BGer 2A.575/2003
 
BGer 2A.575/2003 vom 11.12.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.575/2003 /kil
Urteil vom 11. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 13b Abs. 2 ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 19. November 2003.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 21. August 2003 nahm das Kantonale Ausländeramt St. Gallen den aus Russland stammenden X.________ (geb. 1981) in Ausschaffungshaft. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen prüfte und bestätigte diese tags darauf bis zum 20. November 2003. Am 1. Oktober 2003 wies das Bundesgericht eine hiergegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (2A.463/ 2003).
1.2 Mit Entscheid von 19. November 2003 verlängerte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen die Ausschaffungshaft von X.________ um weitere drei Monate bis längstens zum 20. Februar 2004. Hiergegen ist X.________ erneut an das Bundesgericht gelangt mit dem Antrag, seinen Fall zu prüfen.
1.3 Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen; das Ausländeramt hat unter Hinweis auf die Ausführungen in den haftrichterlichen Entscheiden auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Flüchtlinge liess sich nicht vernehmen. X.________ hat von der Möglichkeit, abschliessend Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.
2.
Die Eingabe erweist sich, soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 OG; BGE 118 Ib 134 ff.), als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Dass die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft grundsätzlich gegeben sind, hat das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 2003 erkannt; es kann im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden: Der Beschwerdeführer ist am 25. September 2003 im Asylverfahren mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weggewiesen worden. In der Folge verschwand er wiederholt ohne Abmeldung aus dem ihm zugewiesenen Durchgangsheim, leistete er mehreren fremdenpolizeilichen Vorladungen keine Folge und verweigerte er beharrlich jegliche Mitarbeit bei der Papierbeschaffung. Auch heute noch erklärt er, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Es besteht bei ihm damit nach wie vor keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten wird (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20] "Untertauchensgefahr"; BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51).
2.2 Seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers haben sich die Behörden kontinuierlich um die Beschaffung der für ihn erforderlichen Reisepapiere bemüht (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG, "Beschleunigungsgebot"). Am 12. September 2003 konnte der Beschwerdeführer auf der russischen Botschaft vorgeführt werden; nach deren Auskünften vom 24. Oktober 2003 sind die entsprechenden Abklärungen in Russland im Gange. Zwar geht das Bundesgericht in seiner Praxis davon aus, dass in der Regel eine Verletzung des Beschleunigungsgebots anzunehmen ist, wenn während rund zweier Monate keine zielgerichteten Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen werden; dies gilt indessen nur, wenn allfällige Verzögerungen nicht - wie hier - in erster Linie auf das Verhalten des Betroffenen selber zurückgehen (vgl. BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit Hinweisen). Nachfragen bei den ausländischen Behörden über den Stand der Abklärungen sind im Interesse einer erspriesslichen Zusammenarbeit bloss mit Zurückhaltung möglich. Es ist innert nützlicher Frist an die zuständigen ausländischen Instanzen zu gelangen; die weiteren Kontakte können anschliessend jedoch bloss noch im Rahmen vertretbarer zeitlicher Abstände aufrechterhalten werden, bei deren Festlegung der mit dem Vollzug der Wegweisung betrauten Behörde aufgrund ihrer Erfahrungen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.72); dieser wurde im vorliegenden Fall nicht überschritten, zumal es der Beschwerdeführer in der Hand hätte, mit einer minimalen Kooperationsbereitschaft das Verfahren deutlich zu verkürzen.
2.3 Der Umstand allein, dass die Ausreise wegen Problemen bei der Papierbeschaffung nur schwer organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung nicht bereits als undurchführbar erscheinen (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 127 II 168 E. 2c S. 172). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten und Ungewissheiten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Haftverlängerung geschaffen (BBl 1994 I 305 ff., dort S. 316). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Durchführbarkeit der Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Frist bejaht werden kann oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 127 II 168 E. 2c S. 172; 125 II 217 E. 2; 122 II 148 E. 3 S. 152 f.). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein: Beim Beschwerdeführer ist eine Kopie seines Führerausweises sichergestellt worden; im Übrigen gelang es den Behörden, den Kontakt mit einer Person in Russland herzustellen, welche ihn kennen will. Gestützt hierauf ist nicht auszuschliessen, dass die russischen Behörden bereit sein werden, in nächster Zeit einen Laissez-Passer auszustellen.
3.
Was der Beschwerdeführer gegen die Haftverlängerung einwendet, überzeugt nicht:
3.1 Gegenstand des richterlichen Haftprüfungsverfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen). Soweit er geltend macht, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Heimat Verfolgung und der Tod, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen; diese Frage ist von den Asylbehörden rechtskräftig beurteilt worden (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 u. 5 OG und Art. 105 Abs. 1 lit. a u. c AsylG [SR 142.31]), ohne dass dargetan wäre, dass und inwiefern deren Entscheid offensichtlich rechtswidrig sein und deshalb nicht Grundlage einer Ausschaffungshaft bilden könnte (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198; Urteil 2A.548/2003 vom 26. November 2003, E. 1.2).
3.2 Die vom Beschwerdeführer kritisierten Haftbedingungen halten sich im Rahmen der bundesrechtlichen Minimalanforderungen (vgl. BGE 122 II 299 ff.; 122 I 222 ff.). Soweit er die gegen ihn wegen seines aggressiven Verhaltens verhängten Disziplinarmassnahmen in Frage stellen will, hat er dies auf dem hierfür vorgesehenen kantonalen Beschwerdeweg zu tun, wie ihm dies in den Rechtsmittelbelehrungen jeweils mitgeteilt wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich nach eigenen Angaben seit dem 9. November 2003 im Hungerstreik. Ein solcher stellt die Haftbelassung indessen solange nicht in Frage, als in deren Rahmen alle erforderlichen medizinischen Vorkehrungen getroffen werden. Das Ausländeramt wird die entsprechende ärztliche Begutachtung und Begleitung sicherzustellen und regelmässig zu prüfen haben, ob und inwiefern auf Grund allfällig eingetretener körperlicher Beeinträchtigungen eine Ausschaffung (auch bei Vorliegen allfälliger Reisepapiere) mittel- und längerfristig aus gesundheitlichen Gründen allenfalls nicht mehr möglich sein wird (BGE 124 II 1 E. 3b S. 7). Sollte dies der Fall sein, hätte es oder auf ein Haftentlassungsgesuch hin der zuständige Haftrichter die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, ihm werde die medizinische Betreuung in Bezug auf seine Hepatitis B verweigert, ergibt sich aus den Akten, dass er in diesem Zusammenhang untersucht wurde, er selber sich dabei aber äusserst unkooperativ gezeigt hat.
4.
4.1 Der angefochtene Haftverlängerungsentscheid ist somit, soweit das Bundesgericht dies im Rahmen von Art. 105 OG prüfen kann, rechtens; neue Umstände wären im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs geltend zu machen oder von den kantonalen Behörden allenfalls von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 154 und Art. 153a OG; vgl. Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).
4.3 Das Kantonale Ausländeramt St. Gallen wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: