BGer H 293/2002 |
BGer H 293/2002 vom 20.05.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 293/02
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Urteil vom 20. Mai 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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1. S.________,
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2. H.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rütimann, Oberer Graben 28, 8400 Winterthur,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 30. September 2002)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 27. Juli 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich S.________ und H.________, Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu Zweien bei der in Konkurs gefallenen Firma X.________ GmbH, für nicht mehr erhältliche Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren in solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz im Umfang von Fr. 25'496.55 zu leisten.
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Nach Einspruch der Belangten klagte die Kasse gegen beide auf Bezahlung von Fr. 21'851.80. Mit Entscheid vom 11. Juni 2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
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Die von der Ausgleichskasse hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2002, soweit es darauf eintrat, insofern teilweise gut, als es die Sache an das kantonale Gericht zurückwies, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
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Mit Entscheid vom 30. September 2002 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage der Kasse nunmehr im Umfang der bundesrechtlichen Beiträge von Fr. 19'245.90 gut.
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S.________ und H.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Klage der Kasse sei abzuweisen.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Verletzung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) qualifiziert schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juli 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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3.
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Bereits im Urteil vom 14. Mai 2002 (H 252/01) hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführer nicht nur formelle Gesellschafter einer GmbH mit blossem Einsichtsrecht, sondern mit der Geschäftsführung betraute Personen und damit Organe im materiellen Sinne waren. Für beide gelten daher die Verantwortlichkeitsvorschriften nach Art. 52 AHVG. Der Einwand, sie seien nie als Geschäftsführer ernannt worden bzw. sie hätten keine Organstellung besessen, kann vorliegend nicht erneut vorgebracht werden.
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4.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, auf Grund der ihnen übertragenen, beschränkten Geschäftsführungskompetenzen seien sie nicht in der Lage gewesen zu prüfen, ob die Sozialversicherungsbeiträge auch wirklich abgeliefert worden seien. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1 hievor) festgestellt, dass die in Konkurs gefallene Firma fünf bis sechs Arbeitnehmer beschäftigt hat und somit einfache, überschaubare Verhältnisse vorlagen. Sodann hat das kantonale Gericht erwogen, dass die Beschwerdeführer selbst dann, wenn sie nur in Teilbereichen eine Geschäftsführungstätigkeit ausgeübt hätten, nicht geltend machen könnten, der Finanzbereich habe nicht in ihrer Kompetenz gelegen. Dem ist beizupflichten. Als Geschäftsführer einer kleinen GmbH mussten die Beschwerdeführer sich darüber ins Bild setzen, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt wurden. Indem sie dies unterliessen, sind sie ihren Pflichten in schuldhafter Weise nicht nachgekommen und tragen eine Mitverantwortung für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden. Dem zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts Weiteres beizufügen.
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5.
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Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von total Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Differenzbetrag von je Fr. 750.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 20. Mai 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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