BGer I 639/2003
 
BGer I 639/2003 vom 27.02.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 639/03
Urteil vom 27. Februar 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
B.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann, Bahnhofstrasse 1, 5330 Zurzach,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 13. August 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene B.________ war seit 1990 bei der Firma R.________ AG, Unterendingen, als angelernter Dachdecker angestellt. Ab 1999 traten vermehrt Rückenbeschwerden auf, weshalb er als Bauspengler eingesetzt wurde. Nach drei mehrwöchigen krankheits- und unfallbedingten Arbeitsunterbrüchen stellte B.________ die Arbeit im März 2001 ein. Am 9. November 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an und beantragte insbesondere die Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Durch den behandelnden Arzt Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, reichte er Arztberichte der Neurochirurgischen Klinik des Spitals X.________ (vom 29. August 2001, 19. Oktober 2001 und 25. Oktober 2001) und der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ (vom 11. Juli 2001) ein. Dr. med. U.________ erstattete der IV-Stelle des Kantons Aargau am 23. November 2001 und 29. April 2002 ebenfalls Bericht.
Übereinstimmend wurden therapieresistente Rückenbeschwerden, die in der angestammten Tätigkeit zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führten, diagnostiziert. Dr. med. U.________ gab an, es müsse durch die Invalidenversicherung abgeklärt werden, ob dem Versicherten eine andere Tätigkeit zumutbar sei. Bei einer Beschäftigung (während acht Stunden) sei besonders zu beachten der Wechsel von sitzender und stehender Tätigkeit und das Vermeiden von Heben von Gewichten über 20 Kilo (Bericht vom 23. November 2001). Im Hinblick auf eine Berufserprobung meldete die IV-Berufsberatung den Versicherten zu einer Vorstellung in der Rehaklinik Q.________ an. Nach dem Bericht des IV-Berufsberaters vom 26. März 2002 soll die Klinik die Aufnahme auf Grund des gewonnenen Eindrucks über die Eingliederungsbereitschaft von B.________ abgelehnt haben. Im Verlaufsbericht vom 29. April 2002 gab Dr. med. U.________ an, es müsse in einem Arbeitsversuch ausgetestet werden, in welchem Grad dem Versicherten eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zumutbar sei. Da die Schmerzen sich in ihrem Ausmass veränderten, sehe eine Eingliederung wenig Erfolg versprechend aus.
Mit Verfügung vom 11. November 2002 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente, da bei einer geeigneten Tätigkeit aus medizinischer Sicht keine Einschränkung bestehe und bei einer Erwerbseinbusse von 21 % der erforderliche Invaliditätsgrad nicht erreicht werde. Am 10. Dezember 2002 verfügte sie zudem die Ablehnung des Gesuches um berufliche Massnahmen (wogegen der Versicherte keine Beschwerde erhob).
B.
Die von B.________ gegen die Ablehnung des Rentenanspruchs erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. August 2003 ab. Dabei legte es den Invaliditätsgrad auf 34 % fest.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben; die Sache sei zurückzuweisen mit dem Auftrag, ein ärztliches Gutachten über die Arbeitsunfähigkeit erstellen zu lassen; es sei ihm die (vorinstanzlich) beantragte (volle) Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. November 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 28 Abs. 2 IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Rückenbeschwerden in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen ist streitig die Art und der Umfang der ihm verbleibenden Beschäftigungsmöglichkeiten.
3.1 Dazu erwog das kantonale Gericht, der behandelnde Arzt Dr. med. U.________ habe in seinem Bericht vom 23. November 2001 eine klare Diagnose gestellt und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dahingehend beurteilt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Leistungseinbusse voll arbeitsfähig sei. Dies sei plausibel und nachvollziehbar und finde eine Stütze im Bericht der Rheumaklinik Y.________ vom 11. Juli 2001. Die Folgerung von Dr. med. U.________ im zweiten Bericht vom 29. April 2002, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei ohne Austestung in einem Arbeitsversuch nicht zu beurteilen, sei hingegen nicht nachvollziehbar. Der Arzt habe dieselbe Diagnose gestellt wie im ersten Bericht und den Gesundheitszustand als stationär bezeichnet. Es sei nicht schlüssig, warum nach einer bestätigten vollen Arbeitsfähigkeit nur knapp ein halbes Jahr später eine tendenziell 100- prozentige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit resultiere. Um zu einer derart anderen Beurteilung zu gelangen, bedürfe es mindestens einer weiteren medizinisch feststellbaren und damit objektivierbaren Ursache. Diese sei jedoch nicht gegeben und es seien keine Gründe für ein Abweichen von der ursprünglichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, Verwaltung und Vorinstanz hätten die Aussagen in den Berichten von Dr. med. U.________ falsch interpretiert und den Gesundheitszustand ungenügend ärztlich abklären lassen. In der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegten Stellungnahme vom 22. September 2003 zum kantonalen Entscheid bringt Dr. med. U.________ vor, er habe dem Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit nie eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Bei seinen Angaben habe es sich lediglich um Rahmenbedingungen für die von ihm empfohlene IV-Abklärung gehandelt. Dass der Beschwerdeführer als angelernter Dachdecker bei der Vorstellung in der Rehaklinik Q.________ eine Arbeit am Computer abgelehnt haben soll, sei ihm nicht als renitentes Verhalten gegenüber angebotenen Tätigkeiten anzurechnen, sondern es sei die Überforderungssituation zu beachten. Zudem erfülle eine nur sitzende Tätigkeit am Computer die geforderten Rahmenbedingungen in keiner Weise. Es entbehre auch jeder medizinischen Grundlage, dass Schmerzen immer eine medizinisch feststellbare und damit objektivierbare Ursache hätten.
3.3 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und in der eingereichten Stellungnahme von Dr. med. U.________ erhobenen Einwände gegen die Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch Verwaltung und Vorinstanz sind stichhaltig. Es trifft zu, dass die IV-Stelle selber keine eigentliche medizinische Abklärung getroffen hat. Die bereits mit der Anmeldung zum Leistungsbezug eingereichten Arztberichte der Neurochirurgischen Klinik des Spitals X.________ und der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ waren im Zeitpunkt des Verfügungserlasses mindestens ein Jahr alt und damit nicht geeignet, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen Zeitraum abzubilden. Die einzigen jüngeren ärztlichen Aussagen finden sich in den beiden Berichten von Dr. med. U.________, die dieser im November 2001 und April 2002 - auch bereits ein Jahr bzw. sieben Monate vor Verfügungserlass - erstattete. Wie der Betreffende zu Recht anführt, attestierte er dem Beschwerdeführer in dem im kantonalen Entscheid als relevant bezeichneten ersten Bericht nie eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sondern er machte seine Angaben im Zusammenhang mit der Forderung nach einer Abklärung durch die Invalidenversicherung. Durch die dabei verwendete Formulierung ("Dies muss durch eine IV-Abklärung geklärt werden") drückte er deutlich aus, dass auch für ihn noch ein Klärungsbedarf bestand. Hätte er ausdrücken wollen, dass die Abklärung lediglich noch die von ihm bereits gemachten Angaben zu bestätigen hat, hätte er dies entsprechend anders artikuliert.
3.4 Warum die Rehaklinik Q.________ die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Berufserprobung ablehnte, ist nicht ersichtlich. Laut Bericht des IV-Berufsberaters soll der Beschwerdeführer bei der Vorstellung angegeben haben, er würde die Arbeiten, die man ihm gezeigt habe, nicht ausführen können, und die Tätigkeit am Computer sei nichts für ihn. Daraus lässt sich indes nicht auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft schliessen. Zudem soll der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit ausdrücklich bemerkt haben, er wolle die Berufserprobung trotzdem versuchen (Bericht des IV-Berufsberaters vom 26. März 2002).
4.
Da die bestehenden Unterlagen keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit erlauben, wird die IV-Stelle das beantragte ärztliche Gutachten in Auftrag geben und bei Bedarf berufsberaterische Abklärungen tätigen. Sie wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen, bevor sie über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfügt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 11. November 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.