BGer E 2/2001
 
BGer E 2/2001 vom 28.01.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
E 2/01
Urteil vom 28. Januar 2003
II. Kammer
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Berger Götz
Parteien
R.________, 1976, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 1. März 2001)
Sachverhalt:
A.
Bevor der ledige, 1976 geborene R.________, Student der Rechtswissenschaften an der Universität Q.________, vom 22. Juni bis 16. Oktober 1998 Militärdienst leistete, war er zwischen 12. August 1997 und 4. Februar 1998 an insgesamt 22 Tagen als Leiter von Computerkursen an der Volkshochschule X.________ tätig und hat dabei ein Tageseinkommen von Fr. 250.-, total Fr. 5'500.-, erzielt. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn teilte R.________ am 5. November 1999 mit, dass er die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung nicht erfülle. Nachdem R.________ mit einem an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gerichteten Schreiben vom 5. Dezember 1999 verlangt hatte, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihm eine umfassende Verfügung über seinen Erwerbsersatzanspruch für die Zeit vom 31. Juli bis 16. Oktober 1998 zuzustellen, erliess sie am 18. Januar 2000 einen Verwaltungsakt, mit welchem sie das Gesuch um Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung für die Dienstzeit vom 22. Juni bis 16. Oktober 1998 und die Bezahlung einer höheren als der bereits geleisteten Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 6'547.15 für die Dienstperiode vom 22. Juni bis 16. Oktober 1998 ablehnte.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher R.________ beantragt hatte, es seien ihm vom 22. Juni bis 16. Oktober 1998 eine Haushaltungsentschädigung in der Resthöhe von Fr. 9'715.-, eventualiter Fr. 4'329.50 und subeventualiter eine Entschädigung für Alleinstehende in der Resthöhe von Fr. 3'273.40, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 10. März 1999, sowie eine Parteientschädigung auszurichten, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 1. März 2001).
C.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihm für die Militärdienstperiode vom 22. Juni bis 16. Oktober 1998 die Haushaltungsentschädigung in der Resthöhe von Fr. 9'715.-, eventualiter die Entschädigung für Alleinstehende in der Resthöhe von Fr. 3'273.40, und subeventualiter die Haushaltungsentschädigung zum Mindestansatz in der Resthöhe von Fr. 4'329.50, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 10. März 1999, sowie eine Parteientschädigung auszurichten.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Erwerbsersatzordnung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Januar 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.
2.1 Nach dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz in der bis 30. Juni 1999 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung (EOG) haben Personen, die in der schweizerischen Armee Militärdienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1 Abs. 1 EOG). Verheiratete Dienstleistende (Art. 4 Abs. 1 lit. a EOG) sowie ledige, verwitwete und geschiedene Dienstleistende, die mit Kindern zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen (Art. 4 Abs. 1 lit. b EOG), haben Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung. Dienstleistende, denen kein Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung zusteht, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Alleinstehende (Art. 5 EOG).
Der zweite Satzteil von Art. 4 Abs. 1 lit. b EOG stellt eine Erweiterung des vom Bundesrat in seiner Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner vom 23. Oktober 1951 vorgeschlagenen Gesetzestextes dar, welche auf Grund einer Eingabe des Verbandes der Feldprediger in die parlamentarische Beratung Eingang gefunden hat, und weicht ab vom Grundsatz, wonach der Anspruch auf die Haushaltungsentschädigung in den familienrechtlichen Unterhaltspflichten begründet liegt (BBl 1951 III 313 f.; Sten. Bull. 1952 S 44). Der Grundgedanke dazu war, dass Feldprediger infolge ihrer amtlichen und weitere Erwerbstätige auf Grund ihrer beruflichen Stellung gehalten sind oder sein können, einen eigenen Haushalt zu führen. Nach der Rechtsprechung ist die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 lit. b EOG nicht auf bestimmte Berufe beschränkt. Andererseits reicht die blosse Tatsache, dass eine allein stehende Person einen eigenen Haushalt führt, für die Begründung des Anspruchs auf eine Haushaltungsentschädigung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die dienstpflichtige Person wegen der Natur und den besonderen Anforderungen ihres Berufes genötigt ist, einen eigenen Haushalt zu führen. Dies ist anhand der konkreten beruflichen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, wobei an den Nachweis der berufsbedingten Notwendigkeit ein strenger Massstab angelegt werden muss (BGE 99 V 174 Erw. 1 mit Hinweisen auf Einzelfälle).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung. Im Oktober 1997 nahm er an der Universität Q.________ das Studium der Rechtswissenschaften auf und bezog zu diesem Zweck - als Wochenaufenthalter - eine Mietwohnung in Q.________. Sein Wohnsitz befindet sich nach den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei seinen Eltern in L.________/SO, wo er auch regelmässig seine Wochenenden verbringt. Für die Notwendigkeit, in Q.________ einen eigenen Haushalt zu führen, macht er im Wesentlichen Kostengründe und den Umstand geltend, dass die tägliche Anreise von L.________ nach Q.________ nicht zumutbar wäre. Er behauptet zu Recht nicht, dass die Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Q.________ mit einer rechtlichen Pflicht, auch in Q.________ zu wohnen, verknüpft sei. Sodann vermag die lange Anreisezeit von L.________ höchstens eine faktische Notwendigkeit, in Q.________ einen Haushalt zu begründen, zu rechtfertigen. Überdies hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Y.________ zu absolvieren, wodurch er von L.________ aus erheblich kürzere Reisezeiten in Kauf nehmen müsste. Abgesehen davon besteht auch keine Notwendigkeit, aus Kostenminimierungsgründen einen eigenen Haushalt am Studienort zu begründen. Der Versicherte argumentiert, wenn er sich seine Mahlzeiten selber zubereiten könne, sei dies im Vergleich zum Essen in der Mensa oder in Restaurants kostengünstiger. Dabei lässt er allerdings ausser Acht, dass er sich ein auswärtiges Essen an den fünf Wochentagen, an denen er Vorlesungen besucht oder - fern von seinem Wohnort L.________ - Prüfungen vorbereitet, allein schon mit dem Geld, das er für die Miete der Wohnung in Q.________ (Fr. 490.- pro Monat) aufwenden muss, finanzieren könnte. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob finanzielle Aspekte überhaupt geeignet sind, die Notwendigkeit des Führens eines eigenen Haushalts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b EOG zu begründen. Das Studium der Rechtswissenschaften kann der Versicherte jedenfalls unabhängig vom Vorhandensein eines eigenen Haushaltes absolvieren. Weil keine berufs- bzw. ausbildungsbedingte Notwendigkeit zur Führung eines eigenen Haushaltes besteht, hat die Ausgleichskasse dem Versicherten zu Recht eine Entschädigung für Alleinstehende ausgerichtet und den Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung verneint.
3.
Nach der Rechtsprechung gilt eine in Ausbildung stehende Dienst leistende Person in erwerbsersatzrechtlicher Hinsicht als erwerbstätige Person, sobald sie die betreffende Tätigkeit in dem nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung in der bis 30. Juni 1999 geltenden, vorliegend massgebenden Fassung (EOV) verlangten Mindestumfang ausgeübt hat (AHI 1994 S. 114). Auf Grund der Akten steht fest und es ist zu Recht unbestritten, dass der Versicherte in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig war, weshalb er als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV zu entschädigen ist. Streitig und zu prüfen bleibt die Höhe der Entschädigung für Alleinstehende.
3.1 Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 45 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 15 und höchstens 45 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 2 EOG). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 EOG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 EOG). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Arbeitnehmer bildet der letzte vor dem Einrücken erzielte und auf den Tag umgerechnete massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG (Art. 2 Abs. 1 EOV). Wird die Erwerbstätigkeit nicht regelmässig ausgeübt oder unterliegt das Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so ist für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens auf ein während drei Monaten erzieltes und auf den Tag umgerechnetes Erwerbseinkommen abzustellen; falls sich auf diese Weise kein angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln lässt, ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 EOV).
3.2 Von der Volkshochschule X.________ wird bestätigt, dass der Versicherte vom 12. August 1997 bis 4. Februar 1998 als Leiter an insgesamt 22 Tagen ein Einkommen von je Fr. 250.-, total Fr. 5'500.-, erzielt hat. Weitere Einkommen im Zeitraum eines Jahres vor dem Einrücken am 22. Juni 1998 werden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Sein Einkommen für die an 22 Tagen innerhalb eines Jahres durchgeführten EDV-Kurse ist als unregelmässig im Sinne von Art. 4 EOV zu qualifizieren. Wird zur Berechnung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens nach Massgabe von Art. 4 Abs. 1 erster Satz EOV auf die letzten drei Monate vor dem Einrücken abgestellt, ergibt sich ein Einkommen von Fr. 0.-. Da sich auf diese Weise im vorliegenden Fall kein angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln lässt, ist auf eine längere Zeitperiode im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EOV abzustellen. Mit Blick auf die in überaus unregelmässigen Abständen ausgeübte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, der Berechnung der Entschädigung die gesamte Jahresperiode vor dem Militärdienst zu Grunde zu legen. Bei einem Einkommen von insgesamt Fr. 5'500.- ergibt sich ein Tageseinkommen von - unwesentlich vom Betrag von Fr. 15.20, den die Vorinstanz mit einer anderen Methode, welche auch die aufgewendete Arbeitszeit berücksichtigt, errechnet hat, abweichenden - Fr. 15.05 (Fr. 5'500.-/365). Dieser Ansatz führt nach den vom BSV herausgegebenen Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder in der bis 30. Juni 1999 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung zu einer Entschädigung von Fr. 62.- pro Kalendertag. Die von der Ausgleichskasse bereits ausbezahlte Entschädigung von Fr. 6'547.15 für die Dienstzeit vom 22. Juni bis 16. Oktober 1998 beruht auf einem Tagesansatz von Fr. 62.-, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Versicherten bestehen nicht.
3.3 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit der Versicherte vorbringt, sein Studium der Rechtswissenschaften stelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EOV einen anderen Grund, der nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sei, dar, womit jene Tage, an welchen er seinem Studium nachgegangen sei, bei der Festlegung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Die in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EOV angeführten Gründe orientieren sich an der Bestimmung von Art. 324a Abs. 1 OR. Unter den Begriff "aus anderen Gründen" fallen zum Beispiel die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder der Aufenthalt eines erwerbstätigen Kindes bei seinen kranken Eltern (vgl. ZAK 1976 S. 3). Das Absolvieren eines Studiums ist demgegenüber ein freier Entscheid des Beschwerdeführers, der den Gründen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EOV nicht gleichgesetzt werden kann. Auch als Arbeitnehmer hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn er sich entschliessen würde, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu arbeiten, sondern zu studieren. Die Umrechnung auf effektive Arbeitstage würde ferner zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung von Erwerbstätigen, die im Tages- und solchen, die im Monatslohn entschädigt werden, führen. Die Annahme des Versicherten, in Ausbildung stehende Dienstpflichtige bildeten neben den Erwerbstätigen und den Nichterwerbstätigen eine dritte Kategorie, ist von der Rechtsprechung verworfen worden (AHI 1994 S. 119 Erw. 3b), weshalb seine auf dieser Begründung aufbauenden Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht stichhaltig sind. Schliesslich versäumt es der Beschwerdeführer, seine Behauptung, wonach er in der Zeit vom 22. Juni bis 16. Oktober 1998 ein Einkommen von monatlich Fr. 6'000.- erwirtschaftet hätte, wenn er keinen Militärdienst hätte absolvieren müssen, weshalb ihm gemäss Art. 2 Abs. 2 EOV eine höhere Entschädigung auszubezahlen sei, glaubhaft zu machen. Er beschränkt sich darauf, der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz vorzuwerfen, sie hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beweis im Sinne des Glaubhaftmachens gilt als geleistet, wenn die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Grund der Akten die Überzeugung gewinnt, ohne Militärdienst hätte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) der durch Erfahrungssätze indizierte wesentlich höhere Verdienst realisieren lassen (vgl. EVGE 1968 S. 148, 1960 S. 244; AHI 1999 S. 222 Erw. 4d). Vorliegend weist der Versicherten keine konkreten Arbeitsmöglichkeiten für die massgebende Zeitperiode vom 22. Juni bis 16. Oktober 1998 nach. Vielmehr räumt er ein, dass er während der Sommermonate der Jahre 1997 und 2000 wegen Ferienbedürfnissen (1997) und Prüfungsvorbereitungen (2000) nicht durchgehend erwerbstätig gewesen sei. Ferner hat er in den Frühlingssemesterferien des Jahres 1998, welche mehrere Wochen dauerten, ebenfalls keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes einen Verdienst erarbeitet hätte, der sich nicht wesentlich von dem im Zeitraum eines Jahres vor Diensteintritt erzielten Lohn unterschieden hätte. Unter diesen Umständen bestand entgegen der Ansicht des Versicherten für Verwaltung und Vorinstanz kein Anlass, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Januar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: