BGer 1A.41/2004 |
BGer 1A.41/2004 vom 01.03.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.41/2004 /sta
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Verfügung vom 1. März 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Gesuchstellerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Marcus Desax und Stefan Kohler,
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gegen
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1. A.________,
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2. B.________,
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3. IP-Suisse, Schweizerische Vereinigung integriert produzierender Bauern und Bäuerinnen,
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Gesuchsgegner 1-3, alle vertreten durch Fürsprecher Lorenz Hirni,
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und
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4. Arbeitsgruppe "Lindau gegen Gentech-Weizen", bestehend aus:
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- C.________,
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- D.________,
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- E.________,
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- X.F.________ und Y.F.________,
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- G.________,
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- H.________,
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Gesuchsgegner 4,
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und
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5. Stiftung Greenpeace Schweiz,
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Gesuchsgegnerin 5,
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Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern,
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern.
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Gegenstand
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"Schutzschrift" in Sachen Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 27. Februar 2004.
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Es wird in Erwägung,
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dass die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich mit Eingaben vom 27. und 29. Februar 2004 eine so genannte Schutzschrift beim Bundesgericht eingereicht hat,
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dass die Schutzschrift ein vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist und das Ziel verfolgt, den Erlass einer vorsorglichen Verfügung zu verhindern (vgl. BGE 119 Ia 53 E. 4 S. 57 f.),
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dass bei solchen Eingaben die Gefahr einer unzulässigen Beeinflussung besteht (vgl. BGE 119 Ia 53 E. 4 S. 58),
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dass die Gesuchstellerin in ihrer Schutzschrift Anträge stellt, die auf eine Verkürzung der gesetzlichen Beschwerdefrist hinauslaufen,
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dass das Bundesrechtspflegegesetz für das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Bundesgericht das prozessuale Mittel der "Schutzschrift" nicht kennt,
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dass eine Verkürzung der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht in Frage kommt,
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dass somit auf die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin nicht einzutreten ist,
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dass das Bundesgericht die divergierenden Interessen der Parteien, die beim Entscheid über eine allfällige superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind, im Rahmen seiner Interessenabwägung aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Akten auch ohne "Schutzschrift" genügend zu würdigen versteht,
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dass auf eine Kostenauflage an die unterliegende Gesuchstellerin verzichtet wird,
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verfügt:
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1.
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Auf die Rechtsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Die Schutzschrift wird den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2004
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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