BGer 6S.212/2003 |
BGer 6S.212/2003 vom 06.08.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.212/2003 /kra
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Urteil vom 6. August 2003
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Karlen,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, Hauptgasse 35, Postfach 139, 4502 Solothurn,
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gegen
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Frau Y.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Genugtuung (Totschlag),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom
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20. März 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Kriminalgericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 20. März 2003 des Totschlags, des gewerbsmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung schuldig und verurteilte ihn zu 7 ½ Jahren Zuchthaus, aufgeschoben zu Gunsten einer stationären Massnahme. Das Gericht verpflichtete den Verurteilten, der Mutter des Getöteten eine Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.-- zu bezahlen.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Kriminalgerichts sei insoweit aufzuheben, als der Mutter des Getöteten eine Genugtuung zugesprochen wurde, und es sei die Genugtuung auf einen Betrag von unter Fr. 20'000.-- herabzusetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Andreas Wehrle als amtlichem Verteidiger.
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2.
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Nebst hier nicht in Betracht kommenden Fällen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig gegen Urteile kantonaler Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können (Art. 268 Ziff. 1 BStP).
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Der Verurteilte kann gegen ein Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn kantonale Kassationsbeschwerde erheben, wenn ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt worden ist (§ 182 Abs. 1 StPO/SO vom 13. März 1977). Will er ausschliesslich (wie im vorliegenden Fall) den Entscheid über einen privatrechtlichen Anspruch anfechten, ist nur der Rekurs gemäss §§ 198 ff. StPO/SO zulässig. Der Rekurs an das Obergericht des Kantons Solothurn ist in einem solchen Fall nur dann nicht zulässig, wenn der angefochtene Entscheid über den privatrechtlichen Anspruch bereits durch das Obergericht gefällt wurde (§ 198 Abs. 1 StPO/SO). Obergericht und Kriminalgericht sind jedoch verschiedene Gerichtsbehörden (BGE 123 I 152 S. 161 unten). Der Beschwerdeführer hätte deshalb mit Rekurs an das Obergericht des Kantons Solothurn gelangen können.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn ist im Rekursverfahren an den angefochtenen Entscheid im Strafpunkt gebunden. Im Übrigen entscheidet es frei (§ 202 Abs. 2 StPO/SO). Es kann folglich auch die Frage, ob in Bezug auf den angefochtenen privatrechtlichen Anspruch eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 und 269 Abs. 1 BStP verletzt worden ist, frei überprüfen.
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Aus den genannten Gründen hat der Beschwerdeführer den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Auf die unzulässige Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
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3.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses kann in Anwendung von Art. 152 OG nicht gutgeheissen werden, weil die Beschwerde unzulässig und somit von vornherein aussichtslos war. Auf eine Gerichtsgebühr kann hingegen verzichtet werden. Der Beschwerdegegnerin muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil sie nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und vor Bundesgericht deshalb keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kriminalgericht des Kantons Solothurn sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. August 2003
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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