BGer 1P.163/2003 |
BGer 1P.163/2003 vom 03.04.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.163/2003 /bmt
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Urteil vom 3. April 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staat St. Gallen, 9000 St. Gallen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Wiederaufnahme eines Strafverfahrens,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 5. Februar 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ wurde mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. November 1995 wegen sexueller Handlung mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe ordnete das Gericht die Verwahrung auf unbestimmte Zeit an. X.________ stellte in der Folge mehrere Wiederaufnahmebegehren, welche entweder durch Prozessurteil erledigt oder unbeantwortet zu den Akten gelegt wurden.
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2.
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Am 25. Mai 2001 stellte X.________ durch seinen Verteidiger beim Kantonsgericht ein weiteres Wiederaufnahmegesuch. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Einschreibgebühr und um Gewährung der amtlichen Verteidigung.
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2.1 Der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts wies am 21. Juni 2001 das Gesuch um Erlass der Einschreibgebühr zufolge Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens ab. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 7. August 2001 ab (Verfahren 1P.435/2001).
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2.2 Das Justiz- und Polizeidepartement wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 3. September 2001 ab. Dagegen erhob X.________ erfolglos Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Auf eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mangels einer genügenden Begründung mit Urteil vom 20. November 2001 nicht ein (Verfahren 1P.715/2001).
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3.
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Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies mit Entscheid vom 5. Februar 2003 das Wiederaufnahmegesuch ab. Sie kam zusammenfassend zum Schluss, dass die vom Gesuchsteller neu ins Recht gelegten Beweismittel nicht erheblich seien.
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4.
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Gegen diesen Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen reichte X.________ am 4. März 2003 eine als staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe ein.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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5.
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Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann.
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5.1 Gemäss Art. 397 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die auf Grund des Strafgesetzbuches ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. Die Ablehnung einer Wiederaufnahme könnte Art. 397 StGB verletzen, was mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP zu rügen wäre. Tatsächliche Feststellungen können hingegen nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden (vgl. Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
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5.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verletzt habe. Das ist auch nicht ersichtlich. Die Auffassung der Strafkammer, die vom Gesuchsteller neu ins Recht gelegten Beweismittel seien nicht erheblich, beruht auf einer Beweiswürdigung, welche mit staatsrechtlicher Beschwerde und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden muss (vgl. BGE 125 IV 298 E. 2b). Die vorliegende Eingabe ist somit als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen.
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6.
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Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter geltend. Sein Wiederaufnahmegesuch sei nur von einem Gerichtsschreiber und nicht von einem "verfassungsmässigen Richter" geprüft worden. Diese Behauptung vermag er nicht zu belegen. Aus dem Rubrum des angefochtenen Entscheids ergibt sich vielmehr, dass drei Richter und der Gerichtsschreiber am Entscheid mitgewirkt haben; ausserdem wurde der Entscheid vom Präsidenten der Strafkammer unterschrieben. Die Beschwerde ist insoweit als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
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7.
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Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Nach dieser Bestimmung muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer unterlässt eine Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid und legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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8.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
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Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staat St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. April 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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