BGer I 769/2003 |
BGer I 769/2003 vom 17.02.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 769/03
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Urteil vom 17. Februar 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Arnold
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Egloff, Landstrasse 99, 5430 Wettingen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 28. Oktober 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________ meldete sich am 26. Juli 1988 unter Hinweis auf eine Diskushernie L4/L5, die während des stationären Aufenthaltes im Spital Q.________ (vom 2. bis 18. Februar 1988) operativ behandelt worden war, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Vor Auftreten des Rückenleidens vollzeitig als Magaziner angestellt, ist er seit Frühjahr 1990 im Umfang von 50 % als Verkäufer bei der Firma A.________ erwerbstätig.
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Gestützt auf den Präsidialbeschluss der IV-Kommission des Kantons Aargau vom 3. April 1990 sprach die AHV-Ausgleichskasse Migros-Betriebe X.________ auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % rückwirkend ab 1. Januar 1989 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 7. September 1990). Gemäss Mitteilungen vom 1. Februar 1991, 19. Juni 1997 und 11. Mai 2000 wurde die Zusprechung einer halben Rente im Rahmen verschiedener Revisionen von Amtes wegen jeweils bestätigt.
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A.b Am 30. August 2002 wandte sich X.________ unter Verwendung des Formulars "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene" an die Verwaltung. Die IV-Stelle des Kantons Aargau forderte ihn daraufhin am 12. September 2002 auf, innert einer Frist von 14 Tagen glaubhaft zu machen, dass sich der Gesundheitszustand in für den Anspruch auf Rente erheblicher Weise verschlechtert habe, andernfalls auf sein Gesuch nicht eingetreten werde. Im Schreiben vom 26. September 2002 legte X.________ unter Beilage der Lohnabrechnung für den Monat August 2002 dar, dass er seit August 2000 weitere zwei Mal am Rücken operiert worden sei. Arztberichte könnten bei Dr. med. F.________, Oberarzt an der Neurochirurgischen Klinik des Spitals Q.________, eingeholt werden. Am 7. Oktober 2002 erliess die IV-Stelle eine auf Nichteintreten lautende Verfügung.
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B.
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Die dagegen eingereichte Beschwerde, welcher Berichte des Dr. med. F.________ (vom 15. November und 19. Dezember 2001, 22. März und 27. Mai 2002) sowie des Dr. med. K.________, Oberarzt an der Neurochirurgischen Klinik des Spitals Q.________, vom 26. September 2002 beilagen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 28. Oktober 2003).
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C.
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X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der Verfügung vom 7. Oktober 2002 sei die Verwaltung anzuweisen, auf das Revisionsgesuch vom 30. August 2002 einzutreten. Mit der Eingabe werden Berichte der Neurochirurgischen Klinik des Spitals Q.________ (vom 28. November 2002 und vom 18. Februar 2003), der Frau Dr. med. Z.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 25. August 2003), des Dr. med. Y.________, FMH Allgemeine Medizin (vom 30. September 2003), sowie ein Gutachten des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, (vom 21. November 2003) aufgelegt.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2002 zu Recht Nichteintreten auf das Revisionsgesuch vom 30. August 2002 verfügt hat. Prozessthema ist die Frage, ob glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in für den Anspruch auf Rente erheblicher Weise geändert haben. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 findet, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, keine Anwendung, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung vom 7. Oktober 2002 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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2.
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Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil D. vom 16. Oktober 2003, I 249/01, gelangte das Eidgenössische Versicherungsgericht durch Auslegung des Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) zum Schluss, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a), findet insofern keine Anwendung. Macht die versicherte Person im Revisionsgesuch keinen Eintretenstatbestand glaubhaft, sondern verweist sie bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, die noch nachgereicht würden, so ist ihr eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen ist. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Anforderungen in Bezug auf Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, so haben die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der sich der Verwaltung geboten hat. Daran vermag für den letztinstanzlichen Prozess auch Art. 132 lit. b OG nichts zu ändern.
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3.
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3.1 X.________ gelangte am 30. August 2002 unter Benutzung des Formulars "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene" an die Verwaltung, um, darin stimmen alle Verfahrensbeteiligten zu Recht überein, zumindest dem Sinn nach revisionsweise die Zusprechung einer ganzen Rente zu beantragen. Die IV-Stelle hat ihn daraufhin in Nachachtung der in Erw. 2 hievor dargelegten Grundsätze am 12. September 2002 aufgefordert, innert einer Frist von 14 Tagen eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen, andernfalls das Revisionsgesuch durch Nichteintreten erledigt würde. Indem der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe vom 30. September 2002 darauf beschränkte, abermals anzuführen, zwischenzeitlich zwei weitere Male am Rücken operiert worden zu sein und er die Lohnabrechnung für den Monat August 2002 einreichte, ist er seiner in Erw. 2 umschriebenen Beweisführungslast nicht nachgekommen.
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Zu würdigen bleibt der Umstand, dass sich laut Darstellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren Dr. med. F.________ ihm gegenüber auf den Standpunkt gestellt habe, die IV-Stelle möge die revisionsrechtlich erforderlichen Angaben bei ihm direkt in Erfahrung bringen. Im kantonalen Prozess präzisierte der Beschwerdeführer seine Sachverhaltsdarstellung dahingehend, dass er auf Rat des Dr. med. F.________ hin ein Revisionsgesuch gestellt habe. Dessen Nachfolger, Dr. med. K.________, den er im Hinblick auf das Abfassen der Eingabe vom 30. September 2002 kontaktiert habe, habe seinerseits erklärt, falls erforderlich, im Anschluss an die nächste ärztliche Konsultation zu Handen der IV-Stelle einen Bericht zu verfassen. Wann und welchen Inhalts Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und den Dres. med. F.________ oder K.________ stattfanden, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Eintretensrechtlich ist entscheidend, dass es dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten ohne weiteres möglich gewesen wäre, die vorinstanzlich aufgelegten Berichte des Dr. med. F.________ (vom 15. November und 19. Dezember 2001, 22. März und 27. Mai 2002), allesamt adressiert an den damaligen Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. S.________, von Letzterem erhältlich zu machen und diese Berichte bereits im Verwaltungsverfahren aufzulegen.
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3.2 Nach dem Gesagten ist die Verwaltung zu Recht nicht auf das sinngemäss gestellte Revisionsgesuch vom 30. August 2002 eingetreten. Weil die Nichteintretensverfügung vom 7. Oktober 2002 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erging, das den Anforderungen in Bezug auf Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt (Erw. 2 und 3.1) und es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, die von ihm als massgeblich erachteten Arztberichte des Dr. med. F.________ nicht erst im kantonalen Prozess aufzulegen, waren die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens aufgelegten Arztberichte bei der beschwerdeweisen Überprüfung vor- wie letztinstanzlich von vornherein nicht massgeblich (vgl. Erw. 2 in fine). Verwaltungsverfügung wie vorinstanzlicher Entscheid sind mithin rechtens.
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4.
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Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten medizinischen Akten enthalten indes Anhaltspunkte dafür, dass seit Erlass der Verwaltungsverfügung eine revisionsrechtlich erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. So lässt laut Bericht des Dr. med. K.________ (vom 28. November 2002) die am 14. November 2002 durchgeführte Myelographie, anders als die bis dahin erstellten aktenkundigen Arztberichte, auf eine deutliche Kompression des Rezessus lateralis linksseitig schliessen. Der Bericht der Frau Dr. med. Z.________ (vom 25. August 2003) spricht davon, dass der Beschwerdeführer seit 12. Juni 2003 in komplexer psychiatrischer Behandlung (Pharmako-und Psychotherapie) stünde. Es rechtfertigt sich daher, die vom 1. Dezember 2003 datierende Eingabe an das Eidgenössische Versicherungsgericht als Revisionsgesuch an die IV-Stelle zu überweisen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Aargau überwiesen, damit diese im Sinne der Erw. 4 verfahre.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 17. Februar 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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