BGer I 316/2003 |
BGer I 316/2003 vom 01.03.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 316/03
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Urteil vom 1. März 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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D.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 26. März 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1947 geborene Sanitäringenieurin D.________ war seit 1979 als Heizungstechnikerin bei der X.________ AG, später Y.________ AG angestellt. Am 23. Februar 1982 erlitt sie auf vereister Strasse als Beifahrerin einen Autounfall. Dabei zog sie sich eine Schädelfraktur, eine Atlasfraktur, eine Fraktur der 10. Rippe links und eine Vorderarmquetschung rechts zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach mit Verfügung vom 3. Oktober 1985 mit Wirkung ab 1. Juni 1984 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu.
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Am 3. November 1999 meldete sich D.________ unter Hinweis auf sich seit Oktober 1998 verschlimmernde Schmerzen in den Bereichen Nacken, Kopf, Schulter und Arm (Unmöglichkeit der Belastung des rechten Armes) sowie Sehstörungen und Schwindel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte unter anderem die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. med. K.________ vom 13. November 1999 und 15. April 2000 (welchen weitere Arztberichte beilagen) ein und veranlasste eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), welche am 22. Oktober 2001 erging. Zudem klärte sie die erwerblichen Verhältnisse ab und zog den Arbeitgeberbericht der Y.________ AG vom 2. Dezember 1999 bei. Dieses Arbeitsverhältnis war aus gesundheitlichen Gründen auf Ende Januar 2000 aufgelöst worden. Seither geht die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Verfügung vom 21. März 2002 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. November 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. März 2003 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen; eventuell sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) - namentlich auch mit Bezug auf die geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine) - Voraussetzungen und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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1.2 Beizufügen ist, dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Im Gutachten der MEDAS voon diesen fachärztlichen Angaben abzugehen. Sie beruhen auf umfassenden Untersuchungen und erfüllen die für den Beweiswert medizinischer Berichte geltenden Anforderungen ches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b). Schmerzangaben der versicherten Person allein genügen für die Anerkennung einer Invalidität nicht. Gerade weil sich die Festnträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.), Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 75). Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten oder das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 76 ff.). Aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie der Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist davon auszugehen, dass es sich bei der depressiven Reaktion um eine Begleiterscheinung der Anpassungs- und Somatisierungsstörung und nicht um ein eigenständiges depressives Leiden mit Krankheitswert handelt. Nach Darlegung des Dr. med. L.________ - von welcher abzuweichen kein Anlass besteht - vermag die von ihm gestellte Diagnose einer gemischten Störung keine über die somatisch begründete gesundheitliche Beeinträchtigung - einschliesslich der dadurch erklärbaren Schmerzen - hinausgehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu begründen. Insbesondere lässt die medizinische Aktenlage den Schluss nicht zu, dass die im Rahmen der Selbsteingliederung und Schadenminderungspflicht verlangte Verwertung des theoretischen Leistungsvermögens von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit von der Beschwerdeführerin nicht willensmässig erwartet werden könnte und dürfte (vgl. BGE 127 V 299 ff. Erw. 5a).dsätzlich die Eignung abgesprochen, dergestaltete psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.), Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 75). Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten oder das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 76 ff.). Aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie der Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist davon auszugehen, dass es sich bei der depressiven Reaktion um eine Begleiterscheinung der Anpassungs- und Somatisierungsstörung und nicht um ein eigenständiges depressives Leiden mit Krankheitswert handelt. Nach Darlegung des Dr. med. L.________ - von welcher abzuweichen kein Anlass besteht - vermag die von ihm gestellte Diagnose einer gemischten Störung keine über die somatisch begründete gesundheitliche Beeinträchtigung - einschliesslich der dadurch erklärbaren Schmerzen - hinausgehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu begründen. Insbesondere lässt die medizinische Aktenlage den Schluss nicht zu, dass die im Rahmen der Selbsteingliederung und Schadenminderungspflicht verlangte Verwertung des theoretischen Leistungsvermögens von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit von der Beschwerdeführerin nicht willensmässig erwartet werden könnte und dürfte (vgl. BGE 127 V 299 ff. Erw. 5a).
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2.2 Es besteht kein Anlass, von diesen fachärztlichen Angaben abzugehen. Sie beruhen auf umfassenden Untersuchungen und erfüllen die für den Beweiswert medizinischer Berichte geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Zwar hat Dr. med. K.________ im Bericht vom 15. April 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 4. November 1999 bis 1. April 2000 bestätigt. Dabei handelt es sich jedoch um einen nicht begründeten ärztlichen Zwischenbericht. Die von der Hausärztin im Bericht vom 13. November 1999 beschriebene Unfähigkeit, mit dem fast gelähmten rechten Arm Arbeiten auszuführen, konnte aus orthopädischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine erneute psychiatrische Begutachtung beantragt wird, da die Schmerzsymptome von den Ärzten der MEDAS als mögliche Projektionsflächen für innere Konflikte und Entbehrungen abgetan worden seien, obwohl die Versicherte seit Jahren täglich unter starken Schmerzen leide, welche mit der Zeit Angst und eine depressive Verstimmung provozierten, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
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2.3 Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, wobei grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b). Schmerzangaben der versicherten Person allein genügen für die Anerkennung einer Invalidität nicht. Gerade weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht, muss im Rahmen der (administrativen und gerichtlichen) Leistungsprüfung verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beruteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Vorbehalten bleibt der Tatbestand, dass somatisch nicht begründbare Schmerzsyndrome mit psychischen Beschwerden vergesellschaftet sind, die für sich oder im Verein mit den subjektiv erlebten Schmerzen die Arbeitsfähigkeit dauernd und erheblich beeinträchtigen, eine Erwerbsunfähigkeit bewirken und zur Invalidität führen (Urteil W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00]).
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Dr. med. K.________ vermutet gemäss Bericht vom 15. April 2000, dass die Versicherte wegen der erhaltenen Kündigung der gut bezahlten Stelle depressiv sei. Sozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit, schwierige Situation am Arbeitsplatz, Scheidung, familiäre Konflikte, persönliche Schicksalsschläge, sozialer Rückzug, Vereinsamung und Immigrationssituationen wird grundsätzlich die Eignung abgesprochen, dergestaltete psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.), Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 75). Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten oder das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 76 ff.). Aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie der Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist davon auszugehen, dass es sich bei der depressiven Reaktion um eine Begleiterscheinung der Anpassungs- und Somatisierungsstörung und nicht um ein eigenständiges depressives Leiden mit Krankheitswert handelt. Nach Darlegung des Dr. med. L.________ - von welcher abzuweichen kein Anlass besteht - vermag die von ihm gestellte Diagnose einer gemischten Störung keine über die somatisch begründete gesundheitliche Beeinträchtigung - einschliesslich der dadurch erklärbaren Schmerzen - hinausgehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu begründen. Insbesondere lässt die medizinische Aktenlage den Schluss nicht zu, dass die im Rahmen der Selbsteingliederung und Schadenminderungspflicht verlangte Verwertung des theoretischen Leistungsvermögens von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit von der Beschwerdeführerin nicht willensmässig erwartet werden könnte und dürfte (vgl. BGE 127 V 299 ff. Erw. 5a).
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3.
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3.1 Streitig sind weiter die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. Die Verwaltung hat gemäss Verfügung vom 21. März 2002 einen Schätzungsvergleich vorgenommen, indem sie dem Jahreseinkommen von Fr. 91'000.- (+ Prämien), das die Versicherte bei einem Vollpensum am bisherigen Arbeitsplatz hätte erzielen können, ein Invalideneinkommen von Fr. 45'500.- (+ Prämien) gegenüberstellte und so einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelte. Das kantonale Gericht hat erwogen, das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen halte einer Plausibilitätsprüfung gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ohne weiteres stand. Daraus resultiere für im privaten Sektor beschäftigte Frauen mit höchst anspruchsvollen und schwierigsten Arbeiten oder mit selbstständigen und qualifizierten Tätigkeiten (Anforderungsniveau 1 und 2) bei einem 50 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 36'984.-, abzüglich eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, somit von Fr. 33'286.-. Diesem setzte die Vorinstanz ein Valideneinkommen von Fr. 91'000.- gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 63,42 %. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe damit fälschlicherweise die regelmässig angefallenen Sonderprämien unberücksichtigt gelassen.
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3.2 Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. In der Regel wird dabei beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Dies beruht auf der empirischen Feststellung, wonach die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
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Wie den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 2. Dezember 1999 zu entnehmen ist, wurden der Versicherten nebst dem Grundlohn jeweils regelmässig auch Sondergratifikationen ausgerichtet. Diese wurden gemäss den in diesem Verfahren aufgelegten Verträgen jeweils projektbezogen festgelegt. Die Höhe von erfolgsabhängigen Sondervergütungen ist jeweils nach Massgabe der Umstände des konkreten Einzelfalles zu schätzen, wobei auf einen über mehrere Jahre erzielbaren Durchschnittswert abzustellen ist. Werden die Jahre 1997 (Fr. 13'000.-), 1998 (Fr. 17'650.-) und 1999 (Fr. 10'700.-) herangezogen, ergibt dies einen Durchschnitt von Fr. 13'783.-. Zusammen mit dem unbestrittenen Grundlohn von Fr. 91'000.- resultiert somit ein Jahres(validen)einkommen von Fr. 104'783.-. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sind daher nur erfüllt, wenn es der Beschwerdeführerin in Wahrung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht möglich ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als einen Drittel des Valideneinkommens zu erzielen. Entsprechend der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf wäre die Versicherte angesichts ihrer Ausbildung und beruflichen Qualifikation indessen ohne weiteres in der Lage, ein den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausschliessendes Einkommen zu verdienen (so genannter Prozentvergleich; vgl. Erwägung 1.2 oben sowie BGE 104 V 136 Erw. 2b).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt
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Luzern, 1. März 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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