BGer 2A.568/2002
 
BGer 2A.568/2002 vom 06.02.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.568/2002 /zga
Urteil vom 6. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
unentgeltliche Rechtspflege (Mehrwertsteuer 2001),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
den Zwischenentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 15. November 2002.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ war für die Zeitspanne vom 1. Februar 2001 bis zum 30. Juni 2002 als Inhaber der "Pizzeria Z.________" im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Weil er keine Abrechnungen einreichte, schätzte ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung für die zweite Hälfte des Jahres 2001 nach Ermessen auf einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 12'000.-- ein (Ergänzungsabrechnung vom 16. April und Entscheid vom 17. Juni 2002). Nach erfolglosem Einspracheverfahren beschwerte sich X.________ bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission; in seiner Eingabe bestritt er, Inhaber der Pizzeria gewesen zu sein, und forderte die Behörden auf, "weitere Korrespondenz oder Drohungen an die zuständige Adresse zu schicken", weil er "jedes mal einen Rechtsanwalt" brauche, den er "schon nicht mehr bezahlen könne". Diese Äusserungen von X.________ interpretierte die Eidgenössische Steuerrekurskommission als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Deshalb forderte sie diesen mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 auf, das beigelegte Formular zur unentgeltlichen Prozessführung bis zum 31. Oktober 2002 vollständig auszufüllen und mit den entsprechenden Belegen zu ergänzen; im Säumnisfall werde aufgrund der Akten entschieden.
1.2 Am 3. November 2002 reichte X.________ der Rekurskommission ein nur unvollständig ausgefülltes Formular ein. Diese wies darauf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenentscheid vom 15. November 2002 ab und stellte X.________ Fristansetzung für das Bezahlen eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- in Aussicht.
1.3 Am 20. November 2002 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichten auf Stellungnahme.
2.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheint, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrenskosten (und einen entsprechenden Vorschuss) zu bezahlen; Voraussetzung ist, dass der Gesuchsteller seine Bedürftigkeit nachweist. Die Einschätzung der finanziellen Verhältnisse einer Partei ist Sachverhaltsfrage. Da der hier angefochtene Entscheid von einer richterlichen Behörde gefällt worden ist, bindet die Feststellung des Sachverhalts das Bundesgericht, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.).
3.
Die Vorinstanz hat die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint, weil er aufgrund der ihr vorliegenden Akten einen monatlichen Einkommensüberschuss von Fr. 264.-- ausweise. Dabei hat sie die verspätet eingereichten Belege noch mitberücksichtigt. Die in diesem Bereich geltende Untersuchungspflicht der Behörden entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht von seiner Beweisführungslast: Es obliegt ihm allein, seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen; verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann seine Bedürftigkeit ohne Verletzung von Bundesrecht verneint werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; 104 Ia 323 E. 2b S. 327). In seiner ersten Eingabe bei der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Die Rekurskommission wies ihn mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 auf sein Versäumnis hin und bot ihm die Gelegenheit, die erforderlichen Angaben nachzuliefern. Ungeachtet des ausdrücklichen Hinweises, dass gegebenenfalls aufgrund der Akten entschieden werde, hat der Beschwerdeführer das ihm zugestellte Formular nur unvollständig ausgefüllt (und zudem ununterzeichnet und verspätet zurückgesandt). Damit ist er seinen Obliegenheiten nur ungenügend nachgekommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn ihm die Rekurskommission keine weitere Aufforderung zukommen liess, sondern seine finanziellen Verhältnisse aufgrund der ihr vorliegenden Angaben beurteilt hat. Die von ihr dabei getroffenen tatsächlichen Feststellungen waren nach der damaligen Aktenlage nicht offensichtlich falsch, weshalb die vorliegende Beschwerde unbegründet ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG): Zwar hat der Beschwerdeführer inzwischen Belege dafür eingereicht, dass er monatlich Fr. 1'010.-- für die Wohnungsmiete sowie Fr. 190.-- für Staats- und Gemeindesteuern bezahlt. Nachdem aber im Gesuchsformular der Vorinstanz ausdrücklich sowohl nach dem monatlichen Mietzins als auch nach der Steuerrechnung gefragt wurde und der Beschwerdeführer keine entsprechenden Verpflichtungen geltend gemacht hat, durfte die Rekurskommission für die Ermittlung seines erweiterten Grundbedarfs zulässigerweise davon ausgehen, dass insoweit keine Ausgaben anfallen. Die erst im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Belege sind neu und daher unbeachtlich. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, diese Dokumente aufforderungsgemäss bereits im Verfahren vor der Rekurskommission einzureichen.
4.
4.1 Nach dem Gesagten verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel davon ausging, die Leistung eines (minimalen) Kostenvorschusses von Fr. 500.-- sei dem Beschwerdeführer zuzumuten. Dass die diesem Entscheid zugrunde liegenden Annahmen offenbar nicht der wirklichen Sachlage entsprechen, hat der Beschwerdeführer seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid ist angesichts der beschränkten Kognition des Bundesgerichts offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Seine Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), weshalb offen bleiben kann, ob er allenfalls auch für das bundesgerichtliche Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung ersuchen wollte. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6 Februar 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: