BGer 4P.29/2003 |
BGer 4P.29/2003 vom 25.06.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.29/2003 /rnd
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Urteil vom 25. Juni 2003
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett,
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Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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Spar- + Leihkasse Thun in Nachlassliquidation,
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Bälliz 64, 3601 Thun,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin
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Theres Stämpfli und Fürsprecher Beat Messerli,
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Gesellschaftsstrasse 27, 3012 Bern,
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gegen
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1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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Beschwerdegegner, alle drei vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Emch, Bollwerk 15, Postfach 5576, 3001 Bern,
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Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer,
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, I. Zivilkammer,
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vom 7. November 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Spar- und Leihkasse Thun (SLT) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Thun. Sie betrieb bis zur Schliessung der Bank auf Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission im Jahre 1991 Bankgeschäfte nach dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0). Die Geschäftsentwicklung der SLT war in der Periode von 1985 bis 1991 durch ein im Vergleich mit anderen Regionalbanken stark überdurchschnittliches Wachstum geprägt, namentlich im Bereich Kreditvergabe und Ausleihungen.
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A.________ (Beschwerdegegner 1) und C.________ (Beschwerdegegner 3) wurden im Jahre 1981, B.________ (Beschwerdegegner 2) im Jahre 1987 in die aktienrechtliche Kontrollstelle der Bank gewählt, der sie bis im Jahre 1991 angehörten. Für ihre Tätigkeit als Revisoren erhielten sie je eine jährliche Entschädigung von Fr. 2'000.--. Der Beschwerdegegner 1 verfügt über ein Diplom als Ingenieur HTL der grafischen Industrie und bekleidet eine leitende Funktion in einer Aktiengesellschaft, die eine Druckerei sowie einen Verlag betreibt. Der Beschwerdegegner 2 hat ein Diplom als Architekt HTL und ist Teilhaber einer Familienfirma. Der Beschwerdegegner 3 absolvierte einen Berufsabschluss als Installateur mit eidgenössischem Meisterdiplom und ist Inhaber eines eigenen Sanitär- und Heizungsinstallationsbetriebs. Alle drei Beschwerdegegner verfügen als Laienrevisoren über keine besonderen buchhalterischen oder bankfachlichen Kenntnisse. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Revisionsstelle der SLT besuchten sie lediglich einen eintägigen Instruktionskurs im Frühjahr 1988.
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Ausser der aktienrechtlichen Kontrollstelle oblag die Prüfung der Geschäftsführung der SLT einer sogenannten bankengesetzlichen Revisionsstelle im Sinne von Art. 20 BankG und Art. 35 der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV; SR 952.02), die für jede Bank vorgeschrieben ist und aus professionellen Wirtschaftsprüfern zusammengesetzt sein muss. In den Jahren 1985 bis 1991 bekleidete der Verband D.________ die Funktion der bankengesetzlichen Revisionsstelle. Zugleich war der Verband als internes Inspektorat im Sinne von Art. 9 Abs. 4 BankV bestellt.
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Die aktienrechtliche Kontrollstelle erhielt jeweils die umfangreichen jährlichen Revisionsberichte der bankengesetzlichen Revisionsstelle zur Einsichtnahme und Rücksendung, so auch diejenigen für die Geschäftsjahre 1987 bis 1990. Ferner wurden ihr ab August 1988 auch die jeweiligen internen Inspektoratsberichte zugestellt.
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A.a Der Inspektoratsbericht Nr. 15 vom 20. April 1989 enthielt erstmals verschiedene Beanstandungen an der Geschäftsführung der Bank. Die Beschwerdegegner wandten sich schriftlich an den Verwaltungsrat mit dem Ersuchen, den im Bericht beanstandeten Punkten besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
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Am 23. August 1989 und am 14. September 1989 erstattete die bankengesetzliche Revisionsstelle zwei Sonderberichte an den Verwaltungsrat, aus denen eine ganze Reihe von Mängeln formeller und materieller Natur sowie Missstände in der Geschäftsführung hervorgehen. Über die vom Verwaltungsrat in der Folge beschlossenen Massnahmen wurden mit Datum vom 29. August 1989, 5. Oktober 1989 und 2. November 1989 Sonderprotokolle erstellt. Es ist umstritten, ob die Beschwerdegegner von den Sonderberichten und Sonderprotokollen Kenntnis erhalten hatten.
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Anlässlich der Revision der Jahresrechnung 1989 am 6./7. Februar 1990 wurden die Beschwerdegegner von einem Vizedirektor der Bank und von deren Chefbuchhalter darauf aufmerksam gemacht, dass bei verschiedenen Kreditgeschäften nicht ordnungsgemäss gearbeitet worden sei. Die Bank gab in der Folge in einem auch vom erwähnten Vizedirektor mitunterschriebenen Brief vom 16. Februar 1990 zu verschiedenen Kreditüberschreitungen Bemerkungen ab und teilte zugleich mit, dass keine Unregelmässigkeiten vorgekommen seien und keine Kompetenzüberschreitungen begangen worden seien.
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Zu verschiedenen im Inspektoratsbericht Nr. 16/1989 erhobenen Beanstandungen wurde im Inspektoratsbericht Nr. 17/1990 vom 30. März 1990 festgehalten, dass Massnahmen zur Behebung der Mängel in der Überwachung von Kreditüberschreitungen getroffen worden seien, die den gestellten Anforderungen genügten; mit einer Ausnahme sei das Inspektorat auf keine Risikopositionen gestossen. Gestützt auf diesen Inspektoratsbericht empfahlen die Beschwerdegegner der Generalversammlung der SLT vom 25. April 1990 unter Verlesen ihres Kontrollstellenberichts vom 7. Februar 1990, die Jahresrechnung 1989 vorbehaltlos zu genehmigen und den Verwaltungsorganen Entlastung zu erteilen.
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A.b Der Revisionsbericht der bankengesetzlichen Revisionsstelle für das Jahr 1989 vom 29. Juni 1990 enthält zwar eine Beanstandung hinsichtlich der Kreditorganisation. In der Zusammenfassung des Berichts wurden indessen keine Vorbehalte nach Art. 43 Abs. 2 BankV gemacht. Auch enthält der Bericht keine negativen Aussagen zu den nach Art. 44 BankV zu beantwortenden Fragen. In der Präsentation des Berichts anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 28. Juni 1990, an welcher der Beschwerdegegner 1 anwesend war, erklärte der Inspektor der bankengesetzlichen Revisionsstelle laut dem Sitzungsprotokoll, es gebe keine besonderen Vorkommnisse. Aus der Revision hätte sich eine Beanstandung betreffend Kreditüberschreitungen ergeben. Die entsprechende Situation sei wohl besser geworden, aber immer noch nicht befriedigend. Vorbehalte hätten keine gemacht werden müssen. Zusammenfassend habe der Inspektor unter anderem festgestellt, die Vermögenslage und der Selbstfinanzierungsgrad der SLT seien gut.
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Im Bericht des internen Inspektorats Nr. 18/1990 vom 31. Oktober 1990 wurden gewisse Beanstandungen aufgeführt. Es ist erwähnt, dass keine Risikopositionen vorhanden seien, wenn auch eine ganze Reihe von Engagements speziell zu überwachen seien. Daraufhin kam es am 6. Dezember 1990 zu einer Sitzung, an der unter anderem die Beschwerdegegner 1 und 2 teilnahmen. Alle vom Beschwerdegegner 2 gestellten Fragen sollen dabei von einem Vertreter der bankengesetzlichen Revisionsstelle und einem Vizedirektor der Bank zufriedenstellend beantwortet worden sein.
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Nach der Revision der Jahresrechnung 1990 durch die Beschwerdegegner vom 6./7. Februar 1991 fand aufgrund der bereits am 6. Dezember 1990 besprochenen Frageliste des Beschwerdegegners 2 eine weitere Besprechung zwischen den Beschwerdegegnern und dem der Kreditabteilung vorstehenden Vizedirektor der SLT statt. Dieser soll den Beschwerdegegnern versichert haben, dass mit zwei Ausnahmen alle (kreditnehmenden) Firmen als gesund beurteilt werden könnten, die Risiken sich in einem absolut normalen Rahmen bewegten und weitere Schritte der Kontrollstelle nicht angezeigt seien.
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A.c In ihrem Revisionsbericht vom 27. März 1991 für das Geschäftsjahr 1990 sah sich die bankengesetzliche Revisionsstelle wegen Mängeln in der Kreditorganisation indessen nicht mehr in der Lage, die Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit und das Funktionieren der inneren Organisation der Bank gemäss Art. 44 lit. o BankV zu bejahen. Gestützt darauf verlangte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) vom Verwaltungsrat der SLT am 12. April 1991 eine Stellungnahme. Am 13. Mai 1991 nahm die Bank zu den Beanstandungen Stellung. Anlässlich einer Besprechung vom 20. Juni 1991 zwischen einer Delegation der Bank, einem Vertreter der bankengesetzlichen Revisionsstelle und Vertretern der EBK wurde vereinbart, dass die Bank der EBK innert bestimmten Fristen verschiedene Unterlagen unterbreite und diverse Massnahmen vollziehe.
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Im Laufe der zum Teil von der Bank selber vorgenommenen Überprüfungen ergab sich unter anderem, dass sie verschiedene Grossengagements, sogenannte Klumpenrisiken, eingegangen war, das heisst einzelnen Kunden Kredite in einem die Höchstgrenzen im Sinne von Art. 4bis BankG beziehungsweise Art. 21 Abs. 1 BankV überschreitenden Ausmass gewährt hatte, ohne die EBK zu informieren. Bei einer Besprechung vom 29. August 1991 zeichnete sich ab, dass offenbar grössere Bewertungs- und Wertberichtigungsprobleme bestanden, die SLT mit dem Abbau der Kreditüberschreitungen Mühe bekundete und folglich die Einhaltung der Mindestanforderungen an die eigenen Mittel als fraglich angesehen werden musste. Die EBK verpflichtete die Bank daher gleichentags dazu, unverzüglich die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die Grosspositionen bis am 30. September 1991 unter die nach der Bankenverordnung meldepflichtigen Beträge herabzusetzen, die Grosspositionen bezüglich Bonität der Schuldner sowie der Deckungen bewerten zu lassen, den derzeitigen Wertberichtigungsbedarf auf den Aktiven festzustellen, den Wertberichtigungsbedarf durch eine Bankgarantie abzudecken und der Revisionsstelle Berner Regionalbanken und ihr die Zwischenbilanz per 30. September 1991 vor Publikation vorzulegen.
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Mündliche Angaben der mit Abklärungen beauftragten ATAG Ernst & Young AG (ATAG) gegenüber der EBK liessen erkennen, dass mit einer Überschuldung der SLT zu rechnen war. Bis zum 1. Oktober 1991 hatte sich keine Grossbank bereit erklärt, die SLT zu übernehmen oder eine Bankgarantie abzugeben. An einer an diesem Datum stattfindenden Besprechung wurde der SLT von der EBK, wie bereits am 20. September 1991, in Aussicht gestellt, dass per 7. Oktober 1991 die Schalter geschlossen würden und der SLT die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit entzogen werde, wenn es ihr nicht gelinge, bis zum 4. Oktober 1991 mittags die fehlenden Eigenmittel beizubringen oder alle Gläubigerforderungen mittels einer Bankgarantie einer schweizerischen Grossbank abzudecken. Nachdem am 3. Oktober 1991 eine weitere Grossbank die Übernahme der SLT abgelehnt hatte und auch der Verwaltungsrat und die Direktion der Bank deren Überschuldung grundsätzlich nicht anzweifelten, blockierte der Präsident der EBK mit sofortiger Wirkung die Geschäftstätigkeit. Am 14. Oktober 1991 schätzte die ATAG den Wertberichtigungsbedarf auf 68,4 - 87,7 Mio. Franken. Am 18. Oktober 1991 entzog die EBK der SLT mit sofortiger Wirkung die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit als Bank und setzte die ATAG als Liquidatorin ein. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht am 20. November 1991 bestätigt (Urteil 2A.317/1991).
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A.d Die Beschwerdegegner hatten von all den Briefen und Besprechungen zwischen der SLT und der EBK bis kurz vor der Schliessung der Bank keine Kenntnis erhalten. Der Beschwerdegegner 3 wandte sich allerdings aufgrund des Revisionsberichts vom 27. März 1991 an den Chefinspektor der bankengesetzlichen Revisionsstelle. Dieser soll ihm auf entsprechende Anfrage hin gesagt haben, es sei alles in Ordnung und er könne der Generalversammlung den Bericht der Kontrollstelle so vortragen, wie er von der Bank formuliert war. Der Beschwerdegegner 3 soll trotzdem geplant haben, an der Generalversammlung über gewisse Risiken zu orientieren. Der Verwaltungsratspräsident der SLT habe in der Folge mit dem Direktor telefonisch Kontakt aufgenommen, damit dieser versuche, den Beschwerdegegner 3 davon abzuhalten, da die Generalversammlung nicht der richtige Ort für eine Orientierung sei. Am 30. April 1991 führte der Direktor mit dem Genannten ein Gespräch. Daraufhin verlas dieser den Kontrollstellenbericht an der Generalversammlung vom 25. Mai 1991 ohne Bemerkungen.
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B.
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Am 7. September 1995 belangte die SLT in Nachlassliquidation (Beschwerdeführerin) verschiedene ehemalige Organe der Bank, darunter auch die Beschwerdegegner 1-3, beim Appellationshof des Kantons Bern auf Bezahlung von Fr. 35 Mio. nebst Zins. Gleichzeitig klagte sie gegen die bankengesetzliche Revisionsstelle auf eine Entschädigung von Fr. 15 Mio. nebst Zins. Die beiden Verfahren wurden vereinigt und in der Folge mit den meisten Beklagten durch Vergleiche erledigt.
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Das Verfahren wurde mangels Einigung lediglich gegen die Beschwerdegegner 1-3 fortgesetzt. Gegen diese stellte die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Mai 2002 das Rechtsbegehren, sie seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, ihr einen aufgrund des Beweisergebnisses gemäss Art. 759 Abs. 2 OR gerichtlich zu bestimmenden Betrag, mindestens Fr. 3,5 Mio., zu bezahlen. Der Appellationshof wies die Klage am 7. November 2002 ab.
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C.
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Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots. Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Appellationshof hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Parallel zur Beschwerde hat die Beschwerdeführerin in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Appellationshof sah es als eine von allen Beschwerdegegnern mitzuverantwortende Pflichtverletzung an, dass sich der Beschwerdegegner 3 vom Verwaltungsratspräsidenten bzw. vom in dessen Auftrag handelnden Direktor der SLT davon abhalten liess, im Kontrollstellenbericht vom 7. Februar 1991 für das Geschäftsjahr 1990 einen Hinweis oder einen Vorbehalt anzubringen. Er verneinte allerdings einen Kausalzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Schaden der Beschwerdeführerin, da sich im Zeitpunkt der Generalversammlung vom 25. Mai 1991 bereits die EBK eingeschaltet hatte und auch bei einem Vorstoss der Beschwerdegegner an der Generalversammlung kaum schneller gehandelt worden wäre, um weiteren Schaden abzuwenden. Insoweit hat die Beschwerdeführerin das Urteil des Appellationshofs nicht angefochten.
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2.
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Weiter befand der Appellationshof, den Beschwerdegegnern sei keine Pflichtverletzung darin vorzuwerfen, dass sie im Kontrollstellenbericht zum Geschäftsjahr 1989 keinen Vorbehalt angebracht hatten. Er betrachtete es in diesem Zusammenhang als nicht erwiesen, dass die Beschwerdegegner Kenntnis von den Sonderberichten der bankengesetzlichen Revisionsstelle vom 23. August 1989 und vom 14. September 1989 über verschiedene Mängel und Missstände in der Geschäftsführung sowie von den dazu ergangenen Sonderprotokollen des Verwaltungsrats der SLT hatten. Für den Fall, dass im Unterlassen eines Vorbehalts an der Generalversammlung vom 25. Mai 1990 entgegen seinen Erwägungen eine Pflichtverletzung läge, verneinte das Gericht eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegner, weil es an einem Kausalzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Schaden fehle.
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2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Appellationshof habe willkürlich verneint, dass die Beschwerdegegner Kenntnis von den in den Sonderberichten der bankengesetzlichen Kontrollstelle vom 23. August 1989 und vom 14. September 1989 erhobenen Beanstandungen gehabt hätten. Wie im Entscheid über die Berufung darzulegen ist, kann diese Frage mangels Entscheiderheblichkeit offen bleiben, sofern sich ergibt, dass der Appellationshof einen Kausalzusammenhang zwischen einer damit zusammenhängenden Pflichtverletzung und dem Schaden ohne Verfassungsverletzung ausschloss.
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2.2 Der Appellationshof nahm insofern an, es wäre dem Verwaltungsratspräsidenten der SLT mit grosser Wahrscheinlichkeit gelungen, die Generalversammlung mit einem Hinweis auf den Inspektoratsbericht Nr. 17/1990 vom 30. März 1990 zu beruhigen, weil dieser festhielt, die vorgängig erhobenen Beanstandungen seien behoben worden. Es sei daher anzunehmen, dass die Generalversammlung damals keine weiteren Schritte unternommen hätte. Im Extremfall hätte sie die Rechnung nicht genehmigt, sondern zurückgewiesen. Die Konsequenz davon wäre eventuell gewesen, dass der Verwaltungsrat den Chef der Kreditabteilung entlassen hätte. Zu einem Schaltersturm, wie die Beschwerdegegner geltend machten, wäre es aber nicht gekommen.
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Die Beschwerdeführerin wirft dem Appellationshof insoweit vor, er habe den Kausalzusammenhang willkürlich verneint, weil er sich über die (anderslautenden) übereinstimmenden Sachvorbringen der Parteien hinweggesetzt habe. Darin liege zugleich eine willkürliche Verletzung von Art. 215 ZPO/BE, der Ausdruck der im bernischen Zivilprozess geltenden Verhandlungsmaxime sei.
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2.2.1 Ein Entscheid ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 III 438 E. 3 S. 440; 125 I 166 E. 2a, je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E. 4 und 5 S. 127 f.). Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift selber im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
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2.2.2 Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem haftungsbegründenden Verhalten gegeben sei, ist eine Tatfrage, die auch in berufungsfähigen Streitsachen der Überprüfung im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unterliegt (BGE 128 III 22 E. 2d S. 25, 180 E. 2d S. 184; 123 III 110 E. 2 S. 111). Ebenso liegt eine im staatsrechtlichen Verfahren zu prüfende Tatfrage vor, wenn zu entscheiden ist, ob der Schaden nach dem hypothetischen Geschehensablauf auch bei Vornahme der pflichtwidrig unterlassenen Handlung eingetreten wäre (sogenannter hypothetischer Kausalzusammenhang), sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 127 III 453 E. 5d; 115 II 440 E. 5a/b, je mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Appellationshof schloss nicht allein gestützt auf die Lebenserfahrung, dass ein Vorbehalt der Kontrollstelle in ihrem Bericht zum Geschäftsjahr 1989 nicht zu einer früheren Schliessung der Bank bzw. zur Verhinderung des Schadens geführt hätte. Er zog diesen Schluss vielmehr auch beweiswürdigend aus konkreten Anhaltspunkten (Erwägung 2.2 vorne).
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2.2.3 Die Beschwerdeführerin hält dafür, nach Art. 215 ZPO/BE, der die Verhandlungsmaxime umschreibe, habe das Gericht dem Urteil übereinstimmende oder unbestrittene Sachbehauptungen zu Grunde zu legen, soweit es sich nicht um offenkundig unrichtige oder unmögliche Tatsachen handle. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegner hätten in ihren Rechtsschriften und Plädoyers hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs übereinstimmend, wenn auch mit unterschiedlicher Argumentation behauptet, ein Vorbehalt oder ein Hinweis im Bestätigungsbericht zum Geschäftsjahr 1989 hätte zu einer mindestens um ein Jahr früheren Schliessung der Bank geführt. Indem der Appellationshof selber Feststellungen vorgenommen habe, die den kongruenten Vorbringen der Parteien widersprächen, habe er Art. 215 ZPO/BE willkürlich angewendet.
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2.2.4 Es kann vorliegend offen bleiben, ob sich die Parteien vor dem Appellationshof im von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, übereinstimmenden Sinn geäussert haben, da sich die Rüge unabhängig davon als unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist:
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Art. 215 ZPO/BE bestimmt, soweit hier von Interesse, dass Beweise und Gegenbeweise nur über bestrittene Tatsachen geführt werden. Er beschlägt, wie auch die damit in einem Teilaspekt umschriebene Verhandlungsmaxime, lediglich die Feststellung von Tatsachen. Soweit Tatsachen nicht bestritten und damit zugestanden sind, müssen sie dem Urteil zugrunde gelegt werden (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1b; 113 Ia 433 E. 4; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Kommentar, 5. Aufl., Bern 2000, N. 2b und 3 zu Art. 215 ZPO/BE; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 160; Martin Sarbach, Gedanken zur Verhandlungsmaxime, ZBJV 136/2000 685 ff., S. 687). Tatsachen sind konkrete, nach Ort und Zeit bestimmte zurückliegende oder jetzige Gegebenheiten (Kummer, Berner Kommentar, N. 87 zu Art. 8 ZGB). Von den Parteien aufgestellte Hypothesen über den bei bestimmten Gegebenheiten wahrscheinlichen Kausalverlauf stellen keine Behauptungen über Tatsachen dar und werden daher von der Verhandlungsmaxime nicht erfasst.
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Bei der Feststellung, ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist oder nicht, spielen wertende Gesichtspunkte eine Rolle, indem der Richter aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus unwahrscheinliche Geschehensabläufe, die nicht zum Schaden geführt hätten, von vornherein beweiswürdigend ausser Betracht lässt (BGE 115 II 440 E. 5a S. 447 f.). Diese Wertung kann von den Parteien nicht vorweggenommen werden (vgl. Guldener, a.a.O., S. 163; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., München 1993, § 78 II; Urs Behnisch, Die Verfahrensmaximen und ihre Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht, ASA 56/1988 577 ff., S. 585). Sie im Rahmen der Beweiswürdigung vorzunehmen ist allein dem Richter vorbehalten, ohne dass er dabei an übereinstimmende Hypothesen der Parteien über den Geschehensablauf gebunden wäre. Sollten sich die Parteien vorliegend wie geltend gemacht dahingehend geäussert haben, dass ein Vorbehalt im Kontrollstellenbericht zu einer früheren Schliessung der Bank und damit zur Vermeidung weiteren Schadens geführt hätte, läge darin bloss eine Äusserung über eine ihrerseits aufgestellte Hypothese hinsichtlich des wahrscheinlichen Kausalverlaufs bei Anbringung eines Vorbehalts. Der Appellationshof ist nicht in Willkür verfallen, indem er sich nach Art. 215 ZPO/BE daran nicht gebunden fühlte.
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Inwiefern dem Appellationshof eine willkürliche Beweiswürdigung vorzuwerfen wäre, indem er aufgrund der Aussagen im Inspektoratsbericht Nr. 17/1990 vom 30. März 1990 annahm, die Generalversammlung hätte auch bei einem Vorbehalt im Kontrollstellenbericht keine weiteren Schritte unternommen, die zu einer früheren Schliessung der Bank geführt hätten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Auf die Willkürrüge ist insoweit mangels Begründung nicht einzutreten (vgl. Erwägung 2.2.1 vorne).
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3.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ferner ist sie zu verpflichten, die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 22'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juni 2003
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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