BGer I 180/2003 |
BGer I 180/2003 vom 11.08.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 180/03
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Urteil vom 11. August 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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C.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
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(Entscheid vom 3. Februar 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 29. April 2002 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt aufgrund eines Invaliditätsgrades von 13 % sowohl den Umschulungs- als auch Rentenanspruch des 1948 geborenen C.________.
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B.
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In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde bestätigte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die fehlende Rentenberechtigung im Ergebnis, erachtete dagegen gestützt auf den neu ermittelten Invaliditätsgrad von 30,57 % (31 %) sowie mit Blick auf die feststellbare Eingliederungsbereitschaft des Versicherten die invaliditätsmässigen Voraussetzungen einer Umschulung grundsätzlich als erfüllt. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung wies es die Streitsache an die Verwaltung zurück, damit diese nach zusätzlicher Abklärung der Eingliederungsfrage, insbesondere konkreter Umschulungsmöglichkeiten, über die Durchführung beruflicher Massnahmen erneut befinde (Entscheid vom 3. Februar 2003).
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C.
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C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht, eventualiter die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen und auf Umschulung im Besonderen (Art. 8 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 17 IVG; BGE 124 V 109 ff. Erw. 2; AHI 2002 S. 106 Erw. 2a, 2000 S. 62 Erw. 1), die Voraus-setzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades von Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die materiellrechtlichen Regelungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeit-punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids im Wesentlichen mit dem Argument, aufgrund der Priorität der Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenberechtigung (Art. 29 Abs. 2 IVG; Art. 28 IVV; BGE 126 V 241 Erw. 5, 121 V 190 ff.) hätte das kantonale Gericht materiell nicht abschliessend über den Rentenanspruch befinden dürfen; richtigerweise wäre die Verwaltung zur Abklärung der Frage anzuweisen gewesen, ob und bejahendenfalls ab wann der Versicherte eingliederungsfähig geworden sei, ob nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bis zu jenem Zeitpunkt allenfalls ein Rentenanspruch bei vorderhand nicht gegebener Eingliederungsfähigkeit bestanden habe und/oder ob ihm ein Wartetaggeld nach Art. 22 IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV (BGE 116 V 86, insb. 93 ff. Erw. 5) zustehe.
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2.2 Welche Folgen sich aus der vorinstanzlichen Feststellung, dass die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für Massnahmen nach Art. 17 IVG erfüllt sind, für die Eingliederungs- und - akzessorischen - Taggeldberechtigung ergeben, ist nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens. Hinsichtlich des Wartetaggeldanspruchs nach Art. 22 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV fehlt es bereits am Anfechtungsgegenstand, da weder Verwaltung noch Vorinstanz hierüber verbindlich befunden haben (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Diesbezügliche Spruchreife liegt erst vor, wenn rechtsgenüglich feststeht, ob Eingliederungsmassnahmen (anstelle blosser Abklärungsmassnahmen) tatsächlich ernsthaft in Frage kommen oder nicht (AHI 1997 S. 172 Erw. 3a mit Hinweisen; Erw. 4.1 des zur Publikation der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteils V. vom 17. März 2003 [I 549/02]). Mit Bezug auf die Eingliederungsfrage aber hielt das kantonale Gericht - vorbehältlich des unter Erw. 2.2 Gesagten zu Recht - dafür, dass die Sache mangels schlüssiger Beweislage zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht - auch im Lichte des Umstands, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung der Aktenlage im Grundsatz nicht beanstandet - nichts beizufügen hat, wird verwiesen.
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2.3 Was den Rentenanspruch betrifft, kann nach Lage der Akten als erstellt geltend, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf (Inhaber einer Einzelfirma für Möbeltransporte) während des mit Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. Juni 2000 nach Art. 48 Abs. 2 IVG eröffneten Prüfungszeitraums in der von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG geforderten Weise langdauernd eingeschränkt war (BGE 105 V 159 Erw. 2a). Hingegen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass nach Ablauf des einjährigen Wartejahres jemals eine voraussichtlich längerdauernde, mindestens 40 %ige Erwerbseinbusse vorgelegen hat (BGE 121 V 273 f. Erw. 6b/bb). Eine (mindestens vorübergehende) Rentenzusprechung bei (noch) nicht gegebener Eingliederungsfähigkeit (BGE 121 V 190 Erw. 4; SVR 2001 IV Nr. 4 S. 74 Erw. 4c) fällt damit für den hier massgebenden Zeitraum bis Verfügungserlass ausser Betracht.
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2.4 Im Rahmen des zur Prüfung der invaliditätsmässigen Leistungsvoraussetzungen vorzunehmenden Einkommensvergleichs hat die Vorinstanz das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) ausgehend von einer nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (ohne Überkopfarbeiten) verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 100 % und - zulässigerweise (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) - gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen sowie unter Gewährung des höchstmöglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002, S. 67 ff. Erw. 4) für das Jahr 2001 auf Fr. 41'733.- festgesetzt, woraus im Vergleich zum letztinstanzlich nicht mehr bestrittenen Valideneinkommen von Fr. 60'114.- ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 31 % (30,57 %) resultierte. Die von der Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise erhobenen, in streitgegenständlicher Hinsicht (vgl. BGE 125 V 413 Erw. 2a) zu hörenden Einwände gegen den gewährten maximalen Abzug vom statistischen Durchschnittslohn weisen keine triftige Gründe aus, welche eine von der Vorinstanz abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a und 104 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Mit dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug von 10 % wird allenfalls die auch in leichteren Tätigkeiten bestehende behinderungsbedingte Einschränkung angemessen abgegolten. Darüber hinaus zeichnet sich aber die Situation des zum Verfügungszeitpunkt 54jährigen Beschwerdeführers dadurch aus, dass er als ehemals erfolgreicher Fuhrhalter (Zügeltransporte Schweiz-Italien im Einmannbetrieb, unterstützt durch Familienmitglieder und/oder Kunden) eine relativ gut bezahlte Nischentätigkeit ausgeübt hatte, welche er nun gesundheitsbedingt verloren hat. Nach vielen Jahren der Geschäftstätigkeit mit eigener Firma mit seinem Gesundheitsschaden auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen, hat er wegen seines Analphabetismus mit erheblichen Zurücksetzungen und geschmälerten Anstellungschancen zu rechnen. Wenn das kantonale Gericht in dieser Situation einen Abzug von 25 % gewährt hat, ist dies im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist zu entsprechen (Art. 152 Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 128 I 232 ff. Erw. 2.5, 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dr. Marco Biaggi, Basel, aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. August 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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