BGer 7B.10/2004 |
BGer 7B.10/2004 vom 13.02.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.10/2004 /rov
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Urteil vom 13. Februar 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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Gemeinde Zollikofen, Sozialdienste,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Fürsprecher Jürg M. Ammann,
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gegen
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Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Nichtigkeit einer Pfändung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 5. Januar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 5. Dezember 2002 erwirkten die Sozialdienste der Gemeinde Zollikofen (Gläubigerin) beim Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen gegen Y.________ (Schuldner) einen Arrestbefehl. Als Arrestgegenstand wurden u.a. die Guthaben von Y.________ aus den Policen Nrn. xxx und yyy gegenüber der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (nachfolgend: Rentenanstalt) bezeichnet. In Vollziehung dieses Arrestes stellte das Betreibungsamt Bern-Mittelland am 24. Januar 2003 eine verarrestierbare Einkommensquote von Fr. 24.45 fest und verzichtete deshalb auf eine Arrestlegung. Auf Beschwerde der Gläubigerin und Anweisung der Aufsichtsbehörde an das Betreibungsamt wurden am 14. Mai 2003 die sich aus den beiden Policen ergebenden Kapitalguthaben des Schuldners gegenüber der Rentenanstalt mit Arrest belegt.
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Nach erfolgreicher Arrestprosequierung, Beseitigung des Rechtsvorschlages und dem von der Gläubigerin verlangten Fortsetzungsbegehren pfändete die Dienststelle Bern am 31. Oktober 2003 diverse Vermögensgegenstände, darunter auch die beiden Guthaben aus den Lebensversicherungspolicen.
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B.
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Y.________ führte am 5. November 2003 Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der Pfändungsurkunde und um Entlassung der beiden Guthaben aus der Pfandhaft. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, aus den beiden Lebensversicherungspolicen bestreite er in Form von Renten seinen Lebensunterhalt und bei Verwertung dieser Kapitalguthaben wäre sein Existenzminimum nicht mehr gedeckt.
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Mit Entscheid vom 5. Januar 2004 stellte die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern von Amtes wegen die Nichtigkeit der Pfändung der beiden Guthaben des Schuldners gegenüber der Rentenanstalt fest.
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C.
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Die Sozialdienste der Gemeinde Zollikofen haben mit Eingabe vom 16. Januar 2004 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragen die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde. Sodann verlangen sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Die Aufsichtsbehörde hat bei der Übersendung der Akten unter Hinweis auf die Motive des angefochtenen Entscheids auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Vorinstanz führt aus, die Rechtsprechung bezeichne eine Pfändung als nichtig und sie sei damit jederzeit von Amtes wegen aufzuheben, wenn sie offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreife und ihn in eine unhaltbare Lage versetze (Vonder Mühll in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [Staehelin/Bauer/Staehelin], Basel 1998, N. 66 zu Art. 93). Vorliegend mache der Schuldner einen solchen Verstoss gegen Art. 93 SchKG geltend, weshalb ungeachtet der rechtskräftigen Arrestlegung auf die Beschwerde einzutreten sei. Bei den Policen Nrn. yyy und xxx handle es sich um zwei dem VVG (SR 221.229.1) unterstellte gemischte Lebensversicherungen, die beide im Erlebensfall am 1. November bzw. 1. Juli 2007 (65. Altersjahr) fällig würden. Inhalt beider Policen sei ferner eine Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit, mit Renten von jährlich Fr. 2'000.-- bzw. Fr. 12'000.--. Es sei unbestritten geblieben, dass der Schuldner - offenbar auf Grund seiner Invalidität - diese Renten mittlerweile ausbezahlt erhalte.
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Die Vorinstanz fährt fort, beschränkt pfändbar sei alles, was Ersatz für einen Erwerbsausfall darstelle, was auch immer der rechtliche Grund des Anspruchs sein möge (Vonder Mühll, a.a.O., N. 15 zu Art. 93 SchKG). Es sei deshalb unerheblich, ob die Renten aus der gebundenen oder freien Vorsorge flössen. Entscheidend für die Frage der beschränkten Pfändbarkeit sei vielmehr einzig, dass die beiden Renten als Ersatzeinkommen für einen Erwerbsausfall des Schuldners ausbezahlt würden. Dabei unterliege auch Ersatzeinkommen aus Vermögen den Regeln über die beschränkte Pfändbarkeit, falls es zur Deckung des Existenzminimums notwendig sei. Das Einkommen des Schuldners setze sich aus den Rentenleistungen der beiden Policen sowie einer IV-Rente zusammen. Es sei selbst von der Gläubigerin im Verfahren nicht geltend gemacht worden, der Schuldner beziehe daneben noch weitere Einkommen. Insgesamt ergäben sich somit Einnahmen von Fr. 2'660.--, welchen ein Existenzminimum von Fr. 2'635.55 gegenüberstehe.
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Gestützt auf diese rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen hat die Aufsichtsbehörde erkannt, die beiden Lebensversicherungspolicen könnten nicht verwertet und somit auch nicht gepfändet werden, weil eine Verwertung zu einem krassen Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners führen würde.
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1.2 Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen folgende Einwände:
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1.2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde habe übersehen, dass der Beschwerdegegner als IV-Rentner einen gesetzlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (Art. 2 und Art. 2c ELG; SR 831.30). Da der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei, habe die Vorinstanz gegen Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verstossen.
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Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt nicht unvollständig abgeklärt. Es ist weder ihre Aufgabe, noch diejenige des Betreibungsamtes, allfällige Ansprüche nach ELG abzuklären. Gepfändet wird, was vorhanden ist.
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1.2.2 Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Schuldner habe nur deshalb Vermögen bilden können, da er seine Kinderalimente, welche bevorschusst worden seien, nicht bezahlt habe, kann sie nicht gehört werden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Auch wenn dem so wäre, änderte nichts daran, dass auch für die dem Schuldner zukommenden Rentenleistungen die Schranke des Notbedarfs gilt (BGE 115 III 45 E. 2c S. 50 mit Hinweisen). Der weitere Einwand, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Schuldner auf die Unpfändbarkeit des Kapitalguthabens bzw. des Rückkaufswertes der Versicherungspolicen berufe, geht demnach fehl. Ein invalider Schuldner ist gegebenenfalls berechtigt, Ergänzungsleistungen zu verlangen. Verzichtet er darauf, verhält er sich nicht rechtsmissbräuchlich. Solange er nach den beiden Versicherungspolicen rentenberechtigt ist, dürfte er zudem keine Ergänzungsleistungen erhalten (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG). Im Übrigen sind die Leistungen nach ELG der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 12 ELG).
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1.3 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz keinen Ermessensmissbrauch begangen, indem sie die Pfändung der Guthaben des Schuldners aus den Lebensversicherungspolicen als nichtig erklärt hat.
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2.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos.(Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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3.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Y.________, vertreten durch Fürsprecher Eric Clivaz), dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Februar 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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