BGer 1P.644/2003 |
BGer 1P.644/2003 vom 14.01.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.644/2003 /sta
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Urteil vom 14. Januar 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner,
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Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 1, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Stellvertretender Generalprokurator des
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Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf eine Strafanzeige; rechtliches Gehör,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. September 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 3. Januar 2003 erstattete X.________ gegen Y.________ Strafanzeige wegen Betrugs und Wucher. X.________ machte geltend, Y.________ habe ihn anlässlich des Verkaufs eines Grundstückes betrogen. Er, X.________, habe sich damals sowohl finanziell als auch psychisch und physisch in einer Notsituation befunden. Y.________ habe dies ausgenützt und das Grundstück zu einem unverhältnismässig tiefen Preis gekauft.
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Am 10. März 2003 trat der geschäftsleitende Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland mit Zustimmung des zuständigen Staatsanwaltes auf die Strafanzeige nicht ein. Der Untersuchungsrichter befand, dass insbesondere der Kaufvertrag, den X.________ der Anzeige beigelegt hatte, in keiner Weise auf ein strafbares Verhalten schliessen lasse. Die Anzeigebeilagen belegten vielmehr die Rechtmässigkeit des Kaufgeschäftes.
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Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. September 2003 ab. Sie erwog, das bernische Strafverfahren werde vom Grundsatz beherrscht, dass die Strafverfolgung zu eröffnen sei, wenn eine Anzeige eingereicht worden sei. Von dieser Regel dürfe nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Seit Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Art. 227 StPO/BE am 1. August 2003 sei dies dann der Fall, wenn die zur Anzeige gebrachte Handlung nicht mit Strafe bedroht sei, die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht gegeben seien, es sich um eine in Art. 4 StPO/BE abschliessend aufgezählte Ausnahme vom Legalitätsprinzip handle oder die Strafanzeige offensichtlich unbegründet sei. Nach dem im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides des Untersuchungsrichters geltenden alten Recht (Art. 227 aStPO/BE) hätte dieser seinem Entscheid keine Beweiswürdigung zu Grunde legen dürfen. Dementsprechend hätte er auf die Anzeige grundsätzlich eintreten müssen. Nach den Übergangsbestimmungen der StPO/BE und der bernischen Gerichtspraxis könne dieser Mangel jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Im Rekursverfahren sei die am 1. August 2003 in Kraft gesetzte neue Fassung von Art. 227 StPO/BE anzuwenden. Es stelle sich die Frage, ob der Entscheid des Untersuchungsrichters im Ergebnis richtig sei. Dies sei zu bejahen. X.________ halte den Vorwurf des Betruges im Rekursverfahren zu Recht nicht mehr aufrecht. Der damit noch zu prüfende Tatbestand des Wuchers (Art. 157 aStGB) sei nicht gegeben. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass sich X.________ beim Verkauf des Grundstückes in einer Notlage befunden hätte oder zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis vorliege. Damit hätte der Untersuchungsrichter auf die Anzeige gemäss Art. 227 nStPO/BE - soweit nicht eine Überweisung an das Einzelgericht erfolge - nicht einzutreten. Weil X.________ mit der abschliessenden Beurteilung des Falles durch die Anklagekammer kein Nachteil entstehe, könne auf eine Rückweisung verzichtet werden. Das rechtliche Gehör werde nicht verletzt. Wegen des ungesetzlichen Vorgehens des Untersuchungsrichters, das erst im Rechtsmittelverfahren habe geheilt werden können, entfalle die Kostenpflicht von X.________.
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B.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss der Anklagekammer aufzuheben.
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C.
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Der Untersuchungsrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, ohne einen Antrag zu stellen.
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Die Anklagekammer und der Generalprokurator haben auf Gegenbemerkungen ebenfalls verzichtet. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Y.________ hat die ihm zugesandte Einladung zur Vernehmlassung bei der Post nicht abgeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG).
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Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen. Der in der Sache selbst nicht Legitimierte, dem im kantonalen Verfahren jedoch Parteistellung zukam, kann beispielsweise geltend machen, er sei nicht angehört worden (BGE 128 I 218 E. 1.1; 120 Ia 157 E. 2a/aa und bb mit Hinweisen).
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Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Ob die Opferstellung gegeben ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweis).
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1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
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Der durch ein reines Vermögensdelikt Geschädigte ist nicht Opfer, da es an der unmittelbaren Beeinträchtigung der Integrität im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG fehlt (BGE 122 II 315 E. 3e S. 322; 122 IV 71 E. 3a S. 76/77; 120 Ia 157 E. 2 d/cc S. 164).
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Der Beschwerdeführer wäre durch den im Rekursverfahren einzig noch geltend gemachten Wucher unmittelbar in seinen Vermögensinteressen beeinträchtigt worden. Eine unmittelbare Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität wäre nicht gegeben. Der Beschwerdeführer behauptet dies auch nicht. Damit ist er nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist danach in der Sache zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung. Was er dazu vorbringt, betrifft die Sache selber, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
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Zwar macht er insoweit in einem Punkt eine formelle Rechtsverweigerung geltend. Er bringt vor, er habe zum Beweis seiner Fürsorgeabhängigkeit den Antrag auf Beizug der Fürsorgeakten gestellt. Dem Antrag sei nicht stattgegeben worden. Damit sei Art. 40 StPO/BE willkürlich angewandt und überdies sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. Die Beschwerde genügt insoweit jedoch den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Der Beschwerdeführer legt schon nicht näher dar, aus welcher Aktenstelle sich ergeben soll, dass er einen Antrag um Beizug der Fürsorgeakten gestellt habe. Geht man die mitunter schwer verständliche und - weil teilweise von Hand geschrieben - ebenso schwer lesbare Strafanzeige sowie die Rekursschrift durch, auf die er in diesem Zusammenhang verweist, so ist nicht ersichtlich, dass er darin einen förmlichen Antrag um Beizug der Fürsorgeakten gestellt hätte. Insbesondere wird weder auf Seite 2 der Strafanzeige noch auf Seite 1 der Rekursschrift, wo die jeweiligen Anträge enthalten sind, ein Antrag auf Beizug der Fürsorgeakten gestellt. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, welche Behörde mit welcher Begründung dem Antrag nicht stattgegeben habe. Auf die Beschwerde kann deshalb auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine weitere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt vor, er habe am 14. Mai 2003 gegen den Nichteintretensentscheid vom 10. März 2003 Rekurs beim Untersuchungsrichter zuhanden der Anklagekammer erhoben. Eine Mitteilung an den Beschwerdegegner sei unterblieben, da dieser unbekannten Aufenthalts gewesen sei, was der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Rekurses nicht gewusst habe. Erst am 3. August 2003 sei der Rekurs mit den Akten an die Anklagekammer weitergeleitet worden. Diese habe ihren Beschluss am 17. September 2003 - also eineinhalb Monate später - gefällt. Im Zeitpunkt der Anzeige und insbesondere der Einreichung des Rekurses sei Art. 227 aStPO/BE in Kraft gewesen, wonach die Strafverfolgung grundsätzlich zu eröffnen sei, wenn eine Anzeige eingereicht werde. Während des Rekursverfahrens sei am 1. August 2003 Art. 227 nStPO/BE in der Fassung vom 20. November 2002 in Kraft getreten. Nach Auffassung der Anklagekammer hätte der Untersuchungsrichter gemäss Art. 227 aStPO/BE grundsätzlich auf die Anzeige eintreten müssen. Die Anklagekammer lege ihrem Beschluss Art. 227 nStPO/BE in der Fassung vom 20. November 2002 zugrunde. Danach sei nicht mehr grundsätzlich auf die Anzeige einzutreten, sondern vom Eintreten könne in verschiedenen Fällen abgesehen werden. Der Beschwerdeführer habe weder im Zeitpunkt der Anzeige am 3. Januar 2003 noch der Einreichung des Rekurses am 14. Mai 2003 damit rechnen müssen, dass die Anklagekammer ihrem Beschluss Art. 227 nStPO/BE zu Grunde lege. Die Anklagekammer habe ihren Beschluss innerhalb von eineinhalb Monaten gefasst. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, dass auch mit der erforderlichen Mitteilung und Stellungnahme des Beschwerdegegners ca. Mitte Juli 2003 mit dem Entscheid der Anklagekammer zu rechnen sei, zumal gemäss Art. 324 Abs. 4 StPO/BE die zuständige Untersuchungsbehörde die Akten der Anklagekammer ohne Verzug habe zuschicken müssen. Es finde sich in der StPO/BE keine Bestimmung, welche den Parteien vorschreibe, vorsorglich für den Fall einer späteren Rechtsänderung während eines hängigen Verfahrens Eventualanträge zu stellen und eine Eventualbegründung mit der letzten möglichen Eingabe einzureichen. Die Anklagekammer hätte dem Beschwerdeführer aufgrund der ab dem 1. August 2003 bestehenden neuen Rechtslage die Möglichkeit zur Ergänzung des Rekurses bzw. der Anzeige einräumen müssen, da die neue Fassung von Art. 227 StPO/BE im Verhältnis zur alten eine Beschränkung des Eintretens auf eine Strafsache mit sich bringe, wodurch der Beschwerdeführer beschwert sei.
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Art. 40 StPO/BE gewähre den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Parteien sei insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Anträge zu stellen. Der Beschwerdeführer sei unstreitig Privatkläger nach Art. 47 Abs. 2 StPO/BE und damit gemäss Art. 39 StPO/BE Partei. Somit stehe ihm der Gehörsanspruch nach Art. 40 StPO/BE zu. Die Anklagekammer habe in willkürlicher Anwendung von Art. 40 StPO/BE seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und insoweit Art. 9 BV verletzt. Zugleich habe die Anklagekammer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wie er sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebe.
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3.2
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3.2.1 Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt in erster Linie das kantonale Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür prüft. Falls sich der Schutz aufgrund des kantonalen Rechts als ungenügend erweist, kann sich der Betroffene auf denjenigen berufen, der sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt. Diese Bestimmung gewährleistet einen verfassungsrechtlichen Mindestschutz. Das Bundesgericht prüft frei, ob die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Rechte verletzt worden sind (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f.; 120 Ia 220 E. 3a S. 223; 114 Ia 93 E. 2 S. 98/99 mit Hinweisen).
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3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt sowohl eine willkürliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen zum rechtlichen Gehör als auch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Ob die Anklagekammer das kantonale Recht willkürlich angewandt habe, kann offen bleiben, wenn sich ergibt, dass sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat.
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3.2.3 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweis). Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht insbesondere, wenn das Gericht seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b//bb S. 278; 124 I 49 E. 3c S. 52; 123 I 63 E. 2d S. 69; 116 V 182 E. 1a S. 185; 115 Ia 94 E. 1b S. 96/97; 114 Ia 97 E. 2a S. 99 mit Hinweisen; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 270 f.).
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3.2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 125 I 113 E. 3 S. 118).
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3.3 Die Anklagekammer ist, wie dargelegt, der Auffassung, der Untersuchungsrichter hätte gestützt auf die alte Fassung von Art. 227 StPO/BE auf die Anzeige eintreten müssen, nicht dagegen gestützt auf die inzwischen am 1. August 2003 in Kraft getretene neue Fassung.
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Art. 227 aStPO/BE lautet:
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Ist die Untersuchungsbehörde der Ansicht, die zur Anzeige gebrachte Handlung sei nicht mit Strafe bedroht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung seien nicht gegeben oder es handle sich um einen Fall gemäss Artikel 4, beantragt sie der Staatsanwaltschaft, auf die Anzeige sei nicht einzutreten. Der Antrag ist kurz zu begründen.
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Art. 227 nStPO/BE lautet:
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Kommt die Untersuchungsbehörde, allenfalls nach Abklärungen gemäss Artikel 199 Abs. 3, zum Schluss, die zur Anzeige gebrachte Handlung sei nicht mit Strafe bedroht, die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung seien nicht gegeben, die Anzeige sei offensichtlich unbegründet oder es handle sich um einen Fall nach Artikel 4, beantragt sie der Staatsanwaltschaft, auf die Anzeige sei nicht einzutreten. Der Antrag ist kurz zu begründen.
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Art. 4 StPO/BE nennt fünf verschiedene Fallgruppen, in denen - im Wesentlichen aus Opportunitätsgründen - von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann. Gemäss Art. 199 Abs. 3 StPO/BE können Untersuchungsbehörde und Staatsanwaltschaft bei ihnen eingehende Strafanzeigen zu näherer Abklärung an die Polizei weisen.
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Art. 227 nStPO enthält gegenüber Art. 227 aStPO/BE einen zusätzlichen Nichteintretensgrund: Gemäss Art. 227 nStPO/BE kann die Untersuchungsbehörde dem Staatsanwalt auch beantragen, auf die Anzeige nicht einzutreten, wenn sie diese als offensichtlich unbegründet erachtet. Art. 227 nStPO/BE lässt das Nichteintreten also in weiterem Umfange zu als Art. 227 aStPO und ist damit für den Anzeigeerstatter nachteilig.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich nicht dazu äussern können, wie die Sache unter dem Gesichtswinkel von Art. 227 nStPO/BE zu würdigen sei. Die Anklagekammer bestreitet dies nicht. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer insoweit die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.
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Der Beschwerdeführer musste nicht damit rechnen, dass die Anklagekammer ihren Beschluss auf Art. 227 nStPO stützen werde. Er konnte sich darauf beschränken, im Rekurs Ausführungen unter dem Gesichtswinkel von Art. 227 aStPO/BE zu machen. Ein Rekurrent muss nicht wissen, ob und wann gegebenenfalls eine im Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses in Kraft stehende Bestimmung geändert und eine revidierte Fassung in Kraft treten wird. Es genügt, wenn er das geltende Recht konsultiert. Er muss nicht noch zusätzlich abklären, ob und wann allenfalls eine neue Bestimmung in Kraft trete. Dass der Beschwerdeführer hier im Rekursverfahren von einem Anwalt vertreten war, ändert daran nichts. Wie sich aus dem Briefkopf der Beschwerdeschrift ergibt, betreibt der Anwalt des Beschwerdeführers seine Anwaltskanzlei in Zürich. Es handelt sich somit - aus der Sicht des Verfahrenskantons - um einen ausserkantonalen Anwalt. Von einem Anwalt kann nicht erwartet werden, dass er die Rechtsentwicklung in allen Kantonen verfolge und insoweit über jede bevorstehende Änderung im Bild sei. Ob im vorliegenden Fall ein Berner Anwalt über die Änderung von Art. 227 StPO/BE hätte informiert sein müssen, kann offen bleiben.
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Selbst wenn der Beschwerdeführer um die bevorstehende Änderung von Art. 227 StPO/BE gewusst hätte, hätte von ihm unter den gegebenen Umständen im Übrigen nicht verlangt werden können, im Rekurs gewissermassen "auf Vorrat" Erörterungen zur Sache unter dem Gesichtswinkel von Art. 227 nStPO/BE zu machen. Der Beschwerdeführer reichte den Rekurs dem Untersuchungsrichter zuhanden der Anklagekammer am 14. Mai 2003 ein. Gemäss Art. 324 StPO/BE teilt die Behörde den andern Parteien mit, dass und von wem ein Rekurs erklärt worden ist (Abs. 2). In einem Fall wie hier gibt sie der angeschuldigten Person Gelegenheit, sich innert zehn Tagen zum Rekurs zu äussern (Abs. 3). Die Akten sind anschliessend ohne Verzug der Anklagekammer einzusenden (Abs. 4). Im Hinblick auf Art. 324 StPO/BE durfte der Beschwerdeführer annehmen dass die Anklagekammer vergleichsweise rasch über die Akten verfügen und entscheiden könne. Sie hat hier ihren Beschluss rund eineinhalb Monate nach Übermittlung der Akten an sie gefällt. Damit wäre ein Entscheid der Anklagekammer noch vor dem 1. August 2003 möglich gewesen, wenn sich nicht Verzögerungen ergeben hätten, weil der Beschwerdegegner unbekannten Aufenthalts ist und ihm der Rekurs deshalb nicht zur Stellungnahme zugestellt werden konnte. Darüber, dass der Beschwerdegegner unbekannten Aufenthalts ist, war der Beschwerdeführer aber nach seinen unbestrittenen Darlegungen in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht im Bild. Er durfte deshalb davon ausgehen, dass die Anklagekammer noch vor dem 1. August 2003 entscheiden könne.
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Musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass die Anklagekammer ihrem Beschluss die neue, ihm nachteilige Fassung von Art. 227 StPO/BE zugrund lege, und hatte er somit keinen Anlass, sich im Rekurs dazu zu äussern, so hätte ihm die Anklagekammer Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, als sie beabsichtigte, ihren Beschluss auf die neue Fassung zu stützen. Indem ihm die Anklagekammer keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Die Beschwerde ist insoweit begründet.
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3.4 Die Heilung einer Gehörsverletzung im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist zwar grundsätzlich möglich (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72). Sie kommt hier jedoch nicht in Betracht, da sich das Bundesgericht aus den dargelegten Gründen zur Sache selber nicht zu äussern hat.
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3.5 Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an die Anklagekammer zurückzuweisen. Wegen der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist unerheblich, ob die Anhörung des Beschwerdeführers zu einem andern Entscheid der Anklagekammer führen kann.
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4.
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Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
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Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, war sie aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG kann deshalb insoweit nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer wäre damit an sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Wie er mit den eingereichten Unterlagen glaubhaft macht, ist er jedoch IV-Rentner und vermag er mit der Rente und den Ergänzungsleistungen seinen Lebensunterhalt nicht zu decken. Zudem hat er Schulden im Betrag von rund Fr. 77'000.--. Von der Auferlegung von Kosten wird daher abgesehen.
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Soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, trägt der Beschwerdeführer keine Kosten und ist der Kanton Bern entschädigungspflichtig (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
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Der Beschwerdegegner, dem die Einladung zur Vernehmlassung nicht zugestellt werden konnte, hat sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Es werden ihm deshalb ebenfalls keine Kosten auferlegt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. September 2003 aufgehoben.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Der Kanton Bern hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. Thomas Hiestand, eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 1, sowie dem stellvertretenden Generalprokurator und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Januar 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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