BGer U 29/2002 |
BGer U 29/2002 vom 08.07.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 29/02
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Urteil vom 8. Juli 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
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Parteien
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H.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Luzern
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(Entscheid vom 23. November 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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H.________, geb. 1970, war seit dem 1. Juni 1994 als Maurer bei der Firma X.________ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfall versichert gewesen, als er am 19. August 1994 bei der Installation einer Badewanne mit dem Oberkörper gegen den Rahmen eines geöffneten, sich oberhalb der Wanne befindenden Fensters stiess. Laut Berichten des Dr. med. T.________, Allgemeine Medizin, vom 9. und 14. September 1994 und des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 30. September 1994 erlitt er dabei eine lumbosacrale Rückenkontusion.
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Mit Verfügung vom 17. Dezember 1999, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 12. September 2000, stellte die SUVA die für die Folgen des am 19. August 1994 erlittenen Unfalls erbrachten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) auf den 20. Januar 1995 ein. Sie war gestützt auf die medizinischen Akten, worunter Berichte über eine computertomograhische Untersuchung (vom 26. September 1994) und eine magnetische Kernresonanz (vom 19. September 1994) der Lendenwirbelsäule sowie insbesondere die kreisärztliche Abschlussuntersuchung (vom 19. Januar 1995), zur Auffassung gelangt, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Sie hatte H.________ bereits mit Schreiben vom 26. Januar 1995 über ihren Standpunkt orientiert.
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B.
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Die von H.________ gegen den Einspracheentscheid (vom 12. September 2000) eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 23. November 2001).
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C.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss das Rechtsbegehren stellen, die SUVA sei, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen. In prozessualer Hinsicht wird die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt, "da zu erwarten sei, dass die SUVA und/oder die Vorinstanz neue Vorbringen machen würden".
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Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Die Voraussetzungen hiefür sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben (BGE 119 V 323 Erw. 1, 94 I 662 Erw. 1b mit weiteren Hinweisen), weshalb diesem Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden kann.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit ab dem 21. Januar 1995 ein behandlungsbedürftiger und/oder zu Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden auszumachen ist, welcher in natürlich und adäquat kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 19. August 1994 zurückzuführen ist.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die dafür massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und rechtsprechungsgemässen Grundsätze, worunter die Regeln zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3) sowie zur medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Einspracheentscheides vom 12. September 2000 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.2 Die Vorinstanz hat - wie bereits die Beschwerdegegnerin im Administrativ- sowie im Einspracheverfahren - entscheidwesentlich auf die Berichte des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 30. September 1994 und vom 19. Januar 1995 abgestellt. Sie würdigte diese als voll beweiskräftig (BGE 125 V 352 Erw. 3) und erachtete es auch im Lichte der übrigen medizinischen Akten als erstellt, dass nach dem 20. Januar 1995 - als Datum des durch die Beschwerdegegnerin verfügten Fallabschlusses - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten. Dieser Schluss wird durch das im kantonalen Prozess betreffend Leistungen nach IVG erstattete, für den unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vorinstanzlich beigezogene Gerichtsgutachten des PD Dr. med. B.________, Leiter Wirbelsäulenchirurgie an der Orthopädischen Klinik Y.________, vom 9. November 2000 samt Ergänzung vom 26. März 2001 bekräftigt. Der Gerichtsgutachter diagnostizierte einen Status nach Rückenkontusion mit Lumboischialgie bei Discusdegeneration L5/S1 und lumbosacraler Übergangsanomalie. Bei der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein bestehendes Rückenleiden ergeben; 1994 habe eine Discusprotrusion in Kontakt zur Nervenwurzel vorgelegen, was durchaus ein radikuläres Reizsyndrom zu erklären vermöge. Das damals erlittene Bagatelltrauma könne als Ursache für eine vorübergehende Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes qualifiziert werden. Insgesamt handle es sich aber um einen relativ geringfügigen morphologischen Befund, der mit einer Wiedererlangung einer vollständigen Beschwerdefreiheit vereinbar sei. Der klinische Verlauf bestätige diese Ansicht.
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2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
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2.3.1 Der relevante medizinische Sachverhalt ist umfassend dokumentiert. Es besteht kein Anlass zu weiteren Beweisvorkehren.
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2.3.2 Die Behauptung, der Beschwerdeführer, welcher nach einer im Sommer 2000 erfolgreich abgeschlossenen Lehre als Koch seit dem 14. August 2001 die Führung des elterlichen Restaurants übernommen hat, habe gesundheitsbedingt die Tätigkeit als Maurer aufgeben müssen, ist nach Lage der Akten nicht stichhaltig. Mit der Vorinstanz ist von einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes als Folge des versicherten Unfalles vom 19. August 1994 auszugehen, ohne dass deswegen ein Berufswechsel zwingend geboten gewesen wäre. Dies indiziert auch der Umstand, dass während der späteren Lehre zum Koch keine rückenbedingten Arbeitsunfähigkeiten auftraten, wiewohl diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre Schwere und vor allem die überwiegend stehende Arbeitsposition keinesfalls als ideal beurteilt werden kann für Personen, die über Rückenbeschwerden klagen.
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2.3.3 Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist die leistungsaufhebende Tatsache erstellt, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorliegen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch unter diesem Blickwinkel bundesrechtskonform ist.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. Juli 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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