BGer 1P.628/2003 |
BGer 1P.628/2003 vom 28.10.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.628/2003 /bie
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Urteil vom 28. Oktober 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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P.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Untersuchungsrichteramt, Abteilung Drogenkriminalität, Untersuchungsrichter 10, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. September 2003.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass P.________ gegen den von der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 17. September 2003 gefassten Beschluss mit Eingabe vom 20. Oktober (Postaufgabe: 21. Oktober) 2003 der Sache nach staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) an das Bundesgericht führt;
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dass nach Art. 89 OG die Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist;
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dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 33 Abs. 1 OG);
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dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss laut Empfangsbestätigung am 19. September 2003 (Freitag) ausgehändigt erhalten hat;
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dass mit Blick darauf die Beschwerdefrist am Montag, 20. Oktober 2003 abgelaufen ist (Art. 32 OG);
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dass deshalb die laut Poststempel erst am Dienstag, 21. Oktober 2003, 18.00 Uhr, der Post als eingeschriebene Sendung (Lettre signature, LSI) übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden ist;
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dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben, womit das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt, Abteilung Drogenkriminalität, Untersuchungsrichter 10, und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Oktober 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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