemäss Ziff. 1 des Entscheids vom 10. Dezember 2001 die erforderlichen Geschäftsakten bei der Z.________ AG fehlen, kann die Sonderprüferin diese Unterlagen bei den Tochtergesellschaften einverlangen.
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2. ... (Kosten)."
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Der Handelsgerichtspräsident erwog, die Auskunftspflicht gemäss Art. 697d Abs. 2 OR treffe die Organe und Funktionäre derjenigen Gesellschaft, die einer Sonderprüfung unterzogen werde. Im Grundsatz bestehe das Einsichtsrecht des Sonderprüfers daher nur gegenüber der Gesellschaft, bei welcher die Sonderprüfung stattfinde, nicht auch gegenüber mit dieser verbundenen Gesellschaften. Geschäftliche Vorgänge in Konzernverhältnissen hinterliessen indessen meistens Spuren in den Unterlagen aller betroffenen Gesellschaften. Belege aus dem Gewahrsam verbundener Gesellschaften könnten daher beigezogen werden, wenn sie auch die Gesellschaft, bei welcher die Sonderprüfung stattfindet, herausgeben müsste. Die für die Z.________ AG eingesetzte Sonderprüferin habe sich somit primär an die Geschäftsunterlagen dieser Gesellschaft zu halten. Die Sonderprüferin habe aber auch die Kompetenz, Unterlagen von den Tochtergesellschaften anzufordern, soweit solche bei der Muttergesellschaft nicht vorhanden seien und soweit es für die Abklärung der Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft notwendig erscheine. Auskunftspflichtig sei vorab A.________ als Verwaltungsratspräsident der Z.________ AG, der zufolge seiner Stellung bei der Holding und den Tochtergesellschaften umfassenden Einblick in die Geschäftsvorgänge habe. Sollten die von der Z.________ AG herausgegebenen Akten nicht genügen, um der Sonderprüferin die erforderlichen Aufschlüsse zu vermitteln, sei die Sonderprüferin befugt, Belege bei den Tochtergesellschaften, namentlich bei der X.________ AG, anzufordern und deren Geschäftsführer, A.________, zur Auskunftserteilung und Aktenherausgabe anzuhalten. Auf diese Weise habe sich die Sonderprüferin die herausverlangten Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsprotokolle aus den Jahren 1997 bis 2000 zu beschaffen. Sie dürfe die Protokolle jedoch zufolge der Geheimhaltungspflicht nach Art. 697e Abs. 1 OR lediglich als "Background-Information" verwenden.
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D.
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Die X.________ AG, die Y.________ AG und A.________ reichten gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 12. März 2002 gemeinsam kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Diese Beschwerde wurde vom Präsidenten des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Mai 2002 abgewiesen.
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E.
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Die X.________ AG, die Y.________ AG und A.________ haben gegen den Entscheid des Präsidenten des Kassationsgerichts gemeinsam staatsrechtliche Beschwerde eingelegt mit den Anträgen, diesen aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen.
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Auf Gesuch der Beschwerdeführer ist ihrer Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2002 die aufschiebende Wirkung gewährt worden.
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Beschwerdegegnerinnen 1-5 beantragen mit gemeinsamer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
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Die Z.________ AG (Beschwerdegegnerin 6) schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde.
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Der Präsident des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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F.
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Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat an ihrer Sitzung vom 19. November 2002 mit Zwischenentscheid beschlossen, dass die mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität gegenüber der Berufung (Art. 84 Abs. 2 OG) zulässig sind (vgl. die Begründung in der nachfolgenden E. 1).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung sonst wie beim Bundesgericht gerügt werden kann (Grundsatz der absoluten Subsidiarität). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 12. März 2002 mit eidgenössischer Berufung (Art. 43 ff. OG) hätten anfechten können.
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1.1 Zulässig ist die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein, soweit darin Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden, welche sich nicht im Vorwurf einer unrichtigen Anwendung von Bundesrecht erschöpfen. Diese Rügen sind vom Berufungsverfahren ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 1 OG).
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1.2 Soweit die Beschwerdeführer ausdrücklich oder sinngemäss eine Verletzung von Vorschriften des Bundesrechts (insbes. Art. 697a ff. OR) geltend machen, stellt sich die Frage, ob insoweit eine die staatsrechtliche Beschwerde ausschliessende Zivilrechtsstreitigkeit gegeben ist. Sie ist zu verneinen.
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1.2.1 Nach dem im Lichte seiner Erwägungen (BGE 115 II 187 E. 3c; 116 II 614 E. 5a) zu verstehenden Dispositiv des Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom 12. März 2002 wurde A.________ als Organ der Z.________ AG zur Auskunft über deren Beziehungen zu ihren Tochtergesellschaften verpflichtet. Darüber hinaus wurde die Sonderprüferin ermächtigt, allenfalls erforderliche Geschäftsakten bei den Tochtergesellschaften einzuverlangen. Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde ist einzig diese zweite Anordnung. Die X.________ AG als frühere Tochtergesellschaft der Z.________ AG, deren heutige Muttergesellschaft, die Y.________ AG, und A.________ als formell Auskunftspflichtiger widersetzen sich der Herausgabe von Geschäftsakten der X.________ AG im Sonderprüfungsverfahren über die Z.________ AG.
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1.2.2 Soweit hier von Interesse steht die Berufung einzig in Zivilrechtsstreitigkeiten offen (Art. 45 und 46 OG). Darunter versteht die Rechtsprechung im gegebenen Umfeld ein kontradiktorisches Verfahren zwischen verschiedenen Personen als Trägerinnen privater Rechte, einen Streit um Ansprüche des Bundeszivilrechts (BGE 128 III 250 E. 1a mit Hinweisen; Corboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, SJ 2000 II S. 1 ff., 16 f.).
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Art. 697a OR gibt jedem Aktionär einen an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Anspruch auf Durchführung einer Sonderprüfung. Dieser Anspruch ist ein solcher des materiellen Bundesrechts, der Anlass zu einer Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG geben kann (Art. 697b OR; BGE 120 II 393 E. 2). Parteien dieser Zivilrechtsstreitigkeit sind die eine Sonderprüfung verlangenden Aktionäre auf der einen und die Aktiengesellschaft auf der andern Seite.
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1.2.3 Art. 697d Abs. 2 zählt die im Sonderprüfungsverfahren auskunftspflichtigen Personen auf und lässt im Streitfall über deren Auskunftspflicht den Richter entscheiden. Diese Personen sind persönlich weder Gläubiger noch Schuldner des Anspruchs auf Sonderprüfung, sondern Dritte, und als solche weder am Anspruch noch an der darüber angehobenen Zivilrechtsstreitigkeit beteiligt. Schuldnerin der Sonderprüfung ist allein die Aktiengesellschaft und ihr gegenüber erschöpft sich der Zivilrechtsstreit mit den Aktionären.
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Art. 697d Abs. 2 OR ist seinem Wesen nach eine bundesrechtliche Beweis- oder Prozessvorschrift, welche keinen privatrechtlichen Anspruch des Sonderprüfers gegenüber den auskunftspflichtigen Dritten, sondern bloss deren verfahrensbezogene Auskunfts- oder Editionspflicht begründet. Streitigkeiten über solche Pflichten in einem Drittverfahren aber sind keine Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 46 OG (vgl. analog zu Art. 963 OR: BGE 55 II 203; 71 II 244; 93 II 60; Kummer, ZBJV 105/1969 S. 75 f.; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 1.2.72 und 2.3.28 ad Titre II). Damit sind sie vom Berufungsverfahren ausgeschlossen und auf die staatsrechtliche Beschwerde ist unter dem Blickwinkel deren absoluten Subsidiarität insgesamt einzutreten.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde kann in der Regel bloss gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide erhoben werden (Art. 86 und 87 OG). Diese beiden Voraussetzungen sind hier gegeben. Einerseits konnte der Entscheid des Präsidenten des Kassationsgerichts mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden. Andererseits handelt es sich dabei um einen Endentscheid in Bezug auf die Beschwerdeführer, da damit das Verfahren, soweit es um den Grundsatz der Pflicht zur Erteilung von Auskünften bzw. zur Herausgabe von Unterlagen geht, ihnen gegenüber abgeschlossen wird (BGE 128 I 215 E. 2 mit Hinweisen). Insofern erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als zulässig.
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3.
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Die Beschwerdeführer rügen zunächst, der Kassationsgerichtspräsident habe das Prinzip der Beschränkung der Rechtswirkung eines Entscheides auf die Parteien gemäss kantonalem Prozessrecht willkürlich missachtet, indem er ausgeführt habe, im Verfahren der Einsetzung der Sonderprüferin sei der Verkauf der Aktien der X.________ AG an die Y.________ AG bekannt gewesen, im Entscheid vom 10. Dezember 2001, der unangefochten geblieben sei, aber nicht für erheblich erachtet worden. Für überspitzt formalistisch halten die Beschwerdeführer sodann die Auffassung des Kassationsgerichtspräsidenten, dass der Handelsgerichtspräsident am 12. März 2002 keinen Entscheid habe fällen können, der inhaltlich von jenem des 10. Dezember 2001 abgewichen wäre. Daraus ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführer einen Entscheid entgegenhalten lassen müssten, an dem sie nicht mitgewirkt hätten, der ihnen nicht eröffnet worden sei und gegen den sie auch kein Rechtsmittel hätten ergreifen können.
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Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass sich die Sonderprüfung auf Sachverhalte bezieht, die sich vor dem Verkauf der Aktien der X.________ AG an die Y.________ AG zugetragen haben. Der Kassationsgerichtspräsident kam auf dieser Grundlage zum Schluss, im Entscheid vom 10. Dezember 2001 sei der Verkauf als unerheblich betrachtet worden. Er hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde nichts vorgebracht hätten, woraus hervorgehen würde, dass diese Auffassung falsch sei (S. 10, Ziff 12.5. letzter Satz). Diese Erwägung bleibt in der staatsrechtlichen Beschwerde unangefochten. Zeigen die Beschwerdeführer aber nicht auf, inwiefern die Tatsache des Verkaufs der Aktien der X.________ AG sich auf ihre Editionspflicht auswirken könnte, sind sie nicht zu hören, soweit sie vorbringen, es sei ihnen verfassungswidrig verwehrt worden, sich zum Verkauf der Gesellschaft zu äussern, denn die Aufhebung eines kantonalen Entscheides rechtfertigt sich nur, wenn dieser auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweis).
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4.
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Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass der Kassationsgerichtspräsident den inneren Widerspruch im Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten verneint bzw. die betreffenden Rügen nicht beurteilt habe. Im angefochtenen Entscheid wird dazu ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten nicht hinreichend klargestellt, welchen Nichtigkeitsgrund sie anrufen wollten. Weder hätten sie im Sinne von Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO SG tatsächliche Feststellungen bezeichnet, welche willkürlich oder aktenwidrig sein sollten, noch Bestimmungen des Bundesrechts, die ihrer Ansicht nach willkürlich angewendet worden wären.
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Mit dieser Erwägung setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Sie beschränken sich darauf, dem Bundesgericht darzulegen, weshalb sie im Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten einen inneren Widerspruch sehen. Zur Begründung des Kassationsgerichtspräsidenten, dass ihre Rüge im kantonalen Beschwerdeverfahren formell mangelhaft vorgebracht worden sei, äussern sie sich dagegen nicht. Damit kann der angefochtene Entscheid in diesem Punkt vom Bundesgericht nicht überprüft werden.
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5.
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Die Beschwerdeführer rügen schliesslich als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass der angefochtene Entscheid die Frage nicht beantwortet, ob die im Aktienkaufvertrag vom 25. Juni 2001 vereinbarten Regeln betreffend Einschränkung der Sonderprüfung rechtsverbindlich und beachtlich seien. In dieser Hinsicht betrachten die Beschwerdeführer ihren Anspruch auf Entscheidbegründung sowie auf Beweisabnahme als verletzt.
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Die Beschwerdeführer begründen vor Bundesgericht nicht, inwiefern sich aus dem Vertrag vom 25. Juni 2001 ergibt, dass die Tochtergesellschaften unter keinen Umständen zur Herausgabe von Unterlagen an die Sonderprüferin verpflichtet werden dürfen. Sie zeigen mithin nicht auf, dass die Regelung in diesem Vertrag einen für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkt beschlägt, mit dem sich der Sachrichter hätte auseinander setzen müssen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer begründen auch nicht rechtsgenügend, inwiefern ihr Anspruch auf Beweisführung verletzt worden ist oder der Präsident des Kassationsgerichts zu Unrecht eine willkürliche Beweiswürdigung durch den Handelsgerichtspräsidenten verneint hat (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ihre in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen kann insgesamt nicht eingetreten werden.
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6.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 6, die sich deren Anträgen angeschlossen hat, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Diese haben die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 unter solidarischer Haftung für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht :
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 6 unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin 6 haben die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. November 2002
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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