BGer P 62/2001 |
BGer P 62/2001 vom 30.05.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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P 62/01
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Urteil vom 30. Mai 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdeführer,
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gegen
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O.________, 1930, Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch ihren Sohn
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 28. August 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1930 geborene O.________, Bezügerin einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, meldete sich am 21. November 2000 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügungen vom 20. Februar 2001 sprach ihr das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, EL-Stelle (nachfolgend: EL-Stelle) eine monatliche Ergänzungsleistung zu ihrer AHV-Rente mit Wirkung ab 1. November 2000 in der Höhe von Fr. 458.- und mit Wirkung ab 1. Januar 2001 von Fr. 401.- zu.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. August 2001 in dem Sinne teilweise gut, dass in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen die EL-Stelle angewiesen wurde, O.________ mit Wirkung ab 1. November 2000 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 681.- und mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine solche von Fr. 622.- auszurichten.
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C.
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Die EL-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Sie legt die definitive Veranlagung des kantonalen Steueramtes betreffend die Grundstückgewinnsteuer aus dem Verkauf der Liegenschaften Nr. ... und ..., in X.________, ins Recht.
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O.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
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2.
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Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des strittigen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 2b ELG), insbesondere die Regeln betreffend anerkannte Ausgaben (Art. 3b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art. 3c ELG), einschliesslich der Bestimmungen über das anrechenbare Vermögen, dessen Ertrag und über den Vermögensverzehr (Art. 3c Abs. 1 lit. a-c ELG) sowie über die Anrechenbarkeit von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 121 V 205 f. Erw. 4 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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3.
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3.1 Die Parteien sind sich bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen einzig hinsichtlich der Berücksichtigung des Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr. 60'500.- nicht einig. Während sich die Beschwerdegegnerin gegen eine Aufrechnung von Verzichtsvermögen überhaupt wehrt, berücksichtigen die Vorinstanz und die beschwerdeführende Verwaltung ein Verzichtsvermögen auf Grund des am 27. Oktober 2000 erfolgten Verkaufs der Liegenschaften Nr. ... und ..., in X.________, auf Grund unterschiedlicher Auffassungen über die Anrechnung der Grundstückgewinnsteuer jedoch nicht im gleichen Ausmass, wobei sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Aufrechnung einer hypothetischen Grundstückgewinnsteuer wendet.
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3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV (eingefügt durch Verordnungsänderung vom 16. September 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999, AS 1998 2582) ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufswert zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12, SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9, je mit Hinweisen). Dabei ist auf die kantonalen Bewertungsgrundsätze abzustellen (AHI 1998 S. 274 f.).
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Die Berechnung des Verkehrswertes (= Marktpreis) von Liegenschaften erfolgt bei überbauten Grundstücken in der Regel auf Grund einer Kombination von Real- und Ertragswert, wobei unter Realwert der Anlagewert (bestehend aus Bau- und Landwert) und unter Ertragswert der kapitalisierte Bruttoertrag zu verstehen ist (BGE 125 III 6; Naegeli/Wenger, Der Liegenschaftenschätzer, 4. Auflage, Zürich 1997, S. 98 f.). Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-Anspruchs nicht praktikabel. Nach der Rechtsprechung hat sich der nach Art. 17 Abs. 4 ELV massgebende Verkehrswert daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 Erw. 6a).
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Die EL-Stelle des Kantons Thurgau stellt bei der Bemessung des Verkehrswertes gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV praxisgemäss auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Berechnungsweise als sachgerecht bezeichnet mit der Feststellung, dass sie im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert den Verkehrswert häufig übertrifft, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt. Vorzubehalten sind indessen Fälle, wo diese Methode zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (Urteil S. vom 8. Februar 2001, P 50/00).
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3.3 Die Beschwerdegegnerin lässt betreffend die Aufrechnung von Verzichtsvermögen gestützt auf den Verkehrswert der Liegenschaft geltend machen, der Hausverkauf an ihren Ex-Ehemann sei eine absolut zwingende Notlösung gewesen und nur die verlassene Lage und der schlechte Zustand sei der Grund gewesen, das baufällige Haus unter dem Schatzungswert an ihn zu verkaufen.
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Tatsächlich fragt sich, ob der von der Verwaltung herangezogene Mittelwert von Fr. 240'500.- zwischen dem Steuerwert (Fr. 141'000.-) und dem Gebäudeversicherungswert (Neuwert; Fr. 340'000.-) im vorliegenden Fall zu einem vertretbaren Ergebnis führt. Die Differenz zwischen dem Neuwert von Fr. 340'000.- und dem Steuerwert von Fr. 141'000.- ist relativ hoch. Der Ertragswert von Fr. 92'000.- erscheint gegenüber dem gemäss Thurgauer Praxis zu berücksichtigenden Mittelwert von Fr. 240'500.- auffallend tief. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung im Sinne einer Ausnahme von der Praxis der EL-Stelle abzuweichen (vgl. Erw. 3.2 hievor) und nicht auf den Mittelwert von Steuer- und Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft abzustellen. Andererseits kann auch nicht ohne weiteres der Steuerwert im Zeitpunkt der Veräusserung der Liegenschaft angerechnet werden, ohne über eine detailliertere Schätzung mit Angaben über Alter und Zustand des Gebäudes sowie einen allfälligen Mehrwert im Laufe der Jahre zu verfügen.
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Die Sache ist deshalb an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie den gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV anrechenbaren Verkehrswert konkret bestimmt und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auf dieser Grundlage neu berechnet. Sie wird dabei überdies zu beachten haben, dass bei der Festsetzung eines allfälligen Verzichtsvermögens eine Grundstückgewinnsteuer im Sinne von Veräusserungskosten nur berücksichtigt werden kann, wenn solche Kosten tatsächlich angefallen sind (vgl. dazu Urteil S. vom 24. April 2002, P 10/02), was - wie die EL-Stelle dargetan hat - vorliegend nicht der Fall ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 28. August 2001 und die Verfügungen vom 20. Februar 2001 aufgehoben werden und die Sache an das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, EL-Stelle, zurückgewiesen wird, damit es über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. Mai 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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