BGer 7B.269/2003
 
BGer 7B.269/2003 vom 09.02.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.269/2003 /rov
Urteil vom 9. Februar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 2. Dezember 2003 (NR030090/U).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Z.________ stellte am 16. August 2003 beim Betreibungsamt Niederhasli das Betreibungsbegehren für die Forderung von Fr. 28'171'264.34 nebst Zins zu 9,25 % seit 12. September 1990 gegen die Politische Gemeinde Niederhasli. Das Betreibungsamt forderte ihn am 18. August 2003 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 410.-- auf. Hiergegen gelangte Z.________ an das Bezirksgericht Dielsdorf als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Beschluss vom 23. September 2003 wies die untere Aufsichtsbehörde sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Betreibungsverfahren als auch die Beschwerde ab und wies darauf hin, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit der Zustellung des Beschlusses neu ausgelöst werde. Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 (unter Kostenfolge) den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid und wies ebenfalls darauf hin, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit der Zustellung des Beschlusses neu ausgelöst werde.
Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt (neben einer Reihe prozessualer Anträge) im Wesentlichen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Betreibungsverfahren kostenfrei zu vollziehen. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Die vom Beschwerdeführer einmal mehr gestellten Begehren um Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesgerichts sind missbräuchlich, weshalb darauf nicht eingetreten wird. Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer seinerzeit gegen mehrere der heute abgelehnten Gerichtspersonen anhängig gemachte Zivilprozess letztinstanzlich mit rechtskräftigem bundesgerichtlichen Urteil vom 4. September 2001 (5P.278/2001) beendet worden.
3.
3.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Ausstandsregeln nach Art. 10 SchKG verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, die Mitglieder der unteren Aufsichtsbehörde hätten am erstinstanzlichen Beschluss mitwirken dürfen. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Mitwirkung von Mitgliedern der oberen Aufsichtsbehörde gegen Art. 10 SchKG verstossen soll. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.2 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe seinen durch § 84 ZPO/ZH sowie die Bundesverfassung gewährten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Betreibungsverfahren verletzt. Mit diesen Vorbringen kann er von vornherein nicht gehört werden. Die Rüge, die obere Aufsichtsbehörde habe kantonales Recht verletzt, ist im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG unzulässig; das Gleiche gilt für die behauptete Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV sowie von weiteren Normen des Verfassungs- und Konventionsrechts (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).
3.3 Die obere Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass Art. 114 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) keinen Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschlusspflicht im Betreibungsverfahren gewähre. Sie hat geschlossen, dass der Beschwerdeführer wie jeder Betreibende verpflichtet sei, die Kosten für den Erlass des Zahlungsbefehls vorzuschiessen. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG genügenden Weise auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie angenommen hat, Art. 114 EntG befasse sich einzig mit den Kosten des Enteignungsverfahrens und das Betreibungsamt sei nach Art. 68 Abs. 1 SchKG (vgl. BGE 110 III 93 E. 2 S. 96) berechtigt, ohne Vorschuss des betreibenden Beschwerdeführers die gewünschte Handlung - den Erlass des Zahlungsbefehls - einstweilen zu unterlassen. Der vom Beschwerdeführer weiter erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung geht ins Leere, da das Betreibungsamt in einer anfechtbaren (und angefochtenen) Verfügung über die Kostenvorschusspflicht entschieden hat. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Kostenfolge des angefochtenen Beschlusses kritisiert, kann er nicht gehört werden. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde das in Art. 20a Abs. 1 SchKG gewährte Ermessen verletzt habe, wenn sie ihm zufolge mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten auferlegt hat. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
4.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, in dieser Sache weitere Eingaben des Beschwerdeführers in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt Niederhasli angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 410.-- beginnt mit der Zustellung dieses Urteils neu zu laufen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Politische Gemeinde Niederhasli, vertreten durch den Gemeinderat Niederhasli, Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli), dem Betreibungsamt Niederhasli und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: