BGer 7B.259/2003 |
BGer 7B.259/2003 vom 26.01.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.259/2003 /rov
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Urteil vom 26. Januar 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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Z.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
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SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. November 2003 (JA 2003/33.273).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungsamt Zug teilte mit Verfügung vom 6. November 2003 der Z.________ AG mit, dass in der gegen sie laufenden Betreibung Nr. xxx gegen den am 23. Oktober 2003 zugestellten Zahlungsbefehl bis am 3. November 2003 kein Rechtsvorschlag erhoben worden und der gemäss Poststempel am 5. November 2003 mittels A-Post erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei. Mit Eingabe vom 14. November 2003 gelangte die Z.________ AG an das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und ersuchte um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist. Die Aufsichtsbehörde wies das Gesuch mit Urteil vom 27. November 2003 ab.
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Die Z.________ AG hat das Urteil der Aufsichtsbehörde (Versanddatum: 28. November 2003) mit Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2003 (Poststempel) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.
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Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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2.1 Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Rechtsvorschlagsfrist am Montag, 3. November 2003, abgelaufen sei, der gemäss Poststempel am 5. November 2003 erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei und die Beschwerdeführerin nicht dargetan habe, den Rechtsvorschlag wie behauptet bereits am 3. November 2003 der Post übergeben zu haben. Ein unverschuldetes Hindernis, das vom Handeln innert Frist abgehalten hätte, scheide mit der Behauptung der rechtzeitigen Postaufgabe ohnehin aus, so dass die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gewährt werden könne.
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2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeführerin nicht, soweit sie insbesondere vorbringt, dass sie sich den Poststempel vom 5. November 2003 nicht erklären könne. Ihre Tatsachenbehauptung, sie habe am 3. November 2003 durch Postaufgabe Rechtsvorschlag erhoben, findet in den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen keine Stütze und ist daher unzulässig (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlages (vgl. Art. 74 SchKG) sowie die Wiederherstellung einer versäumten Frist (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG) unrichtig angewendet habe, wenn sie die Verfügung des Betreibungsamtes vom 6. November 2003 geschützt und die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist verweigert hat. In der Sache kann vielmehr auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die Ausführungen zur Begründetheit der Forderung sind schliesslich unbehelflich, da auf dem Beschwerdeweg - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden kann (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Auf die ingesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
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3.
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Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Januar 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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