BGer H 181/2002 |
BGer H 181/2002 vom 10.03.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 181/02
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Urteil vom 10. März 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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H.________ AG, , Beschwerdeführerin, vertreten durch Blaser Treuhand Bern, Weissenbühlweg 26, 3007 Bern,
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gegen
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Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Schwarztorstrasse 56, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Jean-Louis Scheurer, Monbijoustrasse 73, 3000 Bern
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern
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(Entscheid vom 30. Mai 2002)
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Sachverhalt:
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Die Firma H.________ AG (im Folgenden: Firma) ist der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber angeschlossen. Für diese führte die Bernische Treuhand AG eine Arbeitgeberkontrolle durch und empfahl im Kontrollbericht vom 14. Dezember 2001, eine im Jahre 1996 ausbezahlte Reisewegvergütung von insgesamt Fr. 12'000.- sei nachträglich als massgebenden Lohn zu erfassen. In der Folge forderte die Ausgleichskasse die Firma auf, nachträglich paritätische Beiträge in der Höhe von Fr. 1'780.85 nebst Verzugszins zu bezahlen (Verfügungen vom 19. Dezember 2001).
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, womit die Aufhebung der Verfügungen vom 19. Dezember 2001 verlangt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Mai 2002 ab.
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Die H.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
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1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG), den massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 AHVV; BGE 126 V 222 Erw. 4a mit Hinweisen) und die Qualifikation von Unkosten (Art. 9 AHVV) zutreffend dargelegt. Es wird auf dessen Ausführungen verwiesen.
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3.
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Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Nachzahlungsverfügung vom 19. Dezember 2001. Dabei ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob die Ausgleichskasse die unter dem Titel "Reisewegvergütung" in der Höhe von Fr. 12'000.- für das Jahr 1996 an B.________ sel. ausgerichtete Entschädigung zu Recht als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.
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3.1 Das kantonale Gericht hat ausgeführt, zur Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfrage sei entscheidend, dass B.________ sel. von der Beschwerdeführerin ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt worden ist. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern diesem monatlich zusätzliche Aufwendungen für Reisen entstanden seien, die mit Fr. 1'000.- hätten abgegolten werden müssen. Den unter dem Titel "Reisewegvergütung" im 1996 ausbezahlten Entschädigungen in diesem Betrag falle daher nicht unter den Begriff der Unkostenentschädigung im Sinne von Art. 7 und 9 AHVV, sondern gehöre zum massgebenden Lohn und unterliege damit der Beitragspflicht.
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3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Bezeichnung "Reisewegvergütung" sei ein von der Revisionsstelle der Ausgleichskasse "kreierter" Begriff und umschreibe in keiner Weise die tatsächliche Natur der zur Frage stehenden Unkostenentschädigung. B.________ sel. sei während des ganzen Jahres für seinen Betrieb unterwegs gewesen und habe die guten Beziehungen zu potentiellen Auftraggebern gepflegt. Damit verbunden seien grössere finanzielle Umtriebe mit Einladungen in teure Restaurants sowie private Bewirtung, Geschenke, grössere Trinkgelder auf Baustellen und sonstige Repräsentationsverpflichtungen wie auch Barkäufe, Parkgebühren, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln etc. gewesen. Dafür habe der ehemalige Geschäftsführer Fr. 16'000.- Pauschalspesen bezogen, wovon die Ausgleichskasse aber nur deren Fr. 4'000.- anerkannt habe.
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4.
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Die beschwerdeführerische Argumentation ist nicht überzeugend. Es ist festzustellen, dass die Bezeichnung "Reisewegvergütung" für die monatlich ausgerichteten Fr. 1'000.- nicht von der Ausgleichskasse, sondern von der Beschwerdeführerin selbst stammt, wird die Vergütung in den Lohnabrechnungen für B.________ sel. doch konkret mit diesem Begriff bezeichnet. Was selbst Reisewegvergütung genannt wird, muss man sich auch als solche entgegenhalten lassen. Die Vorinstanz hat daher in ihrer Würdigung der ausgerichteten Summe als Lohnbestandteil kein Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt (vgl. Erwägung 1.2 hievor). Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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5.
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Da im vorliegenden Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 10. März 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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