BGer I 1/2003
 
BGer I 1/2003 vom 15.04.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 1/03
Urteil vom 15. April 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Fessler
Parteien
M.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 20. November 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1955 geborene M.________ war seit Herbst 1994 als Zimmermädchen/Putzfrau im Hotel Q.________ tätig. Daneben besorgte sie den (Vier-Personen-)Haushalt. Wegen Beschwerden im Schulter/Armbereich rechts arbeitete sie ab 25. Januar 1996 nicht mehr und bezog Krankentaggelder. Mit Schreiben vom 10. Juli 1996 löste das Hotel Q.________ das Arbeitsverhältnis "aufgrund einer Umstrukturierung des Betriebes" auf Ende August 1996 auf.
Im Mai 1997 ersuchte M.________ die Invalidenversicherung um eine Rente. Nach Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 27. Juni 2000 das Leistungsbegehren ab.
B.
Dagegen liess M.________ Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 1997 beantragen.
Lite pendente hob die IV-Stelle innert Vernehmlassungsfrist am 20. Oktober 2000 den angefochtenen Verwaltungsakt mit dem Vermerk auf, die neue Verfügung werde zur gegebenen Zeit zugestellt. Nach weiteren Abklärungen, u.a. Untersuchung und Begutachtung durch die MEDAS am 12. und 16. März 2001, teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten am 25. Februar 2002 mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,7 (70%/100%) und Einschränkungen von 33,41% im erwerblichen sowie 50% im Haushaltbereich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von weniger als 40%.
Nach Vernehmlassung der IV-Stelle, Replik/Duplik und einem weiteren Schriftenwechsel wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 20. November 2002 die Beschwerde in der Sache ab und sprach der Versicherten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Gerichtsentscheid und die Verwaltungsverfügung vom 27. Juli (recte: Juni) 2000 aufzuheben und ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Auflage, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine (ganze) Rente der Invalidenversicherung. Dabei erstreckt sich der Prüfungszeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2000 (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Soweit die lite pendente ergangene "Mitteilung" vom 25. Februar 2002 die Anspruchsberechtigung bis zu diesem späteren Zeitpunkt verneint und dieser Anordnung Verfügungscharakter beizumessen ist, muss sie als nichtig bezeichnet werden (vgl. BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb). In diesem Sinne hat das kantonale Gericht richtig einzig die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 27. Juni 2000 geprüft.
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung zutreffend dargelegt. Zu erwähnen sind insbesondere die Grundsätze zur Bestimmung des Status von im Haushalt tätigen Versicherten als Voll-, Nicht- oder Teilerwerbstätige, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Nach Erlass der streitigen Verfügung (hier: 27. Juni 2000) eingetretene Rechts- und auch Sachverhaltsänderungen werden vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
3.
Das kantonale Gericht hat in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 35,95% (0,7 x 33,83% + 0,3 x 40,9%) ermittelt, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Dabei entspricht 0,7 (70%/100%) dem zeitlichen Umfang gemessen an einem Normalarbeitspensum, in welchem die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b). 33,83% beträgt die Einschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf ein 70%-Arbeitspensum und 40,90% die Behinderung im Haushalt gemäss Abklärungsbericht vom 13. September 2001.
4.
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird in mehrfacher Hinsicht beanstandet. In erster Linie wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu betrachten und der Invaliditätsgrad daher nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu ermitteln. Im Weitern sei bei der rechnerischen Bestimmung des Invalideneinkommens von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen, soweit der diesbezügliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt gelten könne.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz hat die Statusfrage im Sinne einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Teilerwerbstätigkeit von 70% entschieden. Dies entspreche dem 1995 tatsächlich geleisteten Arbeitspensum berechnet auf der Grundlage des Jahreseinkommens gemäss den Eintragungen im Individuellen Konto (Fr. 24'147.-), einem Bruttostundenlohn von Fr. 18.- und einem Jahressoll von 1932 Stunden (100%). Dass die Versicherte in der Zeit vom 1. bis 24. Januar 1996 insgesamt 129 Stunden gearbeitet habe, was auf ein Jahr umgerechnet ein Arbeitspensum von 100% ergebe, sei unerheblich. Zum einen habe sie auch im Januar 1995 mehr als in den darauf folgenden Monaten gearbeitet. Zum andern fehlten Hinweise in den Akten für die behauptete Erhöhung des Arbeitspensums ab 1996. Schliesslich könne auch nicht angenommen werden, die Versicherte hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im späteren Zeitpunkt der IV-Anmeldung aus finanziellen Gründen eine Vollerwerbstätigkeit ausgeübt. Dagegen spreche, dass die beiden Kinder 1995 bereits 15 und 18 Jahre alt gewesen seien. Eine allfällige Erhöhung des Arbeitspensums aus finanziellen Gründen wäre daher unter Berücksichtigung ihrer Selbstständigkeit schon bei Eintritt des Gesundheitsschadens (im Januar 1996) erfolgt.
4.1.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, dass die Erhöhung des Arbeitspensums auf 100% ab 1. Januar 1996 sich nicht mehr beweisen lasse, habe die IV-Stelle zu vertreten. Die Verwaltung habe erst am 27. Juli 2001 rund vier Jahre nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Mai 1997 beim Hotel Q.________ Auskünfte eingeholt. Dabei habe der frühere Arbeitgeber wegen eines Firmenwechsels keine konkreten Angaben über die gearbeiteten Stunden und eine mögliche Arbeitspensumerhöhung mehr machen können. Dieses Verhalten der IV-Stelle stelle eine Beweisvereitelung dar mit der Folge, dass in Umkehrung der Beweislast von der Ausdehnung des Arbeitsverhältnisses auf 100% spätestens ab Januar 1996 auszugehen sei.
4.1.3 Es steht fest, dass die vom 1. bis 24. Januar 1996 geleisteten Arbeitsstunden einem 100%-Arbeitspensum entsprechen. Ausser Frage steht sodann, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht als unbedingt gut bezeichnet werden können. Gemäss "Abklärungsbericht Haushalt" vom 13. September 2001 muss die Tochter rund die Hälfte ihres Lohnes an die Haushaltskosten beisteuern. Dass die finanzielle Situation für eine ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübte Vollerwerbstätigkeit spricht, wird von der Vorinstanz denn auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Zu beachten ist sodann, dass die Tochter sehr viel im Haushalt mithilft und, 1995 18jährig geworden, in jenem Zeitpunkt keiner Betreuung mehr bedurfte. Anders verhält es sich beim Sohn, welcher 1995 15 Jahre alt war. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst 1990 (definitiv) mit ihren beiden Kindern in die Schweiz eingereist war. Seither arbeitete sie gemäss den bei den Akten liegenden IK-Auszügen im Zeitraum Januar bis Mai 1992 in einer Reinigungsfirma - aufgrund des dabei erzielten Einkommens von rund Fr. 2300.- in bescheidenem Umfang - und ab Oktober 1994 als Zimmermädchen/Putzfrau im Hotel Q.________. Die berufliche Karriere zeigt somit eine klare, mit der Aufenthaltsdauer in der Schweiz und auch dem Älterwerden der Kinder einhergehende Tendenz der Ausdehnung und Intensivierung der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit.
Die soeben erwähnten Umstände lassen die geltend gemachte Erhöhung des Arbeitspensums ab Januar 1996 durchaus als glaubhaft erscheinen. Dies muss in Anbetracht der diesbezüglich schwierigen Beweislage als Folge des Abklärungsverhaltens der Verwaltung (Erw. 4.1.2) für die Annahme einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Vollerwerbstätigkeit genügen.
4.2
4.2.1 Bei der Beurteilung der gesundheitlich noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit hat das kantonale Gericht auf die Einschätzung im MEDAS-Gutachten vom 18. April 2001 abgestellt. Danach ist die Versicherte aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Zimmermädchen/Putzdienst) wie auch in jeder anderen, ihrer Behinderung angepassten körperlich leichten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig.
4.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, gemäss Hausarzt (Dr. med. G.________) sei ein generalisiertes tendomyotisches Schmerzsyndrom gegeben (Bericht vom 10. April 2000). Dr. med. R._________ sodann habe eine Fibromyalgie diagnostiziert (Bericht vom 14. November 2000). Mit dieser Diagnose setze sich Dr. med. B.________, welcher die Versicherte im Rahmen der MEDAS-Abklärung rheumatologisch-konsiliarisch untersucht und begutachtet habe, nicht auseinander. Namentlich erkläre er mit keinem Wort, weshalb er die von Dr. med. R._________ gestellte Diagnose einer Fibromyalgie nicht bestätige. Dr. med. B.________ habe nicht einmal die Druckempfindlichkeit der so genannten tender points untersucht. Auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne daher nicht ohne weiteres abgestellt werden, da gemäss Dr. med. R.________ die Versicherte auch bei leichten Tätigkeiten 100% arbeitsunfähig sei. Ebenfalls in psychiatrischer Hinsicht sei das MEDAS-Gutachten vom 18. April 2001 nicht schlüssig. Die psychiatrische Beurteilung setze die Kenntnis der rheumatologischen Diagnose der Fibromyalgie voraus. Der psychiatrische Gutachter der MEDAS (Dr. med. R.________) setze sich mit der diagnostizierten Fibromyalgie jedoch ebenso wenig auseinander wie Dr. med. B.________.
4.2.3 Dr. med. B.________ stellt in seinem Gutachten vom 19. März 2001 die Diagnose "Schmerzgeschehen ohne identifizier-/definierbares Korrelat mit Neigung zur funktionellen Ausgrenzung des rechten Armes". Bei der Beurteilung der Befunde führt der u.a. in Rheumatologie spezialisierte Internist aus, die Versicherte schildere ein Beschwerdebild, "das (...) syndromal sich kaum einem definierten bekannten Krankheitsbild zuordnen lässt". Mit dieser Aussage hat Dr. med. B.________ implizit aufgrund der hauptsächlich geklagten Bauch- und Nierenschmerzen sowie - allerdings weit weniger - der Schmerzen im rechten Arm eine Fibromyalgie ausgeschlossen. Dies erklärt hinreichend, wenn und soweit der Gutachter eine Abklärung der Druckempfindlichkeit der tender points nicht durchgeführt haben sollte. Damit ist den Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das im Übrigen schlüssige MEDAS-Gutachten vom 18. April 2001, einschliesslich dem rheumatologischen und dem psychiatrischen Teilgutachten vom 19. und 20. März 2001 der Boden entzogen.
4.3 Der Invaliditätsgrad ist somit nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln. Dabei ist auch das Valideneinkommen aufgrund von statistischen Durchschnittswerten zu bestimmen. Die Stelle im Hotel Q.________ wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juli 1996 wegen Umstrukturierung des Betriebes auf Ende August 1996 gekündigt. Der zuletzt erzielte Verdienst kann daher nicht als Grundlage für die rechnerische Bestimmung des Valideneinkommens dienen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b sowie Urteil M. vom 29. August 2002 [I 97/00] Erw. 1.2).
Beim Invalideneinkommen ist von einer Arbeitsfähigkeit von 50% bei der Behinderung angepassten körperlich leichten Tätigkeiten auszugehen.
5.
5.1 Für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (Urteil R. vom 3. Februar 2003 [I 670/01] Erw. 4.1 und 4.2; vgl. BGE 128 V 174). Vorliegend ist der frühest mögliche Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs der 1. Januar 1997 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Validen- und Invalideneinkommen sind somit auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 (LSE 96) des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen (vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Ausgangspunkt bildet bei beiden Einkommensgrössen der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), Privater Sektor/Total, also Fr. 3455.- (LSE 96 S. 17 Tabelle A1).
5.2 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn.
Im vorliegenden Fall ergibt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% und dem von der Vorinstanz in Anschlag gebrachten leidensbedingten Abzug von 20% ein Invaliditätsgrad von 60%.
5.3 Es besteht somit ab 1. Januar 1997 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung vom 27. Juni 2000.
6.
6.1 Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Praxisgemäss wird die Entschädigung nicht reduziert, wenn der Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung streitig ist und das Eidgenössische Versicherungsgericht mehr zuspricht als Verwaltung und Vorinstanz, gleichzeitig aber unter dem Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 4. Oktober 1993 [I 125/93]).
6.2 Für das kantonale Verfahren ergibt sich daraus ein grundsätzlich ebenfalls ungeschmälerter Anspruch auf "Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung" (Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; vgl. BGE 110 V 57 Erw. 3a und ZAK 1980 S. 124 Erw. 5 sowie BGE 117 V 407 Erw. 2c zu Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG). Die vorinstanzlich zugesprochene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung gestützt auf BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb in fine widerspricht daher Bundesrecht, ohne dass zu prüfen wäre, wie es sich im Falle des Unterliegens im letztinstanzlichen Verfahren verhalten hätte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. November 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 27. Juni 2000 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1997 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Luzern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu zu verlegen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizer Hoteliervereins und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: