BGer 2P.208/2002 |
BGer 2P.208/2002 vom 06.02.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.208/2002/sch
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Urteil vom 6. Februar 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
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Gerichtsschreiber Matter.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumeler, Vorstadt 19, Postfach 3052, 6130 Willisau,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Stabsstelle für Nach- und Strafsteuern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Nach- und Strafsteuern; Staats- und Gemeindesteuern),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 15. Juli 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ war Anleger beim European Kings Club (nachfolgend: EKC, der Club oder der Verein).
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Laut seinen Statuten bezweckte der als Verein konstituierte, "selbstlos und ohne eigenwirtschaftliche Zwecke" tätige Club, "seinen Mitgliedern soziale, ökologische, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Mechanismen der Umverteilung der sozialen und freien Marktwirtschaft praxisnah näher zu bringen". Von Deutschland aus gelenkt, vertrieb er in der Schweiz ab Mitte 1992 sogenannte "Letters" (Anteilsscheine) à Fr. 1'200.-- plus Fr. 200.-- Verwaltungsgebühr. Den Käufern der "Letters" wurde eine Rendite von 71 % garantiert sowie eine 100 %-ige Sicherheit von Anlage und Rendite versprochen. Mit aufwendigen Druckerzeugnissen und gesellschaftlichen Anlässen wurde glaubhaft gemacht, dass die Renditen mit Anlagen erwirtschaftet würden. Die Geldmittel (europaweit zwischen 1 und 2 Mia. Franken) wurden aber abgesehen von wenigen Projekten nicht investiert, sondern für Rückzahlungen oder die beim Verein Tätigen verwendet.
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Im Rahmen eines gegen die Verantwortlichen des Clubs geführten Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts auf Betrug blockierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel am 15. Februar 1993 Konten mit einem Gesamtsaldo von ca. 2,5 Mio. Franken. Anlässlich von Hausdurchsuchungen bei Anlagevermittlern beschlagnahmte sie ferner am 1. Juli 1993 ca. 760'000 Franken in bar.
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B.
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Mit Verfügung vom 25. August 1993 stellte die Eidgenössische Bankenkommission (nachfolgend: die Bankenkommission) fest, dass der Club dem Bankengesetz unterstehe; wegen verbotener Entgegennahme von Publikumsgeld ordnete sie seine Auflösung an und setzte als Liquidatorin eine Treuhandgesellschaft ein.
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Gegen diese Verfügung erhob der Club Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und ersuchte um aufschiebende Wirkung. Diese wurde verweigert. Mit Urteil vom 2. März 1994 schützte das Bundesgericht sodann die Verbots- und Auflösungs-Verfügung der Bankenkommission. Es erwog im Wesentlichen, es stehe ausser Zweifel, dass der Verein im Finanzbereich tätig gewesen sei und sich öffentlich zur Annahme fremden Geldes empfohlen habe. Dabei könne offen bleiben, ob der Club mit dem von ihm entgegengenommenen Geld tatsächlich das Kredit- bzw. Finanzierungsgeschäft betrieben habe; gemäss den vorläufigen Ermittlungen der Strafuntersuchungsbehörden bestehe der Verdacht, er habe das gesammelte Geld in Wirklichkeit überhaupt nicht investiert (auch nicht im Sinne einer Treuhandanlage), sondern sie wie in einem Schneeballsystem umgehend zur Bezahlung der den Zeichnern der "Letters" versprochenen Monatsraten verwendet. Indessen müsse es im konkreten Zusammenhang genügen, dass der Club dem Publikum eine Finanzierungstätigkeit zumindest vorgetäuscht habe, um es dazu zu bewegen, ihm Geld anzuvertrauen.
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Im Weiteren kam das Bundesgericht zum Schluss, es sei zweifelhaft, ob der Club seine Tätigkeit im Finanzbereich seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung wirklich eingestellt habe. Eine entsprechende Erklärung habe er bereits in seiner Eingabe an die Bankenkommission vom 31. März 1993 abgegeben; dennoch seien noch am 1. Juli 1993 bei seinen Anlagevermittlern Barbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 760'000.-- beschlagnahmt worden, was auf eine Weiterführung des Zahlungsverkehrs schliessen lasse; überdies habe die Bankenkommission in ihrer Vernehmlassung auf ein Rundschreiben hingewiesen, aus dem sich ergebe, dass der Verein über seine "Betreuer" weiterhin Zeichnungen von "Letters" entgegennehme; auch deuteten Presseberichte, die von der Bankenkommission eingereicht wurden, darauf hin, dass der Club seine Aktivitäten in Wirklichkeit weiterführe (vgl. dazu auch das Urteil 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 i.S. B., in dem der Kassationshof des Bundesgerichts die Verurteilung eines EKC-"Bezirksleiters" bzw. Anlagevermittlers wegen gewerbsmässigen Betruges, begangen zwischen Mai 1994 und September 1994, bestätigte).
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C.
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Mit Entscheid vom 11. Januar 2001 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons Luzern X.________ eine Nach- und Strafsteuer von insgesamt Fr. 8'894.70 für die Staats- und Gemeindesteuern 1994, da er von Anfang Januar bis Ende August 1994 EKC-Erträge in der Höhe von Fr. 32'000.-- ausbezahlt bzw. gutgeschrieben erhalten und nicht als Einkünfte deklariert habe. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel (Einsprache und sodann Beschwerde an das luzernische Verwaltungsgericht, Abgaberechtliche Abteilung) blieben erfolglos.
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D.
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Am 16. September 2002 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2002 sei aufzuheben. Er rügt in erster Linie, es sei willkürlich, die ihm für die Zeitspanne zwischen Juni und August 1994 gutgeschriebenen EKC-Erträge als realisiertes Einkommen zu betrachten; im Mai 1994 habe die Bankenkommission nämlich in einem Rundschreiben allen Banken untersagt, Auszahlungen zu Gunsten von Mitgliedern des Clubs zu tätigen; spätestens von diesem Zeitpunkt an habe er über seine Renditen-Gutschriften nicht mehr verfügen können, was deren Aufrechnung beim steuerbaren Einkommen ausschliesse; überdies habe das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinen Antrag auf Einvernahme des für ihn zuständigen Bezirksleiters abgelehnt habe.
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Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliessen auf Abweisung der Beschwerde; sie argumentieren, bis zum Zusammenbruch des EKC-Systems im Herbst 1994 sei die Realisierbarkeit der streitigen Renditen-Forderungen nicht rechtserheblich eingeschränkt gewesen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den auch im Bund kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Der Beschwerdeführer ist als Abgabepflichtiger zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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2.1 Einkünfte sind dann als zugeflossen und damit als erzielt zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann. In der Regel wird bereits der Forderungserwerb als einkommensbildend betrachtet, sofern die Erfüllung nicht als unsicher erscheint. Nur unbedingte Leistungsansprüche können als realisiertes Einkommen betrachtet werden. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung abgestellt (vgl. BGE 113 Ib 23 E. 2e; ASA 66 377 E. 4a und 66 554 E. 5d, 65 733 E. 3b und 62 705 E. 7b; StE 2000 B 72.13.1 2 E. 2b/ff.; StR 2000 500 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen).
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2.2 Zur Abgrenzung zwischen fester Anwartschaft und unsicherer Forderung bei Einkünften aus Kapitalvermögen musste sich das Bundesgericht namentlich im Zusammenhang mit betrügerischen, gemäss dem sog. Schneeballprinzip betriebenen Anlagesystemen äussern.
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2.2.1 Solche Systeme, bei denen die ausgewiesenen (Börsen-)Gewinne nicht auf Vermögensanlagen beruhen, sondern aus den anvertrauten Kundengeldern finanziert werden, brechen zwangsläufig zusammen, sobald die Renditen-Forderungen alter Gläubiger nicht mehr mit den frisch eingegangenen Kapitaleinlagen neuer Gläubiger beglichen werden können. Dabei verlieren erfahrungsgemäss zahlreiche Anleger nicht nur ihre Grundinvestitionen, sondern auch die ihnen gutgeschriebenen und von ihnen fortlaufend reinvestierten Erträge; im Nachhinein machen sie mitunter geltend, bei diesen Renditen-Gutschriften habe es sich steuerrechtlich nur um fiktive Einkünfte, nicht aber um tatsächlich realisiertes Einkommen gehandelt.
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2.2.2 Diese Sichtweise hat das Bundesgericht namentlich in einem in StE 2001 B 21.1 10 publizierten Urteil als grundsätzlich unzutreffend bezeichnet und dabei festgehalten, dass solche Anlagesysteme in gewissen Fällen zwar tatsächlich nur fiktive Börsengewinne hervorbringen, z.B. dann, wenn das anvertraute Anlegergeld bloss zu einem kleinen Teil wirklich im Rahmen von Vermögensanlagen bewirtschaftet wird und diese - entgegen den Mitteilungen an die Kundschaft - grösstenteils Verluste einbringen. Trotzdem sind die den Anlegern auf Grund dieser fiktiven Gewinne gutgeschriebenen Erträge als reales Einkommen einzustufen, wenn sie, sofern die Anleger dies verlangen, nach dem sog. "Schneeballsystem" aus dem von den Anlegern getätigten Einlagen finanziert und ausbezahlt werden. Es werden somit nicht fiktive Gewinne besteuert, sondern reale Erträge.
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Dabei ist, gemäss den allgemeinen Regeln zum Ertrag auf Kapitalvermögen, grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, da die Leistung fällig wird, nicht auf den späteren Moment einer allfälligen Konkurseröffnung. Im Zeitpunkt der Fälligkeit verwirklicht sich der Vermögenszuwachs und können die Anleger darüber verfügen, soweit die Forderung in diesem Zeitpunkt nicht unsicher erscheint, die Anleger auf den Vermögenszuwachs greifen können und nicht anzunehmen ist, dass die Auszahlung des Guthabens verweigert worden wäre, wenn die Anleger Zahlung verlangt hätten. Als Verfügung hat auch zu gelten, wenn die Anleger ihren Willen erkennbar in dem Sinn betätigen, ihre Ertragsguthaben für weitere Anlagen stehen zu lassen (siehe auch, im gleichen Sinne, ASA 66 377 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
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3.
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3.1 Vorliegend berufen sich sowohl die Luzerner Behörden als auch der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Realisierung beweglichen Einkommens, namentlich auf BGE 113 Ib 23.
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Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht halten dafür, der Beschwerdeführer habe selbst für die Zeitspanne zwischen Juni und August 1994 noch über seine EKC-Gutschriften im Sinne einer festen Anwartschaft verfügen können. Eine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung sei nicht gegeben, insbesondere könne nicht von unsicher oder sogar uneinbringlich gewordenen Forderungen gesprochen werden, da das EKC-System erst im Herbst 1994 zusammengebrochen sei.
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Diese Auffassung bezeichnet der Beschwerdeführer als willkürlich, da ihm seine EKC-Erträge schon ab Juni 1994 nicht mehr ausbezahlt worden seien. Die Raiffeisenbank Hofstatt, bei der er sein Konto besessen habe, habe ihm im Monat Mai 1994 mitgeteilt, die Banken seien durch einen Rundbrief der Eidgenössischen Bankenkommission angewiesen worden, an EKC-Mitglieder kein Geld mehr auszuzahlen, weshalb sie ihm seine Verrechnungschecks fortan nicht mehr einlösen könne. Spätestens von diesem Zeitpunkt an sei eine Einkommensrealisierung nicht mehr in Betracht gekommen.
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3.2 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit weiteren Hinweisen).
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3.3 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist es sich hier nicht nur als unzutreffend, sondern als geradezu stossend und deshalb willkürlich, für die interessierende Zeitspanne (Juni bis August 1994) von einer Einkommensrealisierung auszugehen.
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3.3.1 Die allgemeinen Realisierungskriterien sind zwar nicht in Frage zu stellen, genauso wenig wie die bisherige Rechtsprechung zu den betrügerischen Anlagesystemen gemäss dem Schneeballprinzip. Die Willkür besteht vielmehr darin, dass das Verwaltungsgericht das Besondere des vorliegenden Rechtsstreits verkannt hat: In den vom Bundesgericht bisher zu beurteilenden Fällen wurden die gutgeschrieben Erträge nur deshalb nicht ausbezahlt, weil die Anleger dies im massgeblichen Zeitpunkt gar nicht wollten. Hier war jedoch der Beschwerdeführer - wie aus dem Nachstehenden hervorgeht - überhaupt nicht mehr in der Lage, über die ihm zwischen Juni und August 1994 gutgeschriebenen Erträge zu verfügen.
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3.3.2 Die im Rahmen der Auflösung des Vereins angeordnete allgemeine Auszahlungssperre ist in den folgenden bankenrechtlichen Gesamtzusammenhang zu stellen:
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3.3.2.1 Da die Bankenkommission allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen hat (vgl. Art. 23bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen; BankG; SR 952.0), ist die ihr übertragene Aufsicht über das Bankwesen (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BankG) nicht auf Banken und diesen gleichgestellte Unternehmungen beschränkt. Zu ihrem Aufsichtsbereich gehört auch die Abklärung der Unterstellungs- und Bewilligungspflicht einer Unternehmung (vgl. Art. 1 und Art. 3 BankG), namentlich dann, wenn unerlaubt eine für Nicht-Banken zum Vornherein nicht bewilligungsfähige Bankentätigkeit ausgeübt wird, z.B. - wie hier - die verbotene Entgegennahme von Publikumsgeld. Ein Unternehmen, das unerlaubt eine für Nicht-Banken zum Vornherein nicht bewilligungsfähige Bankentätigkeit ausübt, ist in Anwendung von Art. 23quinquies BankG zu verbieten und aufzulösen, wie eine Bank, der die Geschäftsbewilligung entzogen wird, weil sie die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder ihre gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Mit dem Bewilligungsentzug ist regelmässig die sofortige und unwiderrufliche Schliessung verbunden; die Liquidation ist somit eine zwingende Folge des Bewilligungsentzugs und nicht etwa dadurch umgehbar, dass die Geschäftstätigkeit in ein nicht bewilligungspflichtiges Gebiet verlagert wird (vgl. zum Ganzen: BGE 126 II 111 E. 3a S. 114; 121 II 147 E. 3a S. 148/149; 116 Ib 73 E. 1b S. 78, 193 E. 3 S. 198; 115 Ib 55 E. 2c S. 58; 108 Ib 196 E. 1b S. 200; 103 Ib 350 E. 5b S. 354; 96 I 177 E. 3c S. 182/183; EBKBull 1999 25 E. 3; je mit weiteren Hinweisen; siehe auch Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 10. Nachlieferung 1999, Zürich, N. 10 ff. zu Art. 23quinquies; Christian Bovet, Observateurs et liquidateurs en droit bancaire et financier, in: Foëx/Thévenoz (Hrsg.), Insolvence, désendettement et redressement, Etudes réunies en l'honneur de Louis Dallèves, Basel usw. 2000, S. 72 ff.; Christoph Winzeler, Banken- und Börsenaufsicht, Basel usw. 2000, S. 131 ff.; Carlo Lombardini, Droit bancaire suisse, Zürich 2002, S. 18 ff. u. 84 f.).
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3.3.2.2 Die Zwangsliquidation nach Art. 23quinquies BankG erfolgt, unter völliger Ausschaltung der bisherigen Organe, durch einen behördlich eingesetzten Liquidator. Dabei ist die Bankenkommission lediglich befugt, durch den Entzug der Bewilligung die Auflösung der Gesellschaft zu bewirken; die Folgen der Auflösung dagegen ergeben sich ausschliesslich aus dem Zivil- und Zwangsvollstreckungsrecht. Die Schliessung durch die Bankenkommission und das Verbot weiterer Auszahlungen verändern die zivilrechtlichen Verpflichtungen der aufzulösenden Unternehmung (oder Bank) nicht und haben insbesondere keinen Einfluss auf Verzinsung, Fälligkeit und Verrechenbarkeit von Forderungen; im Interesse der Gleichbehandlung aller Gläubiger wird der Unternehmung jedoch kraft öffentlichen Rechts verboten, fällige Ansprüche zu begleichen, wozu sie zivilrechtlich verpflichtet wäre (vgl. u.a. Bodmer/Kleiner/Lutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 23quinquies sowie N. 92 zu Art. 36-37; Bovet, a.a.O., S. 77 mit Verweis auf BGE 123 III 64 f. = Pra 1997 107 581 E. 5b; Lombardini, a.a.O., S.19 N. 9; Urs Zulauf, Recht und Realität der Sanierung und Liquidation von Banken in der Schweiz, in: Margelisch/Winzeler (Hrsg.), Freiheit und Ordnung im Kapitalmarktrecht: Festgabe für Jean-Paul Chapuis, Zürich 1998, S. 234).
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3.3.3 Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer zwischen Juni und August 1994 gutgeschriebenen EKC-Erträge klarerweise nicht mehr als realisiertes Einkommen betrachtet werden können.
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Auf Grund des Rundbriefs der Bankenkommission war es den Club-Mitgliedern ausnahmslos verwehrt, ab diesem Zeitpunkt über die ihnen gutgeschriebenen Erträge zu verfügen. Dies entsprach der von allen beteiligten Behörden gemeinsam verfolgten Vorgehensweise gegenüber dem Club, sämtliche Zahlungsströme ausserhalb des ordentlichen Liquidationsverfahrens zu unterbinden, erstens durch ein Tätigkeitsverbot zu Lasten aller Vereinsorgane, zweitens durch die Blockierung bzw. die Beschlagnahmung der beim Verein (bzw. seinen Verantwortlichen und Anlagevermittlern) angehäuften Geldmittel und schliesslich durch ein umfassendes Auszahlungsverbot gegenüber den üblicherweise eingeschalteten Banken. Damit stand der Realisierung der Mitgliederforderungen ab Juni 1994 nicht nur eine gewisse Unsicherheit, sondern eine sich aus der Anordnung der Bankenkommission ergebende Uneinbringlichkeit entgegen.
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3.3.4 Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Verwaltungsgerichts, es sei wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Juni 1994 bei seiner Bank tatsächlich keine Auszahlung mehr erreichen konnte; er hätte aber gemäss den Zeichnungsbestimmungen des Clubs all seine Guthaben beim Verein sofort kündigen können; dadurch wären sie sofort fällig und auszahlbar geworden. Diese Möglichkeit habe der Beschwerdeführer jedoch nicht genutzt und vielmehr die ihm gutgeschriebenen Erträge wieder in neue "Letters" investiert, was einem freien Entschluss entsprochen habe und es nicht rechtfertige, die für unsichere Forderungen geltende Rechtsprechung anzuwenden.
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Diese Auffassung verkennt, dass nach einer Kündigung wohl alle Guthaben sofort fällig geworden, damit aber ohne weiteres unter die von der Bankenkommission angeordnete Auszahlungssperre gefallen wären. Eine Kündigung war bei dieser Sachlage sinnlos.
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3.3.5 Die Hinweise des Verwaltungsgerichts auf Urteile aus anderen Kantonen und auf Festellungen von Untersuchungsrichtern, wonach das EKC-System erst im Herbst 1994 "zusammengebrochen" sei, sind ebenfalls unbehelflich.
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Im Nachhinein steht zwar fest, dass die Club-Verantwortlichen und -Anlagevermittler sich nicht an die Verfügung der Bankenkommission vom August 1993 und auch nicht an ihre eigenen Zusagen hielten: Bis in den Herbst 1994 setzten sie ihre Werbe- und Verkaufs-Tätigkeit fort. Offenbar erfolgten in dieser Periode und sogar noch später auch gewisse Auszahlungen, namentlich an Anleger, die in der Lage waren, Druck auszuüben. Die üblichen Kanäle für Auszahlungen aber waren blockiert, was der Beschwerdeführer nach den Festellungen des Verwaltungsgerichts seit dem Mai 1994 wusste. Damit stand für ihn auch fest, dass keine Auszahlungen mehr zu erwarten und seine Forderungen uneinbringlich waren. Irgendwelche Umstände, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer hätte Auszahlungen unter Umgehung der üblichen Kanäle erwirken können, hat das Verwaltungsgericht nicht festgehalten. Im Übrigen hätte sich im Zusammenhang mit solchen Zahlungen noch die Frage gestellt, ob sie nicht einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Anfechtungs- bzw. Rückforderungsklage unterlagen und die Realisierbarkeit der Forderungen aus diesem Grunde hätte als unsicher betrachtet werden müssen (vgl. Urteil 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003, E. 2.3).
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4.
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Nach dem Ausgeführten erweist sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts als unhaltbar. Der angefochtene Entscheid verstösst gegen Art. 9 BV. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Luzerner Behörden werden über die Nach- und Strafsteuern des Beschwerdeführers pro 1994 im Sinne der Erwägungen neu zu befinden haben.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Kanton Luzern kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 153 und 153a OG; Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. Juli 2002 aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Luzern auferlegt.
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3.
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Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Stabsstelle für Nach- und Strafsteuern, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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