BGer 6P.135/2003 |
BGer 6P.135/2003 vom 03.02.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.135/2003
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6S.383/2003 /kra
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Urteil vom 3. Februar 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alois Kessler,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Barmettler,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
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Postfach 560, 6431 Schwyz,
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Art. 29 Abs. 2, Art. 9 sowie Art. 32 Abs. 1 BV (Strafverfahren; rechtliches Gehör, Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo");
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Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. August 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Küssnacht am Rigi erklärte X.________ mit Urteil vom 16. März 2001 der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 800.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr. Die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten hiess es im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG dem Grundsatz nach gut. Eine hiegegen vom Beurteilten geführte Berufung hiess das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Urteil vom 26. August 2003 teilweise gut, reduzierte die ausgefällte Busse auf Fr. 600.-- und behielt in zivilrechtlicher Hinsicht ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten vor. Im Übrigen wies es die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
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B.
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X.________ führt gegen das Urteil des Kantonsgerichts sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt er, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde schliesst er auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz.
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C.
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Das Kantonsgericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerden. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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Das Kantonsgericht stellt folgenden Sachverhalt fest:
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Der Beschwerdeführer fuhr am Freitag, 1. Mai 1998, um zirka 12.45 Uhr, mit seinem mit sechs Betonelementen beladenen Lastwagen mit einem Gesamtgewicht von 26,73 Tonnen, von Immensee auf der Hauptstrasse (Artherstrasse) in Richtung Küssnacht am Rigi. Die Artherstrasse, auf welcher eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt, beschreibt ab ca. hundert Metern vor der Unfallstelle auf der Höhe der Firma A.________ eine langgezogene Linkskurve und weist ein leichtes Gefälle auf. In dieser Kurve bemerkte der Beschwerdeführer aus grösserer Distanz auf dem von rechts einmündenden Schwarzenbachweg ein Kind, das in Richtung Hauptstrasse lief. Eine mit Sträuchern bepflanzte und mit Findlingen bestückte Böschung verdeckte X.________ anschliessend vorübergehend die Sicht auf das weiter eilende Kind. Dieses rannte in der Folge, ohne nach links oder rechts zu blicken, auf den über die Artherstrasse führenden Fussgängerstreifen, in welchen der Schwarzenbachweg mündet. Dort kam es zur Kollision mit dem Lastwagen des Beschwerdeführers. Der 7 ½ jährige Knabe wurde von der Front des Fahrzeugs erfasst, zu Boden geworfen und von den linken Hinterrädern überrollt. Dabei erlitt er schwere Verletzungen (Schädelbruch und Schädelbasisbruch, Oberschenkelbruch rechts mit Beteiligung des Kniegelenkes sowie Ablederungsverletzungen der Haut des ganzen rechten Beines mit dauernder Beeinträchtigung der Funktion).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht Willkür geltend. Er habe den auf dem Schwarzenbachweg rennenden Knaben nicht schon aus grösserer Distanz, sondern erst etwa 40 - 50 Meter vor dem Kollisionspunkt zum ersten Mal erblickt.
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2.1 Das Kantonsgericht unterteilt das Unfallgeschehen in zwei Phasen. Es nimmt an, in der ersten Phase habe der Beschwerdeführer den Knaben aus einer Distanz von 50 bis 100 Metern gesehen, als er den Schwarzenbachweg in Richtung Hauptstrasse gerannt sei. In der zweiten Phase habe er ihn erblickt, als er kurze Zeit nach dem Verschwinden hinter der Böschung wieder auftauchte und auf den Fussgängerstreifen zurannte. Erst in diesem Zeitpunkt habe er seinen Lastwagen voll abgebremst.
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2.2 Die Annahme des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe den Knaben zum ersten Mal aus einer Distanz von 50 bis 100 Metern gesehen, ist nicht willkürlich. Das ergibt sich schon daraus, dass im kantonalen Verfahren nach den Ausführungen des Kantonsgerichts auch der Beschwerdeführer selbst von einer solchen Distanz ausgegangen ist. Was dieser hiegegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis.
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Dass der Schluss des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden ist, folgt im Weiteren auch aus der mikroskopischen Auswertung der Fahrtschreiber-Diagrammscheibe des unfallbeteiligten Lastwagens durch den wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich, auf welche sich das Kantonsgericht stützt. Danach fuhr der Beschwerdeführer bis 195 Meter vor dem Beginn der Bremsspur mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h, verminderte das Tempo bis 115 Meter vor jenem Punkt auf 55 km/h und hernach bis 25 Meter davor auf 52 km/h. Von dieser Stelle an wurde der Lastwagen relativ stark bis auf 29 km/h abgebremst, bevor die regulären Aufzeichnungen wegen der Vollbremsung (Blockieren der Antriebsräder) endeten. Die Länge der von den linken Hinterrädern des Lastwagens stammenden Bremsspur (von insg. 19,62 Metern) beträgt bis zum Beginn des Fussgängerstreifens 12,88 Meter.
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Aufgrund dieser Daten gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit seinem Lastwagen bis gegen 40 Meter vor dem Fussgängerstreifen noch mit einer Geschwindigkeit von ca. 52 km/h gefahren. Das Kantonsgericht nimmt zu Recht an, die Darstellung des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch die Untersuchungsrichterin, wonach er den Knaben erstmals aus einer Distanz von etwa 40 Metern wahrgenommen habe, sei mit diesem Ergebnis nicht vereinbar. Denn an jener Stelle hat nach der Auswertung der Diagrammscheibe die starke Abbremsung des Lastwagens eingesetzt, hat der Beschwerdeführer den Knaben in der zweiten Phase des Unfallgeschehens erblickt, wie er nach dem Verschwinden hinter der Böschung wieder auftauchte.
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Dass der Beschwerdeführer das Kind auf dem Schwarzenbachweg aus einer Distanz von ca. 100 Metern gar nicht hätte sehen können, trifft entgegen seiner Auffassung nicht zu. Wie sich aus der Fotodokumentation in den Akten ergibt, ist das fragliche Wegstück jedenfalls aus einer Entfernung von 92 Metern einsehbar, so dass der Beschwerdeführer den Knaben aus dieser Distanz tatsächlich wahrnehmen konnte.
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Im Übrigen misst das Kantonsgericht der genauen Entfernung, aus welcher der Beschwerdeführer das Kind in der ersten Phase erblickt hat, keine entscheidende Bedeutung bei. Denn es gründet den Schuldspruch der fahrlässigen schweren Körperverletzung darauf, dass er seinen Lastwagen nicht schon in jenem Zeitpunkt abgebremst hat, sondern damit zuwartete, bis er den Knaben in der zweiten Phase des Unfallgeschehens hinter der Böschung wieder auftauchen und auf die Strasse zurennen sah.
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Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die von ihm beantragten Beweise nicht abgenommen habe.
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3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2 je mit Hinweisen). Der Richter hat mithin rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen (BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 122 V 157 E. 1d je mit Hinweisen).
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3.2 Das Kantonsgericht erachtet die beantragte Rekonstruktion des Unfallhergangs, die Befragung der Beteiligten anlässlich eines Augenscheins sowie die Einholung eines verkehrs- und unfalltechnischen Gutachtens für die Beurteilung des Falles als unerheblich.
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Dies ist nicht schlechterdings unhaltbar. Denn nimmt man mit dem Kantonsgericht an, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers liege darin, dass er seinen Lastwagen nicht schon abgebremst hat, als er das Opfer zum ersten Mal vor der Böschung auf dem Schwarzenbachweg erblickte, kommt der genauen Sichtweite keine wesentliche Bedeutung zu. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Beschwerdeführer dannzumal sein Fahrzeug tatsächlich hätte abbremsen können und damit den Unfall vermeiden oder seine Folgen zumindest erheblich hätte vermindern können. Dies war hier ohne Zweifel der Fall und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Ob er bereits in der ersten Phase des Unfallgeschehens sein Bremsmanöver hätte einleiten müssen, ist eine Rechtsfrage, die im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen ist.
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Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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4.
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Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich auch, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt. Dass das Kantonsgericht erhebliche Zweifel hinsichtlich des Unfallhergangs hatte, ist nicht ersichtlich.
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5.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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6.
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In der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit darin von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen wird (Beschwerde S. 4; BGE 122 IV 71 E. 2 a.E., 121 IV 131 E. 5b).
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7.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der fahrlässigen schweren Körperverletzung. Er macht geltend, er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Opfer ohne auch nur einen einzigen Augenblick auf Verkehr und Strasse zu achten, blindlings über die Strasse rennen würde. Er habe sich primär auf die in eine Rechtskurve mündende Artherstrasse, den darauf zirkulierenden Verkehr sowie auf den Fussgängerstreifen konzentrieren müssen.
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7.1 Gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB).
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Ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar ist, beurteilt sich nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen.
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Für die Zurechnung des Erfolgs genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Voraussetzung ist auch, dass er vermeidbar war. Die Vermeidbarkeit wird bejaht, wenn der Erfolg nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 128 IV 49 E. 2b; 127 IV 34 E. 2a; 122 IV 17 E. 2c; 121 IV 10 E. 3, 286 E. 3 je mit Hinweisen).
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7.2 Der Umfang der vom Beschwerdeführer zu beachtenden Sorgfalt richtet sich nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jeder Teilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, nach welchem jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Der Vertrauensgrundsatz wird eingeschränkt durch die Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 SVG, nach welcher besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Die gegenüber den erwähnten Personengruppen vorgeschriebene besondere Vorsicht bedeutet, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich selbst dann versagt, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Kinder, Gebrechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten würden. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, um ein allenfalls begrenztes Vertrauen in das ordnungsgemässe Verhalten dieser Strassenbenützer zu rechtfertigen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; 125 IV 83 E. 2b; 115 IV 239 E. 2 je mit Hinweisen; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, 2. Aufl. 2002, Band I, N. 441). Besondere Vorsicht gegenüber Kindern im Strassenverkehr schreiben auch die Art. 4 Abs. 3 und 29 Abs. 2 VRV vor. Nach diesen Bestimmungen muss der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, bzw. akustische Warnsignale abgeben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten.
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Die Pflicht zu besonderer Vorsicht gegenüber Kindern auch ohne konkrete Anzeichen eines Fehlverhaltens geht nach der Rechtsprechung allerdings nicht so weit, dass der Führer eines Motorfahrzeugs beim Anblick eines Kindes in jedem Fall seine Fahrt verlangsamen und Hupsignale geben müsste. Das ist zumindest innerorts nur geboten, wenn das Kind sich auf der Fahrbahn oder am Strassenrand befindet, oder wenn es sich auf einem angrenzenden Trottoir oder einem benachbarten Platz in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn dem Spiele hingibt oder sonst wie ein Verhalten an den Tag legt, das erkennen lässt, dass es seine Aufmerksamkeit vollauf einem anderen Geschehen als dem Verkehr auf der Strasse zugewandt hat und jederzeit seinen spontanen Neigungen folgend in den Strassenverkehr geraten könnte. Wo jedoch ein Kind auf dem Trottoir ruhig seines Weges geht, da muss der Führer nicht damit rechnen, dass es unvermittelt in die Fahrbahn treten werde (BGE 115 IV 239 E. 2 S. 240; 112 IV 87 E. 2 S. 88; vgl. auch Hans Schultz, Kinder im Strassenverkehr, Strafrechtliche Aspekte, Strassenverkehrsrechts-Tagung, Freiburg 1992, S. 3 ff., 7 ff.).
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7.3 Die Vorinstanz gelangt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die besondere Vorsicht gegenüber Kindern gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG nicht beachtet, indem er beim ersten Erblicken des rennenden Kindes lediglich Bremsbereitschaft erstellt bzw. die Geschwindigkeit nur leicht verringert, sein Fahrzeug aber nicht abgebremst habe.
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7.4 Der Schuldspruch der fahrlässigen schweren Körperverletzung verletzt Bundesrecht nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, hätte der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt, als er das Kind vor der Böschung in Richtung der Hauptstrasse rennen sah, damit rechnen müssen, dass es geradewegs auf den Fussgängerstreifen zurennen und, ohne auf den Verkehr zu achten, über die Strasse eilen könnte. Hiefür spricht vor allem, dass der Knabe nicht bloss ruhig seines Weges gegangen ist und erst anschliessend unvermittelt die Strasse überquert hat, sondern die ganze überblickbare Wegstrecke auf die Strasse zugerannt ist. Denn der Umstand, dass ein Kind in Richtung eines Fussgängerstreifens rennt, ist als Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten zu deuten. Im zu beurteilenden Fall ergibt sich dies, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, zusätzlich daraus, dass der Knabe vorübergehend hinter der Böschung und damit aus dem Blickfeld des Beschwerdeführers verschwand und die Situation aus diesem Grund unübersichtlich wurde. Der Beschwerdeführer hätte dabei bedenken müssen, dass die Böschung auch dem Knaben die Sicht auf die Strasse versperrte und dieser daher mögliche Gefahren nicht wahrnehmen konnte. Muss schon grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Kinder zum Teil bis zum Alter von zwölf Jahren typische Verkehrsgefahren nicht verstehen oder nur sehr beschränkt kognitiv verarbeiten können (BGE 129 IV 282 E. 2.2.2 mit Hinweisen), ist dieser Umstand in besonderem Masse dort in Rechnung zu stellen, wo das Risiko besteht, dass das Kind wegen einer Sichtbeschränkung eine in Wirklichkeit bestehende Gefahr ausblendet.
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Dass der Beschwerdeführer hätte annehmen dürfen, das Kind habe sich, als er es zum ersten Mal erblickte, in einem von der Artherstrasse klar abgetrennten Gebiet befunden, so dass er nicht habe befürchten müssen, es werde sich auf die Strasse stürzen, trifft nicht zu. Aus der in den Untersuchungsakten liegenden Fotodokumentation geht klar hervor, dass der Schwarzenbachweg in den Fussgängerstreifen über die Hauptstrasse mündet und nirgendwo sonst hin führt. Das jenseits der Böschung liegende Wegstück liegt daher sehr wohl im Nahbereich der Hauptstrasse. Dass die Sicht auf den Weg wegen der Böschung für ein kurzes Stück unterbrochen wird, ändert daran nichts.
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Angesichts dieser Umstände gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer hätte seine Fahrgeschwindigkeit schon in der ersten Phase so weit reduzieren müssen, dass er noch vor dem Fussgängerstreifen hätte anhalten können. Zwar hat er sich, indem er Bremsbereitschaft erstellt und dadurch seine Fahrt leicht verlangsamt hat, nicht völlig unvorsichtig verhalten. Da er aber seinen Lastwagen erst nach dem Wiederauftauchen des Knaben abgebremst hat, hat er der besonderen Vorsichtspflicht gegenüber Kindern nicht genügend entsprochen und sorgfaltswidrig gehandelt.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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8.
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Da der Beschwerdeführer zu Recht der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen worden ist, weil er die besondere Vorsicht gegenüber Kindern gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG nicht beachtet hat, kann offen bleiben, ob er auch das Vortrittsrecht des Fussgängers gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG missachtet hat. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände damit rechnen musste, dass der Knabe den Fussgängerstreifen unvermittelt betreten könnte, auch wenn er sich noch nicht in unmittelbarer Nähe des Streifens befand, als er ihn zum ersten Mal erblickte (vgl. E. 7.4; Schaffhauser, a.a.O., N 654).
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9.
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Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Kausalzusammenhang sei durch das krass regelwidrige Verhalten des Unfallopfers unterbrochen worden. Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt vorbringt, geht nicht über das hinaus, was er gegen die Annahme der Sorgfaltspflichtverletzung einwendet. Da der gegen ihn erhobene Vorwurf dahin lautet, er habe aufgrund der gegebenen Umstände damit rechnen müssen, dass der Knabe unbedacht über die Strasse rennen würde, kann dieses Verhalten des Unfallopfers nicht gleichzeitig derart als abwegig gewürdigt werden, dass es den Kausalzusammenhang beseitigen könnte. Zu Recht hat die Vorinstanz das Fehlverhalten des Kindes aber im Rahmen der Strafzumessung bei der Gewichtung des Verschuldens berücksichtigt.
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10.
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Aus diesen Gründen ist auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Februar 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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