BGer 7B.46/2004
 
BGer 7B.46/2004 vom 31.03.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.46/2004 /rov
Urteil vom 31. März 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 26. Februar 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Z.________ beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn über eine Pfändungsankündigung. Er machte geltend, er akzeptiere den auf einem Verlustschein beruhenden Hauptbetrag von Fr. 3'416.30 und offeriere dafür monatliche Ratenzahlungen von Fr. 100.--. Er könne jedoch für die ebenfalls in Betreibung gesetzten Kosten von Fr. 400.-- nicht aufkommen und bestreite diese. Mit Entscheid vom 26. Februar 2004 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Z.________ hat diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. März 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss, von einer Pfändung seiner Pensionskassenansprüche bei der Post sei abzusehen und die ihm auferlegten Kosten seien zu erlassen. Ferner halte er an seinem Antrag fest, die Forderung gemäss Verlustschein in monatlichen Raten von Fr. 100.-- abzuzahlen.
Die Aufsichtsbehörde hat bei der Übersendung der Akten beantragt (Art. 80 OG), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, bei den Kosten, die der Beschwerdeführer bestreite, handle es sich um die Gebühr für den Zahlungsbefehl und die Verfahrenskosten für die provisorische Rechtsöffnung sowie die Parteientschädigung gemäss dem rechtskräftigen Entscheid des Richteramtes Olten-Gösgen vom 28. Oktober 2003. Diese Kosten habe der Schuldner dem Gläubiger nach Art. 68 SchKG zurückzuerstatten. Für diese Betreibungskosten dürfe die Fortsetzung verlangt werden (Amonn/Walther: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, S. 95 und 150 f.).
Diese Ausführungen sind zutreffend, und mit der Bemerkung des Beschwerdeführers, dass diese Kosten nicht akzeptiert werden können, wird nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargelegt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Auf die Rüge kann somit nicht eingetreten werden.
2.2 Mit Bezug auf die vom Schuldner offerierten Ratenzahlungen führt die Vorinstanz aus, diese seien zu gering, um einen Aufschub der Verwertung in Betracht zu ziehen. Nach Art. 123 SchKG müsste die Schuld innert Jahresfrist bezahlt werden, was monatliche Abzahlungsraten von mindestens Fr. 318.10 bedingen würde.
Die Festsetzung der Raten und deren Höhe ist eine Ermessensfrage (Amonn/Walther, a.a.O., Rz. 17 S. 217). Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen nicht missbraucht, wenn sie der Auffassung gewesen ist, die vom Beschwerdeführer offerierten monatlichen Zahlungen von Fr. 100.-- seien zu gering.
2.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, seit 2003 bekäme er eine 100%-ige IV-Rente von Fr. 2'349.--. Die zusätzliche Rente der Pensionskasse der Post betrage Fr. 1'108.--, wovon die Hälfte gepfändet worden sei. Diese tatsächlichen Einwände finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Dabei ist anzumerken, dass das Betreibungsamt im Rahmen der Pfändung nach Art. 92 und 93 SchKG diese Einwände wird überprüfen müssen.
2.4 Da hinsichtlich der Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG) die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten, und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: