BGer 6A.87/2002 |
BGer 6A.87/2002 vom 10.02.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.87/2002 /pai
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Urteil vom 10. Februar 2003
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Kassationshof
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Schubarth, Wiprächtiger,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller, Kirchstrasse 1, Postfach 1022, 8580 Amriswil,
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gegen
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Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Postfach 319, 8570 Weinfelden.
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Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Endentscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 26. November 2001.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ fuhr am 9. Dezember 2000 um 20.50 Uhr bei guten Wetterverhältnissen mit seinem Personenwagen auf der Autobahneinfahrt in St. Gallen-Winkeln zur Stadtautobahn SA1. Aufgrund einer abrupten Lenkbewegung kam sein Fahrzeug ins Schleudern und prallte frontal gegen einen Mast. Die Polizei nahm ihm den Führerausweis auf der Stelle ab. Die durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.68 Gewichtspromille. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog X.________ deshalb den Führerausweis für drei Monate, vom 9. Dezember 2000 bis und mit 9. März 2001.
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B.
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Am 24. April 2001 um 02.15 Uhr fuhr X.________ mit seinem Personenwagen durch Bernhardzell. Bei einer Kontrolle stellte die Polizei einen starken Alkoholgeruch fest, worauf sie eine Blutprobe anordnete. Diese ergab eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1.2 Gewichtspromille.
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Mit Verfügung vom 20. September 2001 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X.________ den Führerausweis gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG für die Dauer von neunzehn Monaten. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau am 26. November 2001 (versendet am 9. Oktober 2002) im Zumessungspunkt teilweise gut und setzte die Entzugsdauer auf achtzehn Monate herab. In der Zwischenzeit hatte das Untersuchungsamt St. Gallen X.________ mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2001 für diesen und den früheren Vorfall des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, der Verletzung von Verkehrsregeln sowie der Übertretung der Verkehrsregelverordnung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Wochen sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt; der Strafbefehl wurde rechtskräftig.
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C.
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X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 26. November 2001 aufzuheben und ihm den Führerausweis für nicht mehr als zwölf Monate zu entziehen. Allenfalls sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht hat der Beschwerde am 22. November 2002 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 7). Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und das Bundesamt für Strassen beantragen übereinstimmend, die Beschwerde abzuweisen (act. 8, 11).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer anerkennt den im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt.
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2.
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2.1 Die Vorinstanz führt aus, es sei ein zwingender Entzugsgrund nach Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG gegeben. Da der Beschwerdeführer wenige Wochen nach Ablauf eines dreimonatigen Führerausweisentzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut angetrunken gefahren sei, müsse der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG für mindestens zwölf Monate entzogen werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei "nicht unerheblich". Bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.20 Gewichtspromille im ersten Jahr der Rückfallsfrist gehe die Administrativbehörde im Kanton Thurgau praxisgemäss von einer zwanzigmonatigen Entzugsdauer aus. Es handle sich dabei um einen "Basiswert", der sich je nach den individuellen Verhältnissen ändern könne. So sei ein schlechter fahrerischer Leumund massnahmeschärfend zu berücksichtigen, während die Massnahmeempfindlichkeit mildernd gewertet werde (angefochtener Entscheid, S. 6 f.).
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Die Vorinstanz erwägt sodann, der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er am 24. April 2001 ein im zuvor besuchten eintägigen Kurs für Verkehrsauffällige gelerntes Trinkverhalten befolgt habe, um den maximal zulässigen Blutalkoholwert von 0,8 Promille nicht zu überschreiten, sei unglaubwürdig. Bereits der Versuch, kurze Zeit nach erfolgtem Führerausweisentzug die noch zulässige Promille-Grenze auszureizen, spreche "nicht eben für eine stark gesteigerte Einsicht in die Folgen des Fahrens unter Alkohol". Um diese Einsicht zu fördern, bedürfe der Beschwerdeführer einer deutlich über dem gesetzlichen Minimum liegenden Entzugsdauer. Die Beschränkung auf zwölf Monate Führerausweisentzug komme bereits angesichts des Alkoholisierungsgrades und des Zeitpunktes des Rückfalls nicht in Betracht. Die minimale Entzugsdauer sei bei Rückfalltätern (nur) kurz vor Ablauf der gesetzlichen Fünfjahresfrist und mit einer knapp über 0,8 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration angezeigt. Der gute fahrerische Leumund des Beschwerdeführers von 1977 bis 2000 wirke sich angesichts des Vorfalls vom Dezember 2000 nicht mildernd aus. Demgegenüber könne die erhöhte berufliche Sanktionsempfindlichkeit des in einem Einmann-Malergeschäft arbeitenden Beschwerdeführers mit einer Reduktion der Entzugsdauer um zwei Monate auf achtzehn Monaten berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid, S. 7 f.).
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2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Strafverfahren seien beide Vorfälle zusammen beurteilt worden. Der Strafbescheid binde die Vorinstanz insofern, als diese ebenfalls eine Strafschärfung wegen Tatmehrheit unter Ausschluss der Rückfallsregelung hätten verneinen müssen. Die Annahme eines technischen Rückfalls verletze Bundesrecht. Zudem verstosse es gegen den Grundsatz "ne bis in idem" und Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 der EMRK, wenn wie hier der gleiche Vorfall in zwei unterschiedlichen Verfahren zu mehreren Sanktionen (Strafe und Führerausweisentzug) führe (Beschwerde, S. 8 f.). Schliesslich hätten die Vorinstanzen gemäss BGE 119 Ib 158 das Ergebnis des Strafverfahrens abwarten müssen. Ein Zuwarten wäre für den Beschwerdeführer von Vorteil gewesen, weil die beiden Vorfälle dann zu nur einer Massnahme geführt hätten. Indem die Erstinstanz vor einem rechtskräftigen Strafurteil entschied, habe sie Bundesrecht, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die "einschlägigen Bestimmungen der EMRK" verletzt (Beschwerde, S. 10).
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Diese Einwände sind unbegründet.
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2.3 Dem Beschwerdeführer wurde für den Vorfall vom 9. Dezember 2000 der Führerausweis während drei Monaten vom 9. Dezember 2000 bis zum 9. März 2001 entzogen. Der Umstand, dass die Entzugsbehörde den Abschluss des Strafverfahrens in der gleichen Sache nicht abwartete, hätte der Beschwerdeführer gegebenenfalls in jenem Verfahren beanstanden müssen. Diese Frage kann hier nicht mehr zur Diskussion gestellt werden.
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Im hier zu beurteilenden Verfahren hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau nicht beantragt, es sei der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, bevor über die Administrativmassnahme entschieden werde (vgl. kt. act. 5). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.
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Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 98 lit. g OG). Soweit der Beschwerdeführer die vorangehende Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Thurgau anzufechten scheint, indem er vorbringt, dieses hätte zuerst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten müssen, ist sein Antrag unzulässig (vgl. BGE 112 Ib 39 E. 1e mit Hinweis). Die Vorinstanz hat ihren Entscheid am 26. November 2001 gefällt. Der Strafbefehl erging über eineinhalb Monate früher am 9. Oktober 2001. Bereits aus dieser Tatsache ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Pflicht, das Strafurteil abzuwarten, nicht verletzt haben kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren das Ergebnis der Blutprobe und damit den Nachweis für die Angetrunkenheit anerkannt hat, womit ohnehin eine Ausnahme von der genannten Regel gegeben war (vgl. BGE 119 Ib 158; 121 II 214; 123 II 97 E. 3c/aa; dazu auch Philippe Weissenberger, Die Zumessung des Warnungsentzugs von Führerausweisen nach der neueren Praxis des Bundesgerichts, SJZ 1999, S. 517 f. mit weiteren Hinweisen).
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2.4 Der Vollzug des Führerausweisentzugs für den Vorfall vom 9. Dezember 2002 lag rund eineinhalb Monate zurück, als der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am 24. April 2001 erneut in angetrunkenem Zustand lenkte. Die formellen Voraussetzungen des Rückfalls nach Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG sind damit erfüllt. Der Umstand, dass die Strafbehörde die beiden Vorfälle in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB zusammen beurteilte, band die Vorinstanz nicht in der geltend gemachten Weise. Ein Strafurteil kann die Verwaltungsbehörde nur hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts und der rechtlichen Qualifikation des Vorfalls überhaupt binden (dazu und zu den Ausnahmen BGE 119 Ib 158; 121 II 214; 123 II 97 E. 3c/aa). Wenn der gleichzeitigen Beurteilung mehrerer Vorfälle durch den Strafrichter eine Sperrwirkung für die Anwendung der Rückfallsregelung zukäme, würde jener Täter begünstigt, der die Taten im gleichen Kanton beging; eine solche von Zufällen abhängige Besserstellung Einzelner wäre rechtlich und sachlich kein Anlass.
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2.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst es nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem", wenn für die gleiche Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht in zwei verschiedenen Verfahren eine Strafe und ein Führerausweisentzug bzw. eine Administrativmassnahme ausgesprochen wird (BGE 125 II 402 E. 1; ferner unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts 6A.76/1995 vom 5. Dezember 1995, und dazu der Nichtzulassungsentscheid des EGMR vom 30. Mai 2000, in: VPB 2000 152 1391). Darauf ist nicht zurückzukommen.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entzugsdauer. Die Praxis der Rekurskommission, bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.20 Gewichtspromille im ersten Jahr der fünfjährigen Rückfallsfrist eine zwanzigmonatige "Basisentzugsdauer" zu Grunde zu legen, sei zu schematisch und verletze Bundesrecht (Beschwerde, S. 9 f.). Sein Verschulden wiege eher leicht. Er habe die strafbare Grenze der Blutalkoholkonzentration um lediglich 0,4 %o überschritten. Aufgrund der ihm vermittelten Resorptionsregeln habe er auf eine Blutalkoholkonzentration unter der gesetzlichen Obergrenze vertrauen dürfen. Zudem sei bei seiner Fahrt niemand ernsthaft gefährdet worden (Beschwerde, S. 11 ff.). Auch habe die Vorinstanz seinen guten fahrerischen Leumund überhaupt nicht und seine erhöhte Sanktionsempfindlichkeit zu wenig berücksichtigt (Beschwerde, S. 11, 14). Schliesslich müsse sich die von ihm nicht verschuldete Länge des Verfahrens sanktionsmindernd auswirken. Die Vorinstanz habe für die Ausfertigung des Entscheids mehr als zehn Monate benötigt (Beschwerde, S. 15).
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3.1 Der Führerausweis muss unter anderem entzogen werden, wenn der Fahrzeuglenker in angetrunkenem Zustand fährt (Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG). Der Entzug dauert dann mindestens zwei Monate (Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG). Ist der Fahrzeuglenker innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren, beträgt die Entzugsdauer mindestens ein Jahr (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG).
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Die Dauer des Warnungsentzuges richtet sich gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
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3.2 Bei Regelverstössen im Strassenverkehr ohne Beteiligung von Dritten, was beim Fahren im angetrunkenen Zustand oder mit überhöhter Geschwindigkeit oft der Fall ist, sehen sich die Behörden mit einer grossen Anzahl gleichartiger Fälle konfrontiert. Richtlinien zur Bemessung von Massnahmen können helfen, solche Fälle schneller zu bearbeiten, und sie können einen Beitrag zur gleichmässigen Anwendung des Rechts leisten (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts Band III, Bern 1995, N. 2414 ff.). Das Bundesgericht hat sich wiederholt zu kantonalen und interkantonalen Richtlinien, namentlich zur Praxis einer zeitlich gestaffelt abnehmenden Entzugsdauer von zwölf bis zwei Monaten nach Ablauf der Rückfallsfrist gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG und anderen Berechnungsschemen für strassenverkehrsrechtliche Massnahmen geäussert und dabei festgehalten, dass solche standardisierten "Tarife" Bundesrecht verletzen, wenn sie zu schematisch angewendet und die Umstände des Einzelfalls nicht mehr genügend berücksichtigt werden (vgl. nur BGE 123 II 63 E. 3c/aa S. 66 f.; 123 II 106 E. 2e S. 113; 124 II 44 E. 1; Urteil 6A.57/2002 vom 23. August 2002, E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil 6A.23/2002 vom 30. April 2002; Urteil 6A.49/2001 vom 30. Oktober 2001). Zumessungsrichtlinien sind somit zulässig, sofern sie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Einklang stehen, nicht starr angewendet werden und die Behörden ihr Ermessen damit nicht faktisch selbst einschränken. Der Schematismus darf nicht zu einer im Einzelfall unverhältnismässigen Sanktion führen (vgl. Weissenberger, a.a.O., S. 519 f.).
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3.3 Die Vorinstanz nimmt weder Bezug zu dieser Rechtsprechung noch legt sie dar, wie ihre zeitlich und nach Höhe der Blutalkoholkonzentration gestaffelt ab- oder zunehmenden Entzugsdauern nach Ablauf eines früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bis zum Ablauf der fünfjährigen Rückfallsfrist gestaltet sind. Sie verwendet die Entzugsdauer von zwanzig Monaten nach "Tarif" bei einem Rückfall mit 1.2 Promille innert eines Jahres seit dem früheren Entzug als "Einsatzmassnahme" und passt sie nach den Umständen des vorliegenden Falles etwas nach unten an. Dieses Vorgehen verletzt Bundesrecht und führt zu einer unverhältnismässig langen Entzugsdauer. Der Einsatzwert erweist sich als zu hoch und erlaubt keine ausreichende Anpassung. Ausgangspunkt der Bemessung einer Massnahme muss die vom Gesetz vorgegebene minimale Entzugsdauer sein. Das ergibt sich aus der klaren Abstufung im Gesetz, auf die nochmals hinzuweisen ist: Bei einem Rückfall innert fünf Jahren ist der Führerausweis für mindestens ein Jahr zu entziehen (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG), danach für mindestens zwei Monate (Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG). Diese Mindestsanktionen gelten durchschnittliche Fälle mit leichten bis mittelschweren Verschulden in der Regel bereits ab. Nur bei vom Durchschnittsfall abweichenden besonders erschwerenden Umständen sind die Mindestsanktionen entsprechend zu erhöhen. Eine davon abweichende kantonale Praxis mit zeitlich und nach anderen Kriterien gestaffelten deutlich höheren Minimalentzugsdauern ist damit nicht vereinbar.
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Für die Sanktionsbemessung ist gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG von zwölf Monaten auszugehen. Anschliessend sind die Kriterien von Art. 33 Abs. 2 VZV anzuwenden. Schweres Verschulden wird dabei zu einer längeren Entzugsdauer führen. Die Erhöhung ist individuell zu bestimmen. Es darf nicht starr auf ein Richtmass abgestellt werden. Gemäss den weiteren Kriterien ist dann das erhaltene Ergebnis gegebenenfalls nach unten anzupassen, wobei die Mindestsanktionen grundsätzlich die unterste Sanktionsgrenze darstellen. Davon kann beispielsweise nur abgewichen werden bei Strafmilderungsgründen wie verminderter Zurechnungsfähigkeit.
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3.4 Erstes Zumessungskriterium bei der Festsetzung der Entzugsdauer gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV ist die Schwere des Verschuldens. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 OG) lenkte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.2 Gewichtspromille. Sein Verschulden wiegt damit objektiv mittelschwer. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 %o muss mit schwerwiegenden, auch von einem geübten Lenker nicht mehr kompensierbaren Einbussen in der Fahrtauglichkeit ausgegangen werden (Schaffhauser, a.a.O., N. 2352). Die Fahrtauglichkeit nimmt mit höheren Werten weiter stark ab. Damit spricht es nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass er keine konkreten Fahrfehler begangen hat und glücklicherweise niemand zu Schaden gekommen ist. Auch subjektiv kann dem Beschwerdeführer kein geringeres Verschulden zuerkannt haben. Wohl ist der Rückfall bereits dadurch abgegolten, dass für den neuen Vorfall eine hohe Mindestentzugsdauer von einem Jahr gilt, doch kann die Schwere des Rückfalls bei der Sanktionsbemessung gewichtet werden. Der Beschwerdeführer hat sehr kurz nach Ablauf eines Ausweisentzugs erneut angetrunken ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr gelenkt. Sein Einwand, wonach er gestützt auf seine Lernerfahrungen im Kurs für verkehrsauffällige Lenker ein besonderes Trinkverhalten befolgt habe, um den Blutalkoholwert von 0.8 Promille dank der laufenden Resorption und den Trinkpausen nicht zu überschreiten, hat die Vorinstanz angesichts der erheblichen Überschreitung dieses Wertes zu Recht als unglaubwürdig verworfen. Seine Ausführungen zu diesem Punkt und zur angeblich sehr geringen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in der Beschwerde (S. 12 f.) und vor allem im kantonalen Verfahren (kt. act. 5 S. 2-4) lassen auf fehlende Einsicht und Umkehr in seinem Verhalten schliessen. All diese Faktoren hätte die Vorinstanzen mit einigen (wenigen) Monaten sanktionserhöhend gewichten dürfen.
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Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen ist, auch wenn seine betagten Eltern für ihn Fahrdienste geleistet haben, als ihm der Führerausweis entzogen worden war. Damit ist von einer erhöhten Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Vorinstanz mit zwei Monaten sanktionsmindernd berücksichtigt hat (angefochtener Entscheid, S. 8). Das ist angesichts des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer allein geführte GmbH formell seinen Eltern gehört und diese damit ein eigenes Interesse an der beruflichen Tätigkeit ihres Sohnes haben (vgl. angefochtenes Urteil, S. 8), nicht zu beanstanden. Den guten automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers von 1977 bis 2000 anerkennt die Vorinstanz, wertet ihn jedoch angesichts des einschlägigen Vorfalls vom 9. Dezember 2000 zu Recht nicht sanktionsmindernd.
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Ausgehend von einer zwölfmonatigen Mindestentzugsdauer, ihrer Erhöhung um gegen vier Monaten aufgrund der Schwere des Rückfalls und der fehlenden Einsicht, sowie der Reduktion um zwei Monate für die Sanktionsempfindlichkeit ist im vorliegenden Fall eine Entzugsdauer von nicht mehr als vierzehn Monaten angemessen.
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3.5 Der Beschwerdeführer verlangt zudem eine Verkürzung des Warnungsentzugs aufgrund der langen Verfahrensdauer. Die Erziehung und Besserung eines Täters setzt voraus, dass die Massnahme in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Regelverletzung steht. Ausserdem nimmt mit dem Zeitablauf die Erforderlichkeit einer erzieherischen Sanktion ab, wenn sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 127 II E. 3d). Das Bundesgericht hat eine Verkürzung der Entzugsdauer in Ausnahmefällen für möglich erklärt, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (BGE 120 Ib 504 E. 4e S. 510). Welche Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, lässt sich nicht abstrakt und in absoluten Zahlen ausdrücken, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Die strafrechtlichen Verjährungsregeln sind sinngemäss beizuziehen (BGE 127 II E. 3d). Das Bundesgericht hat im Falle einer groben Verletzung der Verkehrsregeln eine Dauer des kantonalen Verfahrens von fünf Jahren als überlang erachtet (BGE 120 Ib 504 E. 3), im Falle einer blossen Übertretung schon eine solche von viereinhalb Jahren (BGE 127 II E. 3d). Im vorliegenden Fall hat das kantonale Verfahren bis zur Versendung des vorinstanzlichen Urteils rund eineinhalb Jahre beansprucht. Das ist nicht unverhältnismässig lang, obschon die Vorinstanz zwischen Entscheiddatum und -versand auffallend viel Zeit benötigt hat.
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4.
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Die Beschwerde ist im Zumessungspunkt begründet und damit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf, so entscheidet es selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 114 Abs. 2 OG). Die entscheidwesentlichen Elemente liegen vor. Damit kann umgehend entschieden werden, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer von vierzehn (14) Monaten entzogen wird. Einzig für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Dem Beschwerdeführer steht eine leicht reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und das Urteil der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 26. November 2001 aufgehoben.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird der Führerausweis für die Dauer von vierzehn Monaten entzogen. Im Übrigen wird die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
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3.
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Für das Verfahren vor Bundesgericht werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2003
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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