BGer 2P.153/2002
 
BGer 2P.153/2002 vom 29.11.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
2P.153/2002/sch
2A.358/2002
Urteil vom 29. November 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Cavelti,
Gerichtsschreiber Küng.
X.________ & Y.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, Werftestrasse 3, Postfach, 6005 Luzern,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Luzern,
Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Direkte Bundessteuer/Staats- und Gemeindesteuern 1996
und 1997,
Staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Mai 2002.
Sachverhalt:
A.
Mit Kaufvertrag vom 30. November 1987 erwarb A.________ in St. Moritz die Parzelle Nr. 943, umfassend 8'017 m2 Wald und Wiese, zum Kaufpreis von Fr. 2'000'000.--. Mit Nachtrag vom 18. Februar 1988 trat anstelle von A.________ die Firma X.________ AG, Luzern, in den Kaufvertrag ein. Unterzeichnet wurde der Nachtrag von A.________ für sich und als einzigem Verwaltungsrat der X.________ AG. Am 24. Oktober 1989 änderte die X.________ AG im Rahmen einer Statutenänderung die Firma in X.________ & Y.________ AG; deren einziger Aktionär und Verwaltungsrat war A.________. Gemäss ihren Statuten vom Oktober 1989 bzw. Oktober 1999 bezweckt sie die Verwaltung von eigenen und fremden Liegenschaften, die Übernahme von Bauführungen und Bauberatungen, Kauf und Verkauf von Liegenschaften. Sie kann alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Aktien der X.________ & Y.________ AG befanden sich in den Jahren 1996 und 1997 zu 100 Prozent im Eigentum der A.________ AG, welche wiederum von A.________ als Mehrheitsaktionär beherrscht war.
B.
Mit Steuererklärung vom 4. Dezember 1997 deklarierte die X.________ & Y.________ AG für die Steuerperiode 1996 einen steuerbaren Reinertrag von Fr. 11'088.--, ein steuerbares Kapital von Fr. 2'268'677.-- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 2'282'677.-- (direkte Bundessteuer) sowie ein Verhältniskapital von Fr. 2'267'987.--.
Für die Steuerperiode 1997 deklarierte die X.________ & Y.________ AG mit Steuererklärung vom 26. Oktober 1998 einen steuerbaren Reinertrag von Fr. 17'463.--, ein steuerbares Kapital von Fr. 2'286'140.-- sowie ein Verhältniskapital von Fr. 2'277'498.--.
In Abweichung zur Selbstdeklaration rechnete die Veranlagungsbehörde unter anderem das Defizit der "Villa St. Moritz" im Betrage von Fr. 118'905.-- (1996) bzw. Fr. 175'387.-- (1997) als geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand auf. Mit Einspracheentscheiden vom 8. März 2001 setzte die Steuerkommission das steuerbare Kapital auf Fr. 2'324'000.-- (1996) bzw. Fr. 2'436'000.-- (1997) und das Verhältniskapital auf Fr. 2'288'900.-- (1996) bzw. Fr. 2'380'400.-- (1997) fest.
Die von der X.________ & Y.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 23. Mai 2002 sowohl bezüglich der Veranlagung der direkten Bundessteuer wie auch in Bezug auf die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern ab. Es erwog im Wesentlichen, aufgrund der gesamten Umstände könnten die Aufwendungen der X.________ & Y.________ AG für die Liegenschaft in St. Moritz nicht als geschäftsmässig
begründet betrachtet werden. Vielmehr handle es sich um Aufwand für den privaten Lebensunterhalt und das Vergnügen ihres die Gesellschaft indirekt beherrschenden Aktionärs.
C.
Mit Eingaben vom 10. Juli 2002 erhebt die X.________ & Y.________ AG sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Mai 2002, soweit es Verfügungen gestützt auf kantonales Recht betreffe, aufzuheben. Der angefochtene Entscheid sei zur vorbehaltlosen Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Beschwerde direkt durch das Bundesgericht gutzuheissen.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt sie, das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Steuerjahre 1996 und 1997 auch aufzuheben, soweit es die direkte Bundessteuer betreffe, und die Steuerfaktoren entsprechend den in den Steuererklärungen deklarierten Werten festzusetzen, unter Berücksichtigung der Aufrechnung der nicht geschäftsmässig begründeten Rückstellung "Fassadensanierung" von Fr. 50'000.--. Es sei festzustellen, dass es sich bei der Liegenschaft in St. Moritz der X.________ & Y.________ AG um eine vom Geschäftszweck der Beschwerdeführerin umfasste Tätigkeit handle und damit die hiermit verbundenen Aufwendungen geschäftsmässig begründet seien. Ferner sei festzustellen, dass diese einmal getroffene Qualifikation auch für die Folgejahre verbindlich sei. Gemäss Steuererklärung betrage der steuerbare Gewinn in der Steuerperiode 1996 für die direkte Bundessteuer Fr. 15'379.--. Unter Berücksichtigung der interkantonalen Steuerausscheidung sei der Anteil für den Kanton Luzern festzulegen. Das steuerbare Kapital betrage für die direkte Bundessteuer Fr. 2'268'000.--. Der Anteil des Kantons Luzern sei unter Berücksichtigung der interkantonalen Steuerausscheidung festzulegen. Gemäss Steuererklärung und unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Rückstellung "Fassadenrenovation" von Fr. 50'000.-- betrage der steuerbare Gewinn in der Steuerperiode 1997 für die direkte Bundessteuer Fr. 67'463.--. Unter Berücksichtigung der interkantonalen Steuerausscheidung sei der Anteil für den Kanton Luzern festzulegen. Das steuerbare Kapital betrage gemäss Steuererklärung und unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Rückstellung "Fassadenrenovation" für die direkte Bundessteuer Fr. 2'336'000.--. Der Anteil des Kantons Luzern sei unter Berücksichtigung der interkantonalen Steuerausscheidung festzulegen.
Eventualiter sei als Berechnungsgrundlage für eine Aufrechnung die Differenz zwischen dem verbuchten Eigenmietwert und einer (zu bestimmenden) Marktmiete abzustellen. Insbesondere sei bei einer allfälligen Aufrechnung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass A.________ bei seinem Aufenthalt jeweils nur
eine der beiden Wohnungen benützt habe. Ferner sei zu beachten, dass A.________ die Eigenmiete für das ganze Jahr entrichte und nicht bloss für die Zeit der effektiven Anwesenheit.
Die kantonale Steuerverwaltung Luzern beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragt unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils die Abweisung der Beschwerden.
Die eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, schliesst ebenfalls auf die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern handelt es sich, soweit die direkte Bundessteuer betreffend, um einen Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Gegen diesen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 146 DBG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern ist, soweit die Staats- und Gemeindesteuern betreffend, ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit zulässig (Art. 84 und Art. 86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).
1.3 Der angefochtene Entscheid umfasst sowohl die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen.
I. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht wendet bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Es kann die Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 121 II 473 E. 1b, S. 477).
3.
3.1 Nach Art. 58 Abs. 1 lit. a und b DBG setzt sich der steuerbare Reingewinn zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden. Zu diesen geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen gehören insbesondere auch offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.
3.2 Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung dient der Erfassung geldwerter Vorteile an den Anteilsinhaber oder dem Anteilsinhaber nahestehende Personen. Ihr Rechtsgrund liegt im Beteiligungsverhältnis bzw. in der "causa societatis", das heisst eine Leistung - kausal zum Beteiligungsrecht - an den Beteiligten kann nur erfolgen, wenn ihm die Leistung gerade wegen seiner Gesellschafterstellung zukommt. Die entscheidende Frage zur Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist somit, ob die in Frage stehende Leistung an den Anteilsinhaber oder an die nahestehende Person aus betrieblichen Gründen oder mit Rücksicht auf die Gesellschaftereigenschaft resp. das Beteiligungsverhältnis gewährt wurde (vgl. Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Art. 58, N 96 f). Wird ein unmittelbar privater Lebensaufwand eines Anteilsinhabers aus dem Geschäftsvermögen bestritten, liegt eine Kapitalentnahme vor (Francis Cagianut/Ernst Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Aufl., Bern 1993, N 46 zu § 11).
Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG zählt zwar Beispiele von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand auf, definiert indessen den Begriff des geschäftsmässig begründeten bzw. nicht begründeten Aufwands nicht näher. Es muss deshalb im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden, ob ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand vorliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Aufwendungen tatsächlich für die Unternehmung notwendig sind. Es genügt, wenn ein objektiver Zusammenhang mit der Unternehmungstätigkeit besteht (Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Aufl., Bern 2002, N 54 zu § 46). Die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung orientiert sich am unternehmerischen Zweck. Der wirtschaftliche Nutzen und Erfolg einer Aufwendung ist dabei nicht allein entscheidend. Insbesondere ist es den Steuerbehörden untersagt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Geschäftsführers zu setzen. Eine Geschäftsaufwendung ist grundsätzlich geschäftsmässig begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in einem kausalen Zusammenhang stehen. Damit die Aufwendung der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden kann, muss die Kausalität zwischen Betrieb und Aufwendung sachlich sein, wobei die Sachlichkeit einer Aufwendung mit Hilfe des handelsrechtlichen Begriffs der objektivierten Sorgfaltspflicht des ordentlichen Geschäftsführers bestimmt wird. Das Bundesgericht hat zur Verletzung der Sorgfaltspflicht festgehalten, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen muss, das ungewöhnlich ist und sich mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbaren lässt (BGE 113 Ib 23 E. 2c). Was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Aufwendungen gerechnet werden kann, ist steuerlich als geschäftsmässig begründet anzuerkennen. Nicht entscheidend ist, ob ein Betrieb auch ohne den in Frage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (StE 1988, B 27.6 Nr. 5, E. 2c mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, a.a.O., Art. 58 N 56 ff.). Auch kann eine Aktiengesellschaft mit ihren Aktionären zivilrechtliche Verträge abschliessen, ohne dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Sie kann grundsätzlich derartige Verträge mit ihren Aktionären abschliessen wie mit beliebigen Dritten, solange damit nicht Leistungen erbracht werden, die einem aussenstehenden Dritten nicht eingeräumt würden (vgl. BGE 107 Ib 325; ASA 53 54, E. 2, S. 58). Dagegen lassen sich derartige Erwägungen nicht auf Aufwendungen übertragen, welche eine Aktiengesellschaft für den privaten Lebensaufwand ihrer Aktionäre erbringt, wie etwa die Kosten des Unterhalts von und Abschreibungen auf ausschliesslich dem Lebensunterhalt oder dem Vergnügen der Aktionäre dienenden Vermögensgegenständen, die von der Gesellschaft angeschafft wurden, ohne für ihre eigene Geschäftstätigkeit bestimmt zu sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 1987 i.S. T.K. AG, in: NStP 1987, S. 103 ff.).
3.3 Im vorliegenden Fall machen die gesamten Umstände deutlich, dass die Aufwendungen für die Liegenschaft in St. Moritz nicht mehr als geschäftsmässig begründet beurteilt werden können, auch wenn vom Gesellschaftszweck her grundsätzlich keine gesellschaftsfremde Tätigkeit vorliegt. Bereits die Umstände des Erwerbs der Liegenschaft in St. Moritz, vorerst durch den beherrschenden-Aktionär A.________ und der erst darauf erfolgte Weiterverkauf an die Beschwerdeführerin, sind ein Indiz für einen Erwerb zu Privat- und nicht zu Geschäftszwecken. Rendite und Rentabilitätsberechnungen, welche für einen geschäftsmässig begründeten Erwerb sprechen würden, wurden nie angestellt. Bemühungen zur wirtschaftlichen Ausnutzung der auf der Liegenschaft vorhandenen Baureserven wurden nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht unternommen. Die Beschwerdeführerin versuchte auch nie, die grössere 4½-Zimmer-Wohnung fremdzuvermieten. Vielmehr wurde sie immer dem beherrschenden Aktionär zur Verfügung gehalten. Die Beschwerdeführerin hat sodann ihren geschäftlichen Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen, wie die Verwaltung von Liegenschaften Dritter. Nebst der Liegenschaft in St. Moritz besitzt sie nur noch ein Mehrfamilienhaus in Luzern, welches indessen aktiv bewirtschaftet wird und Erträge abwirft. Selbst wenn sie die 4½-Zimmer-Wohnung in St. Moritz ihrem Mehrheitsaktionär zum amtlichen Mietzins zur Verfügung stellt, kann bei einem Drittvergleich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dieses nach eigenen Worten "ausgesprochene Liebhaberobjekt an exklusiver Lage" zu vergleichbaren Bedingungen betriebsfremden Personen vermietet hätte. Die jährlich erwirtschafteten Defizite lassen eine Fremdvermietung zu gleichen Konditionen nicht zu. Aus all diesen Umständen ergibt sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, dass der Aufwand für die Villa in St. Moritz Aufwand für den privaten Lebensunterhalt einer nahestehenden Person darstellt und demzufolge geschäftsmässig nicht begründet ist. Bei diesem Ergebnis hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Aufwendungen der Aktiengesellschaft im vollen Umfang als freiwillige Zuwendungen im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG betrachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 1987, in: NStP 1987, S. 108, E. 4c).
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Eigentumsgarantie darin erblickt, dass ihr durch die Umqualifizierung als Privataufwand nicht zu rechtfertigende hohe Steuerfolgen erwachsen, verkennt sie, dass eine Korrektur des ausgewiesenen Reingewinns durch Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Aufwendungen vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt ist und die im Gesetz verankerte wirtschaftliche Doppelbelastung von Gesellschaft und Anteilsinhaber sicherstellt (vgl. Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, a.a.O., Art. 58, N 94). Damit soll verhindert werden, dass Gesellschaften zu Lasten ihrer Gläubiger sich ihrer Vermögenswerte entäussern oder Leistungen erbringen, die in keinem Verhältnis zu einer allfälligen Gegenleistung stehen. Diese vom Gesetzgeber vorgegebene Konsequenz ist vom Bundesgericht nicht auf ihre Verfassungskonformität zu überprüfen (Art. 191 BV).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch widersprüchliches Verhalten der Steuerbehörde. In den Vorperioden habe die Steuerverwaltung den Zweck der Liegenschaft geprüft und als mit dem Geschäftszweck vereinbar beurteilt.
4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben findet nicht nur im Privatrecht, sondern ebenfalls im öffentlichen Recht und insbesondere auch im Steuerrecht Anwendung. Allerdings ist seine Tragweite im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, geringer als in anderen Rechtsgebieten (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 28 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (StE 1997, B 93.4 Nr. 4 mit Hinweisen auf die Lehre). Dass der Beschwerdeführerin Zusicherungen für eine künftige Behandlung gegeben worden wären, welche allenfalls die Veranlagungsbehörden binden würden (Ernst Blumenstein/Peter Locher, a.a.O., S. 28), wird nicht geltend gemacht. Es liegt deshalb weder ein widersprüchliches Verhalten der Behörde noch ein Verstoss gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann im Zusammenhang mit der Steuerberechnung eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 9 BV).
Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Ziff. 3.3 verwiesen werden, nach welchen das Verwaltungsgericht zu Recht die Aufwendungen der Aktiengesellschaft im vollen Umfang als geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG betrachtet hat. Zudem ist das Verwaltungsgericht auf die Frage der Berechnung der aufzurechnenden Aufwendungen ausführlich eingegangen. Damit liegt auch bezüglich des Umfangs der Besteuerung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren einen Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Diesen erblickt sie darin, dass nach dem angefochtenen Urteil die freie Wahl des Kapitaleinsatzes nicht mehr gewährleistet sei.
Die Rüge ist unbegründet, denn die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Aberkennung der Geschäftsmässigkeit des Aufwandes für die Liegenschaft in St. Moritz die freie Wahl des Kapitaleinsatzes in keiner Weise präjudiziert, wird sie doch nicht gezwungen, die Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen des Mehrheitsaktionärs zu überführen.
II. Staatsrechtliche Beschwerde
7.
7.1 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur rechtsgenügend vorgebrachte und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinanderzusetzen und zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht verletzt worden sein soll. Auf bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2; 125 I 492 E. 1b). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, kann der Beschwerdeführer sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und ihm seine Sicht der Dinge entgegenzustellen. Er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b).
7.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 125 I 104 E. 1b S. 107; 125 II 86 E. 5a S. 96, je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin betreffend die Kantonssteuern mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Urteils, ist deshalb darauf nicht einzutreten.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe § 51 Abs. 1 Ziff. 2 des Luzerner Steuergesetzes vom 27. Mai 1946 (StG/LU; in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen und damit hier noch anwendbaren Fassung) willkürlich ausgelegt und angewendet.
8.2 Nach dem oben Ausgeführten genügt es nicht, den angefochtenen Entscheid als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und eine andere Auslegung des Gesetzes vorzunehmen. Aus den vorstehenden Erwägungen zur analogen Regelung von Art. 58 Abs. 1 lit. a und b DBG (Ziff. 3), auf welche verweisen werden kann, ergibt sich, dass es sich bei den Aufwendungen für die Liegenschaft in St. Moritz um privaten Lebensaufwand des Mehrheitsaktionärs handelt. Bei diesem Ergebnis ist es nicht entscheidend, ob der Liegenschaft Anlagecharakter zukommt oder nicht. Damit kann dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Auslegung und Anwendung von § 51 Abs. 1 StG/LU keine Willkür vorgeworfen werden. Im Übrigen erschöpft sich die Rüge in einer appellatorischen Kritik, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist.
9.
In Bezug auf die Rügen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens der Behörde sowie des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) kann auf das bereits zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ausgeführte verwiesen werden. Dasselbe gilt für die gerügte Verletzung des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte liegt nicht vor.
10.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der Eigentumsgarantie, da ihr durch die Umqualifizierung als Privataufwand nicht zu rechtfertigende hohe Steuerfolgen erwachsen würden.
Sie legt indessen nicht dar, dass sich die Steuerfolgen konfiskatorisch auswirken, selbst wenn die steuerliche Mehrbelastung in den streitigen Geschäftsjahren den ausgewiesenen Betriebsgewinn übertrifft. Auch auf diese Rüge ist nicht näher einzutreten.
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. Es ist daher sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch die staatsrechtliche Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der beiden Verfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153 a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2P.153/2002 und 2A.358/2002 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: