BGer U 227/2002 |
BGer U 227/2002 vom 03.02.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 227/02
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Urteil vom 3. Februar 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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H.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Rolf Hofmann, c/o Kupferschmid + Partner, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 3. Juli 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1949 geborene H.________ war als Sekretärin mit je einem Teilpensum beim Ingenieurbüro J.________ AG und bei der P.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 17. Oktober 1996 war sie als Fahrzeuglenkerin von einer Auffahrkollision betroffen, bei der sie sich gemäss den Angaben des erstbehandelnden Arztes eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall am 25. November 1998 ab.
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Nach Prüfung weiterer ihr vorgelegter medizinischer Unterlagen verneinte die SUVA gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. A.________ mit Verfügung vom 12. Mai 1999 ihre Leistungspflicht, da ein Zusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfall aus dem Jahre 1996 nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. In der Folge legte Dr. med. A.________ seine Stellungnahme vom 20. Mai 1999 vor. Am 1. Juni 1999 erstattete die Klinik S.________ in X.________ einen neurologischen Bericht, den sie am 9. August 1999 durch einen Verlaufsbericht ergänzte. Dr. med. M.________ legte am 11. November 1999 einen audio-neurootologischen Bericht vor. Diesen unterbreitete die SUVA Dr. med. T.________ von der SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin, welcher am 21. Januar 2000 Stellung nahm. Mit Schreiben vom 31. März 2000 teilte sie H.________ mit, dass eine Begutachtung durch Prof. Dr. med. R.________ von der ORL-Universitätsklinik des Spitals Y.________ durchgeführt werden solle. Die Versicherte erhob am 10. April 2000 Einwände gegen dieses Vorgehen, verlangte eine persönliche Vornahme der Untersuche durch den Beauftragten und stellte die Apparatur der Klinik Y.________ in Frage, welche keinem technischen Vergleich mit derjenigen von Dr. med. M.________ standhalte. Beanstandet wurde auch die Wirtschaftlichkeit einer neuerlichen neurootologischen Abklärung. Hingegen erklärte sie sich bereit, den Untersuch oder eine Aktenbeurteilung durch Prof. Dr. med. E.________ aus D.________ vornehmen zu lassen. Die SUVA teilte am 18. April 2000 mit, dass sie an der vorgesehenen Begutachtung festhalte. Nachdem H.________ am 20. April 2000 erklärt hatte, eine Untersuchung in Basel komme für sie nicht in Frage, hielt die SUVA mit Verfügung vom 2. Mai 2000 an einer Begutachtung durch Prof. Dr. med. R.________ fest. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Mai 2000 Einsprache; gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie so oder so auf einen Untersuch verzichte, da sie sich der enormen psychischen und physischen Belastung nicht mehr aussetzen wolle. Daraufhin teilte ihr die SUVA mit, sie werde im Weigerungsfall aufgrund der Akten entscheiden. Mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2000 wies die SUVA die Einsprache ab, da aufgrund der Akten ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. Oktober 1996 und den geltend gemachten Beschwerden nicht erstellt sei.
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B.
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H.________ liess Beschwerde erheben und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen nach vorgängiger Veranlassung ergänzender medizinischer Abklärungen unter der Federführung eines Neurologen beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob mit Entscheid vom 3. Juli 2002 den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2000 in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner auferlegte es der Versicherten wegen mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten von Fr. 3029.- (Dispositiv-Ziffer 2).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen, es sei Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben, da die Prozessführung nicht mutwillig gewesen sei. Zudem sei ihr für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig streitig, ob das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin zu Recht Gerichtskosten auferlegt und von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen hat.
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Da es somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig um eine verfahrensrechtliche Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 7. Juni 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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3.
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Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG muss das kantonale Beschwerdeverfahren einfach, rasch und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.
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Nach der Rechtsprechung kann eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann etwa auch angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Andererseits liegt eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen; dies gilt auch dann, wenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerderückzug) veranlassen will (BGE 112 V 334 f. Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch ZAK 1988 S. 608 Erw. 3b).
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4.
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4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin weder im Einsprache-, noch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbare Rechtfertigungsgründe für ihre Weigerung, sich durch Prof. Dr. med. R.________ begutachten zu lassen, vorgebracht habe und sich solche auch nicht aus den Akten ergäben. Die gegen die Person des Gutachters und den Inhalt des Gutachtensauftrages vorgebrachten Einwände seien unbehelflich, teilweise sogar widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich. Mit ihrem Verhalten habe die Versicherte die Aufklärung des Sachverhalts im Sinne von Art. 47 Abs. 3 UVG erheblich und grundlos erschwert. Eine versicherte Person, die ein Beschwerdeverfahren einleite, um Rechtsfolgen abzuwenden, welche sie sonst treffen würden, weil sie offensichtlich völlig ungerechtfertigterweise im Bestreben, die Begutachtung durch einen Experten eigener Wahl zu erzwingen und die Abklärung durch einen vom Unfallversicherer bestimmten Experten zu vereiteln, ihre Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren grob verletzte, habe keinen Anspruch auf Parteientschädigung und es seien ihr wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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4.2 Die Abklärung des medizinischen Sachverhalts obliegt in erster Linie dem Versicherer (Art. 47 Abs. 1 UVG; Art. 57 UVV). Andererseits hat die versicherte Person nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht, am Verfahren mitzuwirken. Sie ist daher auch befugt, dem Unfallversicherer Arztberichte oder andere Akten einzureichen, von welchen sie glaubt, dass sie für den Entscheid über den Leistungsanspruch von Bedeutung sein könnten. Hingegen geht es nicht an, dass sie selbst eingeholte Arztberichte zu den Akten gibt und den Versicherer anschliessend daran hindert, die darin festgehaltenen Ergebnisse zu überprüfen, indem er seinerseits medizinische Abklärungen vornimmt (RKUV 2002 Nr. U 457 S. 222 Erw. 5c). Die versicherte Person muss sich weiteren von den Versicherern angeordneten Abklärungsmassnahmen unterziehen, insbesondere zumutbaren medizinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen; unzumutbar sind medizinische Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten darstellen (Art. 55 Abs. 2 UVV).
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4.3 Zu unterscheiden ist zwischen dem Recht der versicherten Person, gegen eine vom Unfallversicherer angeordnete Begutachtung Einwendungen zu erheben und allenfalls ergänzende Akten einzureichen, und der Weigerung, der Anordnung Folge zu leisten, wenn der Unfallversicherer den Einwendungen nicht statt gibt.
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Die SUVA hat den Einwänden der Beschwerdeführerin keine Folge geleistet und dieser mit Verfügung vom 2. Mai 2000 mitgeteilt, sie halte an der vorgesehenen Begutachtung fest. Wenn die Vorinstanz die Vorbringen der Versicherten im Einspracheverfahren gegen die Person des von der SUVA vorgesehenen Gutachters und den Inhalt des Gutachtensauftrages als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich bezeichnet hat, kann ihr nicht ohne weiteres gefolgt werden. Dieser Frage braucht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache indessen nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig, ob nachvollziehbare Rechtfertigungsgründe für die Weigerung, sich durch Prof. Dr. med. R.________ begutachten zu lassen, vorliegen. Solche sind nicht ersichtlich. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich die Beschwerdeführerin ungerechtfertigterweise geweigert hat, sich einer von der SUVA im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens verfahrensmässig korrekt angeordneten, in jeder Hinsicht zumutbaren medizinischen Untersuchung zu unterziehen, welche der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen hätte dienen sollen. Die SUVA hatte das neurootologische Gutachten des Dr. med. M.________ vom 11. November 1999 Dr. med. T.________ vorgelegt, welcher die Schlüssigkeit der Expertise in Frage stellte und die Einholung einer Zweitmeinung, beispielsweise jener von Prof. Dr. med. R.________ von der ORL-Klinik des Spitals Y.________, empfahl. Die Nichtberücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände durch den Unfallversicherer gab dieser nicht das Recht, der Anordnung keine Folge zu leisten, zumal nichts ersichtlich ist, was objektiv betrachtet gegen die Zumutbarkeit der Begutachtung sprechen würde. Andernfalls hätte es die versicherte Person in der Hand, jene Abklärungen zu erzwingen, die sie für nützlich oder richtig hält, ohne dass sie der Unfallversicherer, welcher von Gesetzes wegen die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu leiten hat, überprüfen könnte.
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4.4 Wenn die unbegründete Weigerung der Beschwerdeführerin, sich einer Begutachtung durch Prof. Dr. med. R.________ zu unterziehen, dazu führt, dass durch Rückweisung der Sache an den Unfallversicherer das Abklärungsverfahren wieder dort aufzunehmen ist, wo es abgebrochen wurde, hält die Qualifikation als mutwillige Prozessführung durch die Vorinstanz einer Willkürprüfung (vgl. Erw. 1) stand. Somit lässt sich die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht beanstanden, und es konnte von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen werden (vgl. BGE 125 V 376 Erw. 2b/cc und ZAK 1989 S. 283 Erw. 3).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 3. Februar 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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