BGer 2A.184/2004
 
BGer 2A.184/2004 vom 31.03.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.184/2004 /kil
Urteil vom 31. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 18. März 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Das Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und genehmigte am 18. März 2004 die gegen die aus Bosnien/Herzegowina stammende X.________ (geb. 1966) angeordnete Ausschaffungshaft. X.________ beantragt vor Bundesgericht in zwei Schreiben vom 19. und 25. März 2004 sinngemäss, sie sei aus der Haft zu entlassen.
2.
Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Die Beschwerdeführerin ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Verfügung vom 4. Juni 2003, Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 13. August 2003); ein Wiedererwägungsgesuch hiergegen hat das Bundesamt für Flüchtlinge am 10. März 2004 abgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsentscheid offensichtlich unhaltbar wäre und deshalb nicht Grundlage einer Ausschaffungshaft bilden könnte (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2), bestehen nicht. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens hat die Beschwerdeführerin wiederholt erklärt, nicht in ihre Heimat zurückkehren zu wollen; entgegen den Abmachungen weigerte sie sich dementsprechend auch, am 15. Dezember 2003 bei der bosnischen Botschaft vorzusprechen. Am 4. Februar 2004 konnte der von ihr den Behörden verheimlichte bosnische Reisepass in ihrer Wohnung sichergestellt werden. Die hierauf organisierte begleitete Ausschaffung scheiterte am 4. März 2004 jedoch daran, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort (erneut) nicht angetroffen werden konnte. Ein weiterer Ausschaffungsversuch blieb am 18. März 2004 ohne Erfolg, da inzwischen ihre Tochter (geb. 1989) untergetaucht war; es bestehen deutliche Hinweise darauf, dass Mutter und Tochter mit den Behörden "Katz und Maus" spielen. Gestützt auf dieses Verhalten besteht keine Gewähr dafür, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Haft den Behörden für den Vollzug der Wegweisung künftig zur Verfügung halten wird; es besteht bei ihr demnach Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich ihre Ausreise nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
2.2 Was die Beschwerdeführerin (sinngemäss) hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit sie geltend macht, sie plane, gegen die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs ein Rechtsmittel einzulegen, verkennt sie, dass für die Anordnung der Ausschaffungshaft das Vorliegen eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids genügt (BGE 129 II 1 E. 2 S. 5, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hatten hinreichend Gelegenheit, die Schweiz freiwillig zu verlassen; da sie dies nicht getan haben, ist die Wegweisung nun zwangsweise zu vollziehen. Die Erklärungen, warum sie bzw. ihre Tochter von der Polizei jeweils nicht angetroffen werden konnten, erscheinen unglaubwürdig, zumal sie selber vor dem Haftgericht erklärt hat, von ihrer Tochter über den Besuch der Polizisten informiert worden zu sein, worauf sie bei einer Kollegin in Genf übernachtet habe. Für den Fall, dass ihre Tochter sollte angehalten werden können, sind mit dem Sozialdienst der Gemeinde die nötigen Vorkehren für ihre Betreuung getroffen worden. Will die Beschwerdeführerin das Land jetzt tatsächlich verlassen, kann sie ihre Haft dadurch verkürzen, dass sie mit den Behörden zusammenarbeitet. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG; vgl. das Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).
3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: