BGer I 666/2002 |
BGer I 666/2002 vom 28.04.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 666/02
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Urteil vom 28. April 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger
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Parteien
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L.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialberatung Winterthur, Lagerhausstasse 6, 8400 Winterthur,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 16. August 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1967 geborene L.________ verdrehte sich im Jahre 1983 auf dem Pausenplatz seiner damaligen Schule das rechte Knie. In den Jahren 1986, 1989 und 1991 erlitt er rezidivierende Patellaluxationen und verdrehte sich bei einem Arbeitsunfall im Jahre 1997 erneut das Knie. Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) wie auch die Invalidenversicherung erbrachten Leistungen, erste in Form von Heilbehandlung, Taggeldern und seit 1. Januar 1998 als Invalidenrente von 10 %, letzte als berufliche Massnahmen und Taggelder. Eine Lehre als Metallwarenverkäufer sowie die von der Invalidenversicherung übernommenen Umschulungen brach L.________ ab und war in der Folge verschiedentlich in Hilfsfunktionen tätig. Zuletzt arbeitete er von November 1998 bis zum 31. August 2000 teilzeitlich als Aushelfer im Briefzentrum der Hauptpost X.________ sowie (von Oktober 1999 bis im Juni 2000) stundenweise als Servicearbeiter im Restaurant H.________.
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Am 2. November 2000 meldete er sich unter Hinweis auf den unfallbedingten Knieschaden sowie auf dadurch hervorgerufene, seit März 2000 bestehende Rückenbeschwerden und eine Bandscheibenentzündung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Arbeitgeberberichte bei der Hauptpost X.________ vom 25. November 2000 sowie beim Restaurant H.________ vom 8. Februar 2001 ein. Weiter zog sie Arztberichte des Dr. med. B.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 13. November 2000 und des Dr. med. D.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 18. Dezember 2000 sowie die Akten der SUVA bei. Gestützt darauf lehnte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 31. Mai 2001 die Zusprechung einer Rente ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ weitere Abklärungen sowie gestützt darauf die Gewährung beruflicher Massnahmen, gegebenenfalls eine Rente, beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. August 2002 ab.
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C.
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L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, die Anordnung von Abklärungen durch eine spezialisierte Klinik, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie deren Anpassung entsprechend den Untersuchungsergebnissen beantragen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid enthält eine zutreffende Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) und die den Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung zukommende Aufgabe (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Darauf wird verwiesen.
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1.2 Beizufügen ist, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst aber nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a mit Hinweis). Sodann ist im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
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1.3 Zu ergänzen ist schliesslich, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. Mai 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und ihm körperlich anstrengende Tätigkeiten, wie etwa die zuletzt ausgeübte Arbeit bei der Post, nicht mehr zumutbar sind. Während Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf die ärztlichen Berichte einen Anspruch auf Umschulung verneint und eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % als zumutbar erachtet haben, macht der Versicherte geltend, sein Gesundheitszustand sei nicht ausreichend abgeklärt worden.
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3.
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3.1 In seinem Bericht vom 13. November 2000 führte Dr. med. B.________ aus, der Versicherte klage über belastungsabhängige Knieschmerzen rechts, gelegentliche Ergüsse im rechten Kniegelenk sowie über belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Anamnestisch stellte er eine Gonarthrose rechts nach rezidivierenden Knietraumen sowie ein seit anfangs 1999 bestehendes lumbospondylogendes Syndrom rechts, verstärkt durch die körperlich anstrengende Arbeit bei der Post, und einen Verdacht auf eine Diskushernie L5/S1 fest. Im Vordergrund stünden aktuell die belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, die auf unbestimmte Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei der Post geführt hätten. Die Funktionseinschränkung erfordere eine berufliche Umstellung, wobei er die vom Versicherten gewünschte Umschulung zum Informatiker befürworten könne. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen und ohne langes Stehen und Gehen bestehe ab sofort eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Dr. med. D.________ bestätigte mit Bericht vom 18. Dezember 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit in der Postumladestelle sowie generell für Berufe mit körperlicher Tätigkeit, erachtete aber gleichzeitig berufliche Massnahmen als wenig aussichtsreich. Grundsätzlich sei eine sitzende, zu 20 % stehend/gehende Tätigkeit zumutbar; dosiertes Sitzen, Stehen, über Kopf Arbeiten sowie das Bewältigen kürzerer Gehstrecken sei möglich, Tragbelastungen dagegen aktuell kaum zu ertragen. Er diagnostizierte eine Schmerzchronifizierung sowie eine Knorpelschädigung vom Grad II-III im rechten Kniegelenk. Überdies sei der Versicherte aus sozialer Sicht als hilflos zu betrachten, in jeder Beziehung ohne Fundament und auf Fremdhilfe (Beistand, psychologische Betreuung) angewiesen; körperlich und psychisch sei er kaum belastbar. Eine Prognose erweise sich als schwierig, zumal alle Resozialisierungsbemühungen bisher immer wieder zu Abstürzen geführt hätten. Aus rein orthopädischer Sicht sei der Schweregrad der Schädigung nicht in Einklang zu bringen mit der Fähigkeitsstörung. Die eigentlichen Schädigungszeichen auf Organebene seien eher moderat, dagegen erwiesen sich die sozialen Rehabilitationshindernisse als ausgeprägt, so dass die Schmerzchronifizierung im Sinne einer sensorischen Schädigung im Vordergrund stehe.
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3.2 Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist im Lichte dieser ärztlichen Angaben, entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, genügend abgeklärt. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurden sämtliche geklagten Leiden - insbesondere auch die Rückenbeschwerden - berücksichtigt sowie die psychosoziale Belastungssituation miteinbezogen. Weder Dr. med. B.________ noch Dr. med. D.________ sprachen sich für weitergehende medizinische Abklärungen aus, weshalb von der anbegehrten Untersuchung in einer Fachklinik abzusehen ist. Es mag zutreffen, dass der Versicherte psychosozialen Belastungsfaktoren ausgesetzt war (und ist), wie sie etwa aus den anamnestischen Erhebungen im Bericht von Dr. med. D.________ vom 18. Dezember 2000 hervorgehen. Dennoch war er in der Lage, über längere Zeit und bis zur Verstärkung seiner somatischen Beschwerden in verschiedenen Hilfsfunktionen zu arbeiten. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass jemals Notwendigkeit für eine psychiatrische Behandlung bestanden hätte, weshalb sich der Schluss auf eine psychogen bedingte Arbeitsunfähigkeit verbietet, umso mehr, als eine seit längerem bestehende psychosoziale Belastungssituation nicht mit einer psychisch begründeten, ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden darf (vgl. zur - nur mit Zurückhaltung anzunehmenden - invalidisierenden Wirkung psychosozialer Belastungsfaktoren BGE 127 V 294). Invalidisierend wirken sich daher einzig die Knie- und Rückenbeschwerden aus, die jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht erwägt - nach ärztlicher Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich das kantonale Gericht auf überholte ärztliche Einschätzungen, insbesondere den Austrittsbericht der Klinik S.________ vom 28. November 1997, gestützt, übersieht er, dass im angefochtenen Entscheid dem Umstand, dass die darin enthaltenen Beurteilungen länger zurückliegen und lediglich die Kniebeschwerden berücksichtigen, durchaus Rechnung getragen wird. Ausschlaggebend sind die beiden Berichte der Dres. med. B.________ und D.________ vom 13. November und 18. Dezember 2000, welche die bis zum Verfügungserlass am 31. Mai 2001 eingetretenen Verhältnisse zuverlässig wiedergeben.
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3.3 Gegen den von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich, welcher keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergab, wurden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Einwendungen erhoben. Auch aus den Akten ist nichts ersichtlich, was zu einer anderen Beurteilung zu führen vermöchte (BGE 110 V 53). Hinsichtlich der Gewährung beruflicher Massnahmen erwägt das kantonale Gericht zutreffend, dass an deren Eingliederungswirksamkeit ernsthafte Zweifel bestehen, da es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen für eine Umschulung (ZAK 1992 S. 366 Erw. 2b) fehlt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. April 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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