BGer 6S.185/2003
 
BGer 6S.185/2003 vom 04.02.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.185/2003 /kra
Urteil vom 4. Februar 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Esther Lange Naef,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Mehrfache Drohung, mehrfache einfache Körperverletzung; Strafantragsfrist,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 3. April 2003.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 3. April 2003 in zweiter Instanz der mehrfachen, teilweise versuchten Geldwäscherei, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu 21 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Von der Anklage weiterer Delikte sprach es ihn frei. Ferner verpflichtete es ihn, seiner geschädigten Ehefrau Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100.-- zu bezahlen. Ihr Genugtuungsbegehren sowie die Schadenersatzbegehren der übrigen Geschädigten verwies es auf den Weg des Zivilprozesses. Ferner beschloss es über die Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände.
B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellt er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme verzichtet. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
D.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2003 eine in derselben Sache eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es auf sie eintrat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung. Er macht geltend, die Tatbestände der Drohung und der Körperverletzung seien keine Dauerdelikte. Sie seien beendet, wenn die Schädigung an Körper oder Gesundheit herbeigeführt bzw. das Opfer in Angst oder Schrecken versetzt worden sei. Die Frist für den Strafantrag beginne daher mit jeder einzelnen Tat gesondert zu laufen. Aus diesem Grund sei der von der Geschädigten frühestens am 5. Juni 2001 gestellte Strafantrag für sämtliche Drohungen und Körperverletzungen, welche mehr als drei Monate zurücklägen, d.h. vor dem 6. März 2001 begangen worden seien, verwirkt.
Die Vorinstanz erkannte den Beschwerdeführer der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung für schuldig. Sie nimmt ohne weitere Erwägungen an, die entsprechenden Strafanträge seien für sämtliche Einzeltaten gültig erhoben worden.
1.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Drohung gemäss Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Beide Taten werden nur auf Antrag im Sinne von Art. 28 StGB verfolgt.
1.2 Der Strafantrag gemäss Art. 28 StGB ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden (BGE 128 IV 81 E. 2a). Gemäss Art. 29 StGB erlischt das Recht zur Stellung des Strafantrags nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 121 IV 272 E. 2a mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die frühere Rechtsprechung entschied die Frage, wann die Frist für den Strafantrag gemäss Art. 29 StGB bei Delikten zu laufen beginnt, die sich aus mehreren strafbaren Handlungen zusammensetzten, nach den Voraussetzungen des fortgesetzten Delikts. Danach blieb die Strafverfolgung bei Antragsdelikten, die sich gegen das gleiche Rechtsgut richteten, nicht auf die dreimonatige Frist von Art. 29 StGB beschränkt, sondern durfte der Täter auch wegen weiter zurückliegender Taten verfolgt werden, wenn die Taten auf ein und denselben Willensentschluss zurückgingen (BGE 91 IV 64 E. 1a; 90 IV 168 E. 1 S. 171; 80 IV 6 S. 7; 117 IV 408 E. 2b). Nach Aufgabe der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts (BGE 117 IV 408; vgl. auch BGE 116 IV 121 E. 2 b/cc S. 124) bestimmt sich nach der Rechtsprechung der Beginn der Antragsfrist nunmehr in Analogie zu den Regeln über die verjährungsrechtliche Einheit (BGE 118 IV 325 E. 2b S. 329; vgl. auch BGE 121 IV 272 E. 2a).
Gemäss Art. 71 lit. a StGB (Art. 71 Abs. 2 aStGB) beginnt die Verjährung, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Eine Mehrzahl selbständiger strafbarer Handlungen fasst die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Verjährungsbeginns rechtlich zu einer Einheit zusammen, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und wenn in ihnen - ohne dass bereits ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gegeben wäre - ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten liegt. Unter welchen Voraussetzungen eine verjährungsrechtliche Einheit anzunehmen ist, lässt sich nicht in einer abstrakten Formel umschreiben, sondern ist im Einzelfall nach objektiven Kriterien und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Sachverhalts sowie von Sinn und Zweck der Verjährungsordnung zu beurteilen. Der in Frage stehende gesetzliche Straftatbestand muss aber Elemente enthalten, die ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich oder zumindest sinngemäss umfassen (BGE 127 IV 49 E. 1b; 126 IV 141 E. 1a; 124 IV 5 E. 2b je mit Hinweisen; Urteil des Kassationshofs 6S.184/2003 E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 129 IV 305]).
In seiner bisherigen Rechtsprechung bejahte das Bundesgericht die Verbindung mehrerer strafbarer Einzelhandlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit bei der ungetreuen Geschäftsführung (BGE 117 IV 408 E. 2g), bei der gewohnheitsmässigen Einfuhr von Waren ohne Zollanmeldung (BGE 119 IV 73 E. 2d/cc), bei sexuellen Handlungen mit Kindern (BGE 120 IV 6 E. 2c/cc; vgl. auch Urteil des Kassationshofs 6S.166/2000 vom 8.10.2001 E. 2 c/bb [nicht publiziert in BGE 127 IV 198]), bei der Veruntreuung von in regelmässigen Abständen über lange Zeit hinweg zur Verwaltung anvertrauten Geldern (BGE 124 IV 5 E. 3a), bei verschiedenen Veruntreuungen, die für sich eine einzige Veruntreuungsserie bildeten (BGE 127 IV 49 E. 1d [nicht aber bei den verschiedenen Serien von Veruntreuungen, E. 1e]) sowie in einem Fall einer auf Dauer angelegten wiederholten Beamtenbestechung (BGE 126 IV 141 E. 1b und c; ebenso Urteil des Kassationshofs 6S.413/1999 vom 19. Dezember 2000 E. 4b).
Das Bundesgericht verneinte eine verjährungsrechtliche Einheit bei der wiederholten Annahme von Geschenken (BGE 118 IV 309 E. 2c), bei Ehrverletzungen (BGE 119 IV 199 E. 2; Urteil des Kassationshofs 6S.490/2002 vom 9.1.2004 E. 2.3.4 und 2.4), bei den einzelnen strafbaren Handlungen eines gewerbsmässigen Betruges (BGE 124 IV 59 E. 3b/aa), beim wiederholten Beschaffen von Kokain für Parties (Sammelbestellungen; Urteil des Kassationshofs 6S.190/2000 vom 11.7.2001 E. 2h), bei der betrügerischen Erlangung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Kassationshofs 6S.19/2002 vom 13.5.2002 E. 1c) sowie beim unlauteren Wettbewerb durch irreführende Angaben (Urteil des Kassationshofs 6S.184/2003 E. 1.2.1 und 1.2.2 [nicht publiziert in BGE 129 IV 305]).
1.3.2 Die Frage des Beginns der Strafantragsfrist gemäss Art. 29 StGB hat sich dem Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung vorerst nur beim Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB gestellt. Es nahm an, die Antragsfrist beginne in einem Fall, in dem der Pflichtige während einer gewissen Zeit und ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlasse, erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen (BGE 118 IV 325 E. 2b; 121 IV 272 E. 2a; vgl. auch BGE 117 IV 408 E. 2f/bb letzter Absatz).
1.4 Die Frist für den Strafantrag beginnt auch im vorliegenden Fall erst mit der letzten Tat zu laufen. Nach den für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) hat der Beschwerdeführer seiner Ehefrau nach seiner Haftentlassung im September 2000 bis ca. am Montag, den 16. April 2001, dem Tag vor seiner erneuten Inhaftierung, immer wieder angedroht, er bringe sie um, bzw. ihr mehrfach erklärt, er hätte sie bereits umgebracht, wenn die gemeinsame Tochter nicht da wäre. Dadurch versetzte er sie in Angst und Schrecken. Im gleichen Zeitraum schlug der Beschwerdeführer seine Frau mehrfach, ca. zwei- bis dreimal wöchentlich, mit Händen und Füssen. Im Februar 2001 schlug er sie derart in den Nacken, dass sie zu Boden fiel und starke Kopf- und Gliederschmerzen davon trug und sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Im selben Monat versetzte er ihr einen Schlag ins Gesicht, der sie am linken Auge verletzte und das linke Brillenglas zerbrach.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Drohungen und Körperverletzungen sind gleichartig und haben sich gegen dasselbe Opfer, mithin gegen dasselbe individuelle Rechtsgut gerichtet. Damit sind die beiden ersten Elemente der verjährungsrechtlichen Einheit gegeben.
Als erfüllt erscheinen auch die weiteren Voraussetzungen für die Annahme einer Tateinheit. Das die einzelnen Taten verbindende Element ergibt sich hier daraus, dass die Geschädigte und der Beschwerdeführer in einer offensichtlich spannungsreichen ehelichen Gemeinschaft lebten, in welcher die Ehefrau zusehends Gewalt und Drohungen seitens des Beschwerdeführers ausgesetzt war. Durch die massiven verbalen Drohungen und die tätlichen Übergriffe wurde sie in einen fortwährenden Angstzustand versetzt, der es ihr nicht erlaubte, sich zur Wehr zu setzen. Dieser Zustand dauerte die gesamte Zeit über bis zur neuerlichen Verhaftung des Beschwerdeführers an. Dies folgt ohne weiteres daraus, dass es die Geschädigte in dieser Zeit aus Angst nicht wagte, gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige zu erheben und auch gegenüber dem behandelnden Arzt über die durch ihre Misshandlungen erlittenen Verletzungen nicht wahrheitsgemäss Auskunft gab. Die Geschädigte befand sich daher in einem besonderen Abhängigkeits- und Unterdrückungsverhältnis. Die vom Beschwerdeführer verübten Körperverletzungen und Drohungen sind daher unter den Umständen des zu beurteilenden Falles in Bezug auf den Beginn der Antragsfrist als Einheit zu werten.
Dem steht nicht entgegen, dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung das Element des andauernden pflichtwidrigen Verhaltens nicht ausdrücklich umfasst. Denn bei einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, ist der Geschädigten die Stellung eines Strafantrags nicht zumutbar, solange sie den Drohungen und den andauernden Misshandlungen durch den Ehemann ausgeliefert ist (vgl. auch Christof Riedo, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 29 N 18). Die Konstellation ist insofern vergleichbar mit dem Fall der über lange Zeit andauernden sexuellen Handlungen mit Kindern, in welchem die einzelnen Taten nicht als eigenständige, punktuelle Einzelakte, sondern als eine einzige Abfolge strafbaren Verhaltens erschienen, dessen einzelne Akte in ein Beziehungsgeflecht eingebettet waren (BGE 120 IV 6 E. 2 c/cc).
Das angefochtene Urteil verletzt daher kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
2.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 152 OG kann bewilligt werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und er den angefochtenen Entscheid überdies mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt hat (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Weidmann, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: