BGer I 347/2003
 
BGer I 347/2003 vom 08.03.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 347/03
Urteil vom 8. März 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
M.________, 1945, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Heinz Dornauer, Bundesgasse 26, 3011 Bern
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 22. April 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1945 geborene, über die Matura und ein Sekretärdiplom verfügende M.________ war zuletzt bis September 1991 als Aushelfer bei der Firma X.________ tätig. Seither ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Dezember 1999 meldete er sich unter Hinweis auf ein seit Geburt bestehendes Bronchialasthma mit inzwischen stark beeinträchtigter Lungenfunktion sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Oberarmes, als Folge eines am 15. Dezember 1998 erlittenen Autounfalles, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern zog nebst anderem Arztberichte, Steuerdokumente sowie die Akten des Unfallversicherers bei und führte eine Haushaltabklärung mit besonderer Berücksichtigung der Statusfrage durch (Bericht vom 28. März/5. November 2001). Gestützt auf diese Unterlagen betrachtete die Verwaltung den Versicherten als Nichterwerbstätigen, und sie eröffnete ihm mit Vorbescheid vom 8. November 2001, dass mangels einer gesundheitlich bedingten Behinderung, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Daran hielt sie mit Verfügung vom 8. Februar 2002 fest.
Am 16. März 2001 ist die 1987 eingegangene Ehe des Versicherten, aus welcher Tochter Y.________, geb. 1989, entspross, rechtskräftig geschieden worden. Zuvor hatten die Ehegatten gestützt auf eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 26. März 1993, in welcher sich M.________ zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an Ehefrau und Tochter verpflichtet hatte, bereits getrennt gelebt.
B.
Die von M.________ gegen die Verfügung vom 8. Februar 2002 erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach zweifachem Schriftenwechsel in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Verwaltungsakt aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese auf der Grundlage einer hälftigen Erwerbstätigkeit des Versicherten im Gesundheitsfalle weitere Abklärungen treffe und über den Leistungsanspruch neu verfüge (Entscheid vom 22. April 2003).
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung deren Gutheissung beantragt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, werden nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt, womit im vorliegenden Fall auch die Anwendbarkeit des seit 1. Januar 2003 geltenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Verordnung hiezu (ATSV) entfällt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Dasselbe gilt in Bezug auf die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IVG-Revision.
Im angefochtenen Entscheid werden sodann die Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) zutreffend dargelegt. Richtig wird auch auf die sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG stellende Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode hingewiesen (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Es ist demnach zu prüfen, ob die Person ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b; AHI 1997 S. 288 f. Erw. 1b, 1996 S. 197 Erw. 1c). Die Frage der anwendbaren Bemessungsmethode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 195; AHI 1997 S. 289).
2.
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner seit September 1991 nicht mehr erwerbstätig war und den Lebensunterhalt aus dem Ertrag eines von seinem 1992 verstorbenen Vater geerbten Liegenschaftsbesitzes bestritt.
2.1 Nach Lage der Akten bildeten nicht die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkende gesundheitliche Beschwerden den Beweggrund für den Verzicht des Versicherten auf eine Erwerbstätigkeit. Dies gilt jedenfalls bis zum invalidisierenden Unfallereignis vom 15. Dezember 1998. Zwar leidet der Beschwerdegegner seit Geburt an einem Bronchialasthma. Das kantonale Gericht führt dazu unter Hinweis auf die Angaben des Versicherten im Verwaltungsverfahren an, das Leiden sei nach einer vorübergehenden Besserung im Jahr 1982 wieder aufgetreten. Damit ist aber eine die funktionelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Symptomatik nicht dargetan. Die Vorinstanz gibt die entsprechende Aussage des Versicherten auch nur unvollständig wieder, bestätigte er doch weiter, dass er im damaligen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit habe nachgehen können. Dies steht auch im Einklang mit der Tatsache, dass er in der Folge bis im Jahr 1991 vollzeitlich erwerbstätig war und sich erst im Jahr 1998 veranlasst sah, wegen des Lungenleidens ärztliche Behandlung aufzusuchen.
2.2 Das kantonale Gericht begründet die Annahme einer hypothetischen Teilerwerbstätigkeit des Versicherten im Gesundheitsfalle sodann mit dessen angespannter finanziellen Situation. Diese würde ihn zur Aufnahme einer ausserhäuslichen Arbeit zwingen, wenn er hiezu gesundheitlich in der Lage wäre.
Der Beschwerdegegner musste im Jahr 1999 einen Teil seines ererbten Grundbesitzes veräussern, um ausstehende Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter nachzuzahlen. Dies schränkte aber den Ertrag seines Vermögens nur um rund einen Zehntel ein. Zu einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse hat entgegen Beschwerdegegner und Vorinstanz auch die am 16. März 2001 ausgesprochene Ehescheidung nicht geführt. Der vom Versicherten seither zu entrichtende Kinderunterhaltsbeitrag ist mit monatlich Fr. 800.- niedriger als der gestützt auf die Trennungsvereinbarung vom 26. März 1993 bis dahin - resp. bis zu der per 1. Juli 2000 erfolgten Herabsetzung auf den genannten Betrag - geschuldete von Fr. 900.-. Sodann wurde der Beschwerdegegner zwar im Scheidungsurteil verpflichtet, der geschiedenen Ehefrau für nachehelichen Unterhalt eine pauschale Abfindung von Fr. 136'000.- zu bezahlen. Er ist deswegen aber bleibend von monatlichen persönlichen Unterhaltszahlungen an die ehemalige Gattin entbunden. Da er damit einzig noch den Kinderunterhaltsbeitrag schuldet, welcher nur einem Bruchteil der früheren gesamten Unterhaltspflicht entspricht, ist dem weiteren Argument, wonach der Versicherte bei erneuter Nichtbezahlung von Alimenten strafrechtliche Sanktionen zu gewärtigen hätte, ebenfalls die Grundlage entzogen. Im Übrigen musste der Beschwerdegegner für die Bezahlung der besagten Abfindung an die geschiedene Ehefrau nicht seine Vermögensaktiven angreifen, was gegebenenfalls den daraus fliessenden und ihm als Lebensunterhalt dienenden Ertrag geschmälert hätte. Vielmehr gewährte ihm seine Schwester hiefür ein Darlehen, welches zinslos ist und über dessen Rückzahlbarkeit keinerlei Angaben gemacht werden. Wird schliesslich berücksichtigt, dass gemäss Darstellung in der vorinstanzlichen Beschwerde der Vermögensertrag des Versicherten nach wie vor den nach seiner - hier nicht näher zu prüfenden - Angabe (einschliesslich des Unterhaltsbeitrages an die Tochter) rund Fr. 4000.- betragenden Notbedarf um etwa Fr. 500.- übersteigt, kann eine finanzielle Notwendigkeit, welche ihn im Gesundheitsfalle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit bewogen hätte, nicht gesehen werden. Die IV-Stelle hat den Beschwerdegegner somit zu Recht als Nichterwerbstätigen betrachtet und, da er unbestrittenermassen im bisherigen und ohne Verschlechterung des Gesundheitszustandes mutmasslich weiter ausgeübten Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist, seinen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher, ohne dass weitere Abklärungen angezeigt wären, gutzuheissen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. April 2003 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: