BGer 6P.105/2002 |
BGer 6P.105/2002 vom 17.02.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.105/2002
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6S.289/2002 /pai
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Urteil vom 17. Februar 2003
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Kassationshof
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Bundesrichter Schubarth, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiberin Krauskopf.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein AG,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Postfach 2555, 6302 Zug,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
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Art. 9, 29 BV, 6 Ziff. 2 EMRK (Willkür, rechtliches Gehör)
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Art. 125 StGB (fahrlässige schwere Körperverletzung),
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Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde
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gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 7. Mai 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geb. 1950) ist Eigentümer einer Hebebühne, die er an die Arbeitgeberin von Y.________ vermietete. Am 4. März 1998 brach ein tragender Bauteil des Arbeitskorbes. Der sich im Arbeitskorb befindende Y.________ fiel dabei aus ungefähr 7,5 Metern Höhe auf den betonierten Vorplatz und zog sich schwere Kopf- und Rückenverletzungen zu.
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B.
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Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 31. Mai 2001 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Wochen und zu einer Busse von Fr. 3'000.-.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 7. Mai 2002 ab.
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D.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde sowie eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde jeweils mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. In der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er darüber hinaus die Abweisung der Adhäsionsklage des Zivilklägers.
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Der Beschwerdegegner, das Obergericht und die Staatsanwaltschaft schliessen in der Vernehmlassung auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde (6P.105/2002)
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1.
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Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung, die Verletzung des aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK fliessenden Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Da die Annahme der Gehörsverletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wird diese Rüge zuerst behandelt (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469, 121 I 230 E. 2a S. 232, 115 Ia 8 E. 2a S. 10).
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1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es zu seinen Anträgen auf Vorladung seines Angestellten A._______ als Zeugen und auf Durchführung eines Gutachtens durch einen Sicherheitsexperten nicht Stellung genommen habe. Sein Angestellter hätte aussagen können, dass der Führungsbolzen einmal pro Monat geschmiert worden sei und weder gequietscht noch sich nur ruckartig habe drehen lassen. Ein Experte für Arbeitssicherheit hätte die Fragen, ob bei einer korrekten Wartung der Führungsbolzen ausgewechselt worden wäre und ob die Hebebühne mit einem Konstruktionsfehler behaftet sei, beantworten können.
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1.2 Der Beschwerdegegner erachtet die Einholung eines Gutachtens als überflüssig, da der D.________-Experte über die Ursache des Unfalls klare Auskunft gebe und der Zeuge B.________ bestätigt habe, dass bei fachgerechtem Service das korrodierte Gewindeauge ausgewechselt worden wäre. Die Geltendmachung eines Konstruktionsmangels sei eine reine Schutzbehauptung. Selbst wenn ein solcher bestanden hätte, wäre der Beschwerdeführer nach der schriftlichen Abmahnung der C.________ AG zur Revision der Hebebühne verpflichtet gewesen.
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1.3 Der Beschwerdeführer macht keine willkürliche Anwendung der kantonalen Verfahrensvorschriften, die das rechtliche Gehör umschreiben, geltend. Seine Rüge ist daher nach Bundesverfassungsrecht zu beurteilen (vgl. BGE 126 I 15 E. 2a S. 16; 116 Ia 94 E. 3a S. 98). Art. 6 Ziff. 3 EMRK, der das von Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf einen fairen Prozess konkretisiert, gewährleistet keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 2 BV. Es genügt demnach, die erhobene Rüge unter dem Gesichtswinkel dieser letzten Bestimmung zu prüfen.
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Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat ein Angeschuldigter Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 126 I 7 E. 2b S. 10 f.). Dazu gehört der Anspruch, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Der Richter hat nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind. Er kann somit Beweisbegehren abweisen, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich untauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen, oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 125 I 127 E. 6b S. 133 ff., 124 I 274 E. 5b S. 284 ff., 121 I 306 E. 1b S. 308). Der Beschuldigte kann aber den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, gewisse Beweise nicht erhoben zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134 mit Hinweisen).
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1.4 Der Beschwerdeführer stellte zwar in seiner Berufungsschrift unter dem Titel "Berufungsanträge" keinen Antrag auf Vorladung seines Angestellten und auf Einholung eines neuen Gutachtens. In der Begründung führte er aber dreimal den Namen seines Angestellten mit dem Zusatz "als Zeuge" (in fetter Druckschrift; Berufung S. 8f.) und zweimal "Gutachten betr. Arbeitssicherheit" mit der Anmerkung "v.A.w. anzuordnen" (ebenfalls in fetter Druckschrift; Berufung S. 9ff.) an. Ob diese Vorbringen den Anforderungen des kantonalen Verfahrensrechts genügen, kann offen bleiben, da die Beschwerde unbegründet ist.
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1.5 Das Obergericht erwähnt die in E. 1.4 aufgeführten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich. Es ergibt sich jedoch hinreichend aus dem angefochtenen Urteil, dass es das Gutachten der D.________ als klar und widerspruchsfrei erachtet, womit sich für das Obergericht implizit die Frage nach der Durchführung eines zusätzlichen Gutachtens erübrigt. Auch könne sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Briefes der C.________ AG nicht darauf berufen, den betriebsunsicheren Zustand der Hebebühne nicht gekannt zu haben. Die Aussage des angerufenen Zeugen zum Quietschen oder zum ruckartigen Bewegen des Führungsbolzens hätte an der Kenntnis des Beschwerdeführers um den unsicheren Zustand der Hebebühne nichts geändert. In der Vernehmlassung führt denn das Obergericht auch aus, es habe die gestellten Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt. Ob es sich bei dieser antizipierten Beweiswürdigung um eine willkürliche Beweiswürdigung handelt, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist im Folgenden zu prüfen.
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2.
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Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten als widersprüchlich. Es nenne vier mögliche Ursachen für den Bruch des Gewindebolzens: 1) einen Ermüdungsbruch infolge Wechselbiegung, 2) einen Spaltbruch infolge spröden Materialcharakters, 3) eine Auftragsschweissung oder 4) die Korrosion im Gewindegrund. Falls die zweite Hypothese Ursache des Unfalls gewesen wäre, müsste der Zusammenhang zwischen dieser Ursache und dem angeblichen mangelnden Unterhalt verneint werden, da dieser gemäss Gutachter auf Grund des beschränkten Probematerials nicht eindeutig nachgewiesen sei. Dem Beschwerdeführer sei nichts von einer Auftragsschweissung bekannt gewesen, womit auch diese Ursache auszuschliessen sei. Dass einzig die zwei restlichen Begründungen alleine oder kombiniert in Frage kämen und nicht etwa eine der zwei zuvor genannten, ergebe sich nicht aus dem Gutachten und sei daher willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" angenommen worden. Selbst wenn die Ursachen 1 und/oder 4 der Grund für den Bruch des Gewindebolzens gewesen seien, seien diese Mängel für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen und dürften ihm daher nicht vorgeworfen werden. Die Korrosion eines eingeschraubten Gewindebolzens sei selbst bei dessen Zerlegung nur mit dem Mikroskop erkennbar. Auch sei die Ermüdung infolge Wechselbiegung nicht erkennbar gewesen, da gemäss Gutachten eine visuelle Rissdetektion kaum möglich gewesen sei. Als Grund für die Ermüdung der Bruchstelle gebe das Gutachten zwei mögliche Ursachen an, nämlich die Abnützung im Gewindeauge wegen mangelnder Wartung oder eine ungünstige Gefügeausbildung auf Grund nicht ordnungsgemässer Fertigung. Obwohl die Gebrauchsanleitung der Hebebühne rate, den Führungsbolzen nur halbjährlich zu schmieren, habe der Beschwerdeführer diesen monatlich geschmiert. Das Gleitlager habe weder gequietscht noch sich nur ruckartig bewegen lassen. Dies hätte der langjährig Angestellte des Beschwerdeführers bestätigen können. Eine mangelnde Wartung könne entgegen der Behauptung des Gutachters dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden. Die C.________ AG habe zwar auf Mängel hingewiesen, nicht aber auf jenen am gebrochenen Bolzen. Es fehle auch der Nachweis, dass der Führungsbolzen anlässlich einer von einer Fremdfirma durchgeführten Wartung ausgewechselt worden wäre. Schliesslich leide die Hebebühne an einem Konstruktionsmangel (nur eine statt zwei Sicherungsstangen), für den der Beschwerdeführer nicht haften könne. Indem das Obergericht jeweils nur die belastenden möglichen Gründe als Ursache betrachtete, habe es willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gehandelt.
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2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet der Grundsatz der Unschuldsvermutung, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob diese Beweiswürdigungsregel verletzt worden ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 88).
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2.2 Das Obergericht begründet seinen Entscheid zunächst damit, dass der Beschwerdeführer nach dem Brief der C.________ AG vom 17. März 1997, der ausdrücklich zahlreiche Mängel der Hebebühne erwähnte, diese hätte einer umfassenden Kontrolle, insbesondere sämtlicher Gelenk- und Umlagerungen, unterziehen müssen. Er habe die Hebebühne nicht in einen betriebssicheren Zustand gebracht und daher eine betriebsunsichere Hebebühne vermietet. Eine Differenzierung der Bruchursachen, wie sie die Verteidigung vornehme, sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Es habe sich um einen Ermüdungsbruch infolge Wechselbiegung gehandelt. Die mangelnde Wartung habe zu hohen Reibkräften des Gleitlagers geführt, was die Biegespannungen im Gewindeteil induziert habe. Die ungünstige Gefügeausbildung, welche auf die Auftragsschweissung und die fortgeschrittene Korrosion zurückzuführen sei, habe das Versagen noch zusätzlich beschleunigt. Der fortgeschrittene Korrosionsangriff des gebrochenen Gewindeauges hätte auf die Untauglichkeit der Gleitlagerung aufmerksam machen und Anlass zum Ersetzen dieses Bauteils geben sollen. Der Beschwerdeführer hätte mit der nötigen Sorgfalt die vom Gutachter kritisierten Mängel, vor allem den fortgeschrittenen Korrosionsangriff am Führungsbolzen, feststellen können.
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2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Unfallursache im Bruch des Führungsbolzens liegt. Er bestreitet ferner nicht, das Schreiben der C.________ AG vom 19. März 1997 erhalten zu haben und daraufhin keine Reparaturen an der Hebebühne vorgenommen zu haben. Die C.________ AG riet in ihrem Schreiben dem Beschwerdeführer, "dringend" die Hebebühne in einen betriebssicheren Zustand zu bringen. Sie zählte "unter anderem" folgende Mängel auf: "rissige und defekte Schläuche, eine elektrische Verdrahtung in desolatem Zustand, ein Drehkreuz mit übermässigem Höhenspiel, die Gelenk- und Umlenklagerungen sind teilweise ausgerieben, das Steuerpult oben ist, da die Arretierungen fehlen, nicht betriebssicher, der Hydrauliktank enthält bald mehr Wasser als Oel". Weiter hielt die C.________ AG fest, eigentlich müsste sie "jegliche "Reparaturen" an diesem Gerät ablehnen (act. 133). Aus diesem Schreiben erhellt eindeutig, dass die Hebebühne in einem desolaten Zustand war. Zwar erwähnt es den Zustand des Führungsbolzens nicht ausdrücklich, doch weist es daraufhin, dass sämtliche Gelenk- und Umlenklagerungen ausgerieben seien. Die vom D.________-Gutachter aufgenommenen Bilder des gebrochenen Führungsbolzens zeigen denn auch Fress- und starke Korrosionsspuren am Lagergehäuse sowie am Gewindebolzen (act. 88 und 89). Es war daher nicht willkürlich, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer um den betriebsunsicheren Zustand der Hebebühne wusste, obwohl der fragliche Gewindebolzen von der C.________ AG nicht speziell erwähnt worden war. Die Tatsache allein, dass die C.________ AG es gar nicht mehr für möglich hält, die Hebebühne überhaupt zu reparieren - sie setzt das Wort Reparaturen in Anführungszeichen -, zeigt deutlich, dass die Hebebühne für jeden Benützer eine grosse Gefahr darstellte. Bei dieser Sachlage durfte das Obergericht ohne Willkür davon ausgehen, die Befragung des Angestellten des Beschwerdeführers und die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens würden an seiner Überzeugung bezüglich des sehr schlechten Zustands der Hebebühne und des Wissens des Beschwerdeführers nichts ändern.
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2.4 Die Frage, ob das Obergericht das D.________-Gutachten über die genauen Ursachen, die zum Bruch des Führungsbolzens führten, willkürlich auslegte, kann offen bleiben. Wie vom Obergericht willkürfrei festgestellt wurde, wusste der Beschwerdeführer, dass die Hebebühne an zahlreichen gravierenden Sicherheitsmängeln litt, von denen die C.________ AG einige aufgezählt hatte. Es ist unbestritten, dass der Bruch des Führungsbolzens zum Unfall führte. Wie das Obergericht richtig ausführt, vermögen die Auftragsschweissung, die Korrosion im Gewindegrund oder das spröde Material den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers und dem Unfall nicht zu unterbrechen. Die vom Beschwerdeführer als mögliche Bruchursachen aufgeführten Umstände kommen allenfalls als Mitursachen in Betracht. Das D.________-Gutachten hält fest, dass der korrosive Angriff des Gewindeauges einen erhöhten Verschleiss der Gleitpartner zur Folge hatte, wodurch der Reibwert markant zugenommen habe. Zwar habe die Auftragssschweissung mit der Korrosion im Gewindegrund und der daraus folgenden Versprödung zu einer ungünstigen Gefügeausbildung geführt, doch hätten diese Elemente nur zusätzlich das Versagen des Gewindebolzens beschleunigt (act. 87). Es war daher nicht willkürlich, festzuhalten, dass die Korrosion, die Auftragsschweissung und die Versprödung den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers und dem Unfall nicht zu unterbrechen vermochten. Ebenso war es nicht willkürlich zu schliessen, dass der Kausalzusammenhang auch nicht durch einen Konstruktionsfehler unterbrochen worden ist. Das Obergericht führt diesbezüglich aus, der technische Beschrieb der Herstellerfirma besage zwar, dass das doppelseitige Parallelgestänge den Arbeitskorb waagrecht halte. Daraus dürfe jedoch nicht abgeleitet werden, die zwei Stangen hätten beim Brechen von tragenden Bauteilen Sicherheitsfunktion, da sich der Beschrieb der Funktion des Parallelgestänges einzig auf die bestimmungsgemässe Verwendung (insbesondere das Schwenkmanöver) beziehe. In ihrer Einvernahme haben die Vertreter der Herstellerfirma ausgesagt, die zweite Stange habe keine Sicherheitsfunktion (act. 146). Die Auffassung des Obergerichts, wonach kein Konstruktionsmangel vorliege, der den Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermöge, erweist sich somit nicht als willkürlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Annahme des Obergerichts nicht willkürlich ist, der Beschwerdeführer habe um den gefährlichen Zustand der Hebebühne gewusst und dieser sei für den Unfall kausal gewesen. Die Rüge ist somit unbegründet.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde (6S.289/2002)
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3.
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Der Beschwerdeführer macht in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend, soweit er in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Hebebühne verurteilt worden sei, habe die Vorinstanz zu Unrecht das vorgeworfene Verhalten als Handlungsdelikt qualifiziert. Wenn die Ermüdung des Gewindebolzens selbst für den für die Wartung verantwortlichen Eigentümer nicht erkennbar gewesen sei, so dürfe man erst recht nicht davon ausgehen, dass ein Vermieter die Hebebühne durch eine Totalzerlegung auf Mängel prüfen müsste.
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Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, eine nicht betriebssichere Hebebühne vermietet zu haben. Sie sieht darin ein aktives Tun, das zur Annahme eines Begehungsdelikts führt. Diese Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden und steht in Einklang mit einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem eine defekte Hebebühne geliefert worden war (vgl. BGE 121 IV 10 E. 2b S. 14). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es für die Frage, ob das vorgeworfene Verhalten als Begehungs- oder Unterlassungsdelikt zu qualifizieren ist, nicht relevant, ob er Eigentümer oder Vermieter der Hebebühne ist: Er hat in jedem Fall aktiv gehandelt, indem er die Hebebühne zur Verfügung stellte. Seine Rüge ist daher unbegründet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unterscheidung von Bedeutung sein sollte, da der Beschwerdeführer Eigentümer und Vermieter der Hebebühne ist, und er die Qualifizierung als Begehungsdelikt (und den entsprechenden Schuldspruch) des ihm in seiner Eigenschaft als Vermieter vorgehaltenen Verhaltens nicht in Frage stellt. Insofern läuft seine Argumentation auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, auf die der Kassationshof nicht eintreten kann (BGE 121 IV 94 E. 1b S. 95).
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4.
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Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Er hat überdies den Beschwerdegegner, der sich im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren vernehmen liess und in seinen Begehren obsiegt, angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Februar 2003
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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i. V.
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