BGer 1P.665/2003 |
BGer 1P.665/2003 vom 08.12.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.665/2003 /bmt
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Urteil vom 8. Dezember 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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Eheleute A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Oktober 2003.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt in der Beschwerdesache A.________ gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2003 das Kostenerlassgesuch von A.________ mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 abgewiesen hat, weil der Gesuchsteller weder behaupte noch belege, dass er hablos sei,
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dass er mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 eine weitere Eingabe von A.________ vom 12. Oktober 2003 zu den Akten legte und darauf verwies, dass es bei der Verfügung vom 2. Oktober 2003 bleibe,
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dass er ausserdem eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewährte,
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dass die Eheleute A.________ mit Eingabe vom 30. Oktober 2003 beim Bundesgericht "Einspruch" gegen die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2003 erhoben,
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dass es sich bei dieser Eingabe der Sache nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handelt,
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dass nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind,
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dass das Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen),
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dass die Eingabe vom 30. Oktober 2003 und die Ergänzung vom 29. November 2003 diesen Anforderungen nicht zu genügen vermögen,
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dass somit mangels einer genügenden Begründung auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass keine bundesrechtliche Bestimmung besteht, wonach mit einer Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde hingewiesen werden müsste,
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird,
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Dezember 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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